Sechste Urlaubswoche

Ergänzend zu dem Artikel, der in der Werkseinblicke-Ausgabe 06/2017 erschienen ist, möchten wir Euch in dieser Ausgabe über die sechste gesetzliche Urlaubswoche informieren.

Wie hoch ist mein Urlaubsanspruch?

Pro Jahr erhält jede_r Arbeitnehmer_in 5 Wochen Urlaub. Bei Jugend am Werk gibt es für alle Mitarbeiter_innen, deren Dienstverhältnis länger als drei Monate dauert, noch zusätzlich den sogenannten Vertretungsurlaub.

Wann habe ich Anspruch auf die sechste Urlaubswoche?

Nach der Vollendung des 25. Dienstjahres gibt es eine 6. Urlaubswoche. Es müssen aber nicht alle Arbeitsjahre bei Jugend am Werk erbracht werden.

Was wird mir angerechnet?

Zusätzlich zu der Zeit aus dem aktuellen Arbeitsverhältnis sind gemäß Gesetz zum Beispiel anzurechnen:

  • Zeiten aus anderen Arbeitsverhältnissen soweit diese in EWR-Staaten bestanden und jeweils mindestens 6 Monate gedauert haben – insgesamt werden max. 5 Jahre angerechnet
  • Schulzeiten: bis zu 4 Jahren (die 9 Pflichtschuljahre zählen nicht)
  • Hochschulstudienzeiten: bis zu 5 Jahren (Mindeststudiendauer!), wenn das Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen (auch Fachhochschulzeiten zählen dazu)

Gibt es Zeiten aus anderen Arbeitsverhältnissen und Schulzeiten, werden zusammen maximal 7 Jahre angerechnet.

Beispiel:

eine Mitarbeiterin legt 4 Vordienstjahre und 4 Jahre Schul-zeiten vor, es werden 7 Jahre für die 6. Urlaubswoche angerechnet. Die Mitarbeiterin erhält nach 18 Jahren Dienst-zugehörigkeit die 6. Urlaubswoche!

Liegen darüber hinaus Zeiten eines abgeschlossenen Studiums vor, werden insgesamt maximal 12 Jahre angerechnet.

Beispiel:

die o.g. Mitarbeiterin hat noch zusätzlich ein Studium (Mindeststudiendauer: 4 Jahre) innerhalb von fünf Jahren erfolgreich absolviert. Demnach werden zusätzlich zu den 7 Jahren noch 4 Jahre angerechnet. Die Mitarbeiterin erhält nach 14 Jahren Dienstzugehörigkeit die 6. Urlaubswoche!

Uns, dem Betriebsrat, ist die Überprüfung der Anrechnung bei über 1.000 Mitarbeiter_innen leider nicht möglich. Deshalb bitten wir Euch selbst in eurem elektronischen Personalakt zu schauen, ob die Anrechnung stimmt. Dies ist bei „Vertragliche Daten“ -> „Stichtage Arbeitsvertrag: Urlaubsanspruch ab“ zu finden.

Bei Fragen helfen euch der Betriebsrat und sicherlich auch das Personalbüro gerne weiter.