Information Krisenstab 31.05.2021

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Erstmals seit Ende Juni 2020 gibt es derzeit keine aktiv erkrankten Personen bei Jugend am Werk.
Als Krisenstab freut uns diese Nachricht sehr und wir bedanken uns bei allen Kollegen/innen sowie den Menschen, die unsere Dienstleistungen nutzen, für die Beachtung und Einhaltung der Schutzmaßnahmen.

Befreiung von Tests auch für Bewohner/innen bzw. Teilnehmer/innen der Jugend am Werk Sozial:Raum GmbH

Für Bewohner/innen bzw. Teilnehmer/innen der Jugend am Werk Sozial:Raum GmbH gab es schon bisher keine Testpflicht, aber die klare Empfehlung, sich einmal pro Woche testen zu lassen. Als Krisenstab empfehlen wir weiterhin die wöchentliche Testung, selbstverständlich gilt aber auch für Bewohner/innen und Teilnehmer/innen dass sie mit folgenden Nachweisen (die für die jeweilige Geltungsdauer bereit zu halten sind) eine „geringe epidemiologische Gefahr“ belegen können (und ihr Status damit einem negativen Testergebnis gleichzustellen ist)

1.    eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,

2.    einen Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte

a)    Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder

b)    Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder

c)    Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder

d)    Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf,

3.    einen Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder einen Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde,

4.    einen Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf.

Ende der FFP2-Maskenpflicht für Bewohner/innen im Vollbetreuten Wohnen

Im Vollbetreuten Wohnen wird für Bewohner/innen ab sofort die FFP2-Maskenpflicht im vollbetreuten Wohnbereich beendet. Auch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist nicht vorgeschrieben.

Ausgenommen sind Menschen mit eingeschränkter Immunabwehr und schweren chronischen Erkrankungen, die einen besonderen Schutz vor Infektionen erfordern.

Mitarbeiter/innen, Besucher/innen und externe Dienstleister/innen sind aber weiterhin verpflichtet, in den Räumlichkeiten der vollbetreuten Wohneinrichtungen eine FFP2-Maske zu tragen.

Im Teilbetreuten Wohnen bleibt die Maskenpflicht wie bisher aufrecht.

Statusbericht der Organisation Jugend am Werk, 31. Mai 2021, 14 Uhr

Bestätigte Infektionen (0) mit dem Corona-Virus bei Jugend am Werk:

Jugend am Werk Sozial:Raum GmbH (0 Infektionen):

Jugend am Werk Bildungs:Raum GmbH (0 Infektionen):

Aktueller Impfstatus in der Organisation Jugend am Werk, 31. Mai 2021, 17 Uhr

Durchgeführte Impfungen (erste Impfung) bei Jugend am Werk-Impfstraßen in Wien und Niederösterreich: 2.115 Personen

Durchgeführte Impfungen (zweite Impfung) bei Jugend am Werk-Impfstraßen in Wien und Niederösterreich: 2.022 Personen

Durchgeführte Impfungen (erste Impfung) bei Impfstraßen anderer Trägerorganisationen in Wien: 381 Personen

Durchgeführte Impfungen (zweite Impfung) bei Impfstraßen anderer Trägerorganisationen in Wien: 381 Personen

Gemeinsam gegen Corona!


DANKE für Ihre Arbeit und Ihren Einsatz!

Der Krisenstab von Jugend am Werk

Information Krisenstab 27.05.2021

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Keine Testpflicht – dafür klare Testempfehlung

Ab 28. Mai 2021 sind alle Mitarbeiter/innen (auch Administration und Reinigung) der Jugend am Werk Sozial:Raum GmbH in den Bereichen Tagesstruktur, Fahrtendienst und Mobilitätsbegleitung sowie vollbetreutes und teilbetreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung und Menschen mit psychischer Erkrankung von der wöchentlichen Testpflicht befreit, sofern sie folgende Nachweise erbringen können (der Nachweis ist für die jeweilige Geltungsdauer bereit zu halten):

1.    eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,

2.    einen Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte

a)    Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder

b)    Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder

c)    Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder

d)    Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf,

3.    einen Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder einen Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde,

4.    einen Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf.

Der Krisenstab empfiehlt aber ganz generell für alle Mitarbeiter/innen weiterhin die aktive wöchentliche Beteiligung am Projekt der Rachenspültests. Natürlich können auch andere Testangebote wie die Teststraßen, Checkboxen etc genutzt werden.

Information zu Antikörpertests

Immer wieder melden sich Kollegen/innen mit Fragen rund um Ergebnisse ihrer Antikörpertests bei Standortleitungen oder dem Krisenstab. Wir möchten als Krisenstab darüber informieren, dass die kostenpflichtigen Antikörpertests nur dann sinnvoll sind, wenn man eine Erkrankung mit COVID-19 vermutet hat, diese aber nicht nachgewiesen wurde.

Oder auf Empfehlung eines Arztes oder einer Ärztin, wenn der Antikörpertest als Nachweis für die Entscheidung herangezogen wird, ob trotz COVID-19-Infektion eine Impfung mit einem COVID-19-Impfstoff erfolgen soll.

Wichtige Information dazu: Es ist bisher nicht möglich, aus Art und Ausmaß der Immunreaktion – also welche Antikörper und wieviel davon jeweils gebildet werden – abzuleiten, wie gut die betreffende Person vor einer (neuerlichen) Infektion geschützt ist – die Interpretation der Ergebnisse ist damit schwierig. Einzig die Tatsache, dass eine Immunreaktion stattgefunden hat und Antikörper gebildet wurden, ist grundsätzlich eine gute Nachricht.

Komplett abzuraten ist aber von immer wieder angebotenen „Antikörper-Schnelltests“ – diese Schnelltests, die auch entsprechend ausgewiesen werden müssen, werden nicht offiziell anerkannt.

Überarbeitung Arbeitsanweisung in der Betreuung

Die Arbeitsanweisung für die Betreuung wurde überarbeitet und im Corona-Informationsbereich im Intranet aktualisiert. Wenn körperliche Nähe über einen längeren Zeitraum unvermeidlich ist (z.B. in der Pflege, Unterstützung), kann bei gesichtsnahem Arbeiten zusätzlich zur FFP2-Maske (beidseits) auch ein Faceshield/Schutzbrille von dem/der Betreuer/in getragen werden. Die Verwendung des Faceshields ist aber nicht mehr verpflichtend.

Verlängerung der Dienstfreistellung für Personen mit COVID-19 Risikoattest

Ende Mai wurde die Möglichkeit einer Dienstfreistellung für Menschen, die einer Risikogruppe angehören und sofern keine Alternativen wie etwa Telearbeit zu Hause möglich sind, bis 30. Juni 2021 verlängert. Damit werden auch alle Mitarbeiter/innen von Jugend am Werk, die aufgrund der Angehörigkeit zur Risikogruppe bislang freigestellt waren, bis 30. Juni 2021 weiter dienstfrei gestellt.

Statusbericht der Organisation Jugend am Werk, 27. Mai 2021, 14 Uhr

  

Bestätigte Infektionen (1) mit dem Corona-Virus bei Jugend am Werk:

Jugend am Werk Sozial:Raum GmbH (0 Infektionen):

Jugend am Werk Bildungs:Raum GmbH (1 Infektion):

·         1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb Technologiezentrum (Test am 14. Mai – Quarantänezeitraum bis 28. Mai 2021)

Aktueller Impfstatus in der Organisation Jugend am Werk, 27. Mai 2021, 16 Uhr

 

Durchgeführte Impfungen (erste Impfung) bei Jugend am Werk-Impfstraßen in Wien und Niederösterreich: 2.115 Personen

Durchgeführte Impfungen (zweite Impfung) bei Jugend am Werk-Impfstraßen in Wien und Niederösterreich: 2.022 Personen

Durchgeführte Impfungen (erste Impfung) bei Impfstraßen anderer Trägerorganisationen in Wien: 381 Personen

Durchgeführte Impfungen (zweite Impfung) bei Impfstraßen anderer Trägerorganisationen in Wien: 381 Personen

Gemeinsam gegen Corona!

DANKE für Ihre Arbeit und Ihren Einsatz!

Der Krisenstab von Jugend am Werk

Impfung: Was jetzt am Arbeitsplatz gilt

https://www.oegb.at/themen/arbeitsrecht/arbeitsrecht-und-impfen

Ein interessantes oegb.at-Interview zu einem aktuellen Thema. ÖGB-Rechtsexperte Martin Müller beantwortet im oegb.at-Interview die wichtigsten Fragen.

Kommt die Impflicht am Arbeitsplatz? Werde ich entlassen, wenn ich mich nicht impfen lasse? Was passiert mit meinen Daten? Der ÖGB hat sich die wichtigsten Fragen angesehen

Der Impffortschritt steigt erfreulicherweise, immer mehr Menschen kommen zu ihren Impfterminen. Der ÖGB hat schon am Anfang des Jahres empfohlen, Impfangebote wahrzunehmen – nur so ist eine rasche Rückkehr in die Normalität mit gesicherten Arbeitsplätzen und guter Gesundheitsversorgung für alle möglich.

Gleichzeitig ergeben sich mit dem Impffortschritt und dem Start der Impfung in Betrieben arbeitsrechtliche Fragen: Muss ich mich impfen lassen? Was darf mein Arbeitgeber und wie sieht es mit meinen Daten aus? ÖGB-Rechtsexperte Martin Müller beantwortet im oegb.at-Interview die wichtigsten Fragen.

Das Video siehst du hier:

oegb.at: Kann mich mein Arbeitgeber kündigen bzw. entlassen, wenn ich mich nicht impfen lasse?

Martin Müller: Man muss ganz streng zwischen Kündigungen und Entlassungen unterscheiden. Wir haben in Österreich ein sehr liberales Kündigungsrecht, zum Kündigen brauche ich grundsätzlich keinen Grund. Bei der Entlassung ist das anders: Zum Entlassen brauche ich einen Grund und bei der Entlassung kann man in der Regel sagen, da ist etwas ganz grob falsch gelaufen: Ich habe in die Kassa gegriffen oder war tätlich gegenüber KollegInnen beispielsweise – das wären Entlassungsgründe.

Eine Entlassung ist sofort wirksam, bei der Kündigung gibt es Fristen.

Eine Impfverweigerung als Entlassungsgrund sehe ich wirklich nicht. Ob es als Grund für die Anfechtung einer Kündigung ausreicht, wenn ein Arbeitnehmer sagt, er sei nur gekündigt worden, weil er sich nicht impfen hat lassen, ist nicht klar – da kommt es sehr auf den Einzelfall an.

Kommt es hier auch auf die Berufsgruppe an?

Sicher geht es auch um die spezifische Tätigkeit. Ein Arbeitgeber könnte argumentieren, dass es in dem betreffenden Bereich notwendig ist, dass jemand geimpft ist. Da muss man sich anschauen, inwiefern tatsächlich ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an einer Impfung besteht.

Kannst du den Begriff „berechtigtes Interesse” bitte erklären?

Von einem berechtigten Interesse des Arbeitgebers kann man dann ausgehen, wenn ich in meiner beruflichen Tätigkeit sehr viel mit anderen Menschen zu tun habe, speziell mit gefährdeten Gruppen, wo für mich selbst oder für andere Menschen die Ansteckungsgefahr relativ hoch ist. Speziell im Gesundheitsbereich kann man da vielleicht davon ausgehen, dass in einigen Bereichen ein berechtigtes Interesse da ist – dazu muss aber eine konkrete Gefahrenlage da sein.

Es ist immer wieder von einer Impfpflicht die Rede – wie sieht es damit aus?

Es wäre theoretisch möglich, eine Impfpflicht zu erlassen – das Epidemiegesetz bietet die entsprechende Möglichkeit. Aber: Es ist bislang keine Impfpflicht erlassen worden. Wenn es eine Impfpflicht gäbe und der Arbeitgeber sagen würde, ich kann dich nicht beschäftigen, weil du nicht geimpft bist, dann wäre das eine Grundlage für weitere Konsequenzen. Wie gesagt, gibt es die aber nicht.

Darf der Arbeitgeber eigentlich fragen, welchen Impfstatus ich habe?

Grundsätzlich sind Gesundheitsdaten sehr sensible und besonders geschützte Daten. Der Arbeitgeber darf keine Daten sammeln, die ihn nichts angehen und an denen er eben kein berechtigtes Interesse hat, wie wir vorher geklärt haben. Ansonsten kann mich der Arbeitgeber fragen, aber wenn ich’s ihm nicht sage, habe ich keine Konsequenzen zu befürchten.

Und wenn man die Unwahrheit sagt, was hätte das für Konsequenzen?

Auch da kommt es wieder darauf an, ob die Impfung tatsächlich notwendig ist für meine berufliche Tätigkeit. Wenn ich zum Beispiel Pilot bin und ich in dem Land, in das ich fliegen soll, nur mit einem Impfschutz landen kann, und ich sage meinem Arbeitgeber gegenüber, ich sei geimpft, bin es aber gar nicht: Ja, dann habe ich ein Problem.