Mutterschutz

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Eine Schwangerschaft ist ein freudiges Ereignis, doch bringt sie auch viele Fragen mit sich, besonders auch in beruflicher Hinsicht. Wie schnell muss die Schwangerschaft gemeldet werden? Ist der Arbeitsplatz noch geeignet? Welche Arbeiten dürfen noch gemacht werden? Wann ist eine Freistellung möglich? Dürfen Schwangere an einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden?

Hier sind die Antworten zu den häufigsten Fragen:

Meldepflichten der Mitarbeiterin

Eine Schwangerschaft sollte dem_der Arbeitgeber_in gemeldet werden, sobald sie entdeckt und bestätigt ist. Denn ab diesem Zeitpunkt gilt das Mutterschutzgesetz (MSchG) mit allen damit verbundenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Diese dienen dem Schutz der werdenden Mutter und dem ihrer (ungeborenen) Kinder – in der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit.

Meistens verlangt der_die Arbeitgeber_in nach einer ärztlichen Bestätigung.

  • Wenn die Schwangerschaft erst später bekannt gegeben wird, hat das keine Konsequenzen. Das MSchG gilt aber erst, wenn die Schwangerschaft gemeldet wurde.
  • Auch das vorzeitige Ende einer Schwangerschaft muss dem_der Arbeitgeber_in sofort gemeldet werden.
  • Innerhalb der 4. Woche vor dem Beginn des absoluten Beschäftigungsverbotes (Mutterschutz) muss die Mitarbeiterin ihren Arbeitgeber_ihrer Arbeitgeberin auf diesen Beginn aufmerksam machen!
  • Die Dauer der Karenz muss bis spätestens 8 Wochen nach der Geburt schriftlich der zuständigen Leitung gemeldet werden. Änderungen der Karenz (Verkürzung, Verlängerung etc.) sind 3 Monate im Voraus bekannt zu geben.

Einige wichtige Punkte aus dem Mutterschutzgesetz (MSchG)

  • Ab der Meldung der Schwangerschaft ist Nachtarbeit (zw. 20:00 Uhr und 6:00 Uhr) sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen verboten.
  • Schwere körperliche Arbeiten oder Arbeiten, die für Mutter und Kind schädlich sein könnten, sind verboten. Dazu gehören unter anderem schweres Tragen oder Heben, aber auch das Schieben eines Rollstuhls und das Wechseln von Inkontinenz-Schutzhosen!
  • Nichtrauchende werdende Mütter dürfen am Arbeitsplatz keinem Tabakrauch ausgesetzt werden.
  • Für werdende Mütter muss eine geeignete Ruhe- und Liegemöglichkeit zur Verfügung stehen. Wann, wie oft und wie lange sie sich ausruht, entscheidet die schwangere Mitarbeiterin selbst! Auch diese Ruhezeiten gelten als Arbeitszeit, außer sie fallen in ihre unbezahlte Pause!
  • Kündigungs- und Entlassungsschutz

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Für werdende Mütter und Eltern in Karenz bzw. in Elternteilzeit besteht grundsätzlich ein Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Eine Kündigung während des geschützten Zeitraumes ist nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts möglich. Diese Zustimmung muss die Arbeitgeber_innenseite vor dem Ausspruch der Kündigung einholen, sonst ist die Kündigung unwirksam!

Eine Entlassung während des geschützten Zeitraumes ist nur bei schwerwiegenden Verfehlungen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers möglich. Trotzdem muss auch hier das Arbeits- und Sozialgericht der Entlassung zustimmen!

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt, sobald die Schwangerschaft dem Arbeitgeber_der Arbeitgeberin gemeldet wurde. Der Schutz dauert bis 4 Monate nach der Entbindung.

Bei einer Fehlgeburt endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz 4 Wochen danach. Wird jemand aufgrund einer Fehlgeburt gekündigt oder entlassen, ist eine Anfechtung oder die Geltendmachung von Schadenersatz nach dem Gleichbehandlungsgesetz möglich.

Bei einer Totgeburt endet der Kündigung- und Entlassungsschutz 4 Monate danach.

Auch Mitarbeiterinnen in einem befristeten Dienstverhältnis kommt der Kündigungs- und Entlassungsschutz zugute: Die Bekanntgabe einer Schwangerschaft hemmt den Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses bis zum Beginn des Mutterschutzes. Das bedeutet, das Arbeitsverhältnis bleibt bis zum Beginn des Mutterschutzes aufrecht. Ausgenommen von dieser Ablaufhemmung sind Arbeitsverhältnisse, in denen die Befristung gesetzlich vorgesehen ist oder aus sachlichen Gründen erfolgt, z.B. wenn die Befristung im Interesse der Mitarbeiterin ist oder das Dienstverhältnis für den Zweck einer Vertretung (z.B. Karenzvertretung) abgeschlossen wurde.

Pflichten des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin

  •  Die Meldung einer Schwangerschaft erfolgt von der Leitung an die Bereichsleitung, die ärztliche Bestätigung kommt in die Personalabteilung, diese verständigt die Arbeitsmedizin, den Betriebsrat und das Arbeitsinspektorat.
  • 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bzw. 8 Wochen nach der Geburt besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. In dieser Zeit erhält die Mitarbeiterin ein Wochengeld von der zuständigen Krankenkassa.
  • Seit 01.03.2017 kann der Familienzeitbonus/Familienzeitmonat (“Papamonat”) im Umfang von 28 bis 31 Kalendertagen in Anspruch genommen werden.
  • Durch die Arbeitsmedizin bzw. das Arbeitsinspektorat wird überprüft, ob die Arbeitsbedingungen für eine werdende Mutter geeignet sind. Ist dies nicht der Fall, kann es zu einer Versetzung auf einen geeigneten Arbeitsplatz kommen.

Arbeitsbedingungen

Die Beurteilung der Bedingungen am Arbeitsplatz und der jeweils auftretenden speziellen Belastung erfolgt jeweils im Einzelfall.

Dazu gibt es bei Jugend am Werk die „Evaluierung der Arbeitsplätze nach dem Mutterschutzgesetz“, welche die Leitung mit der Arbeitnehmerin gemeinsam durchgeht. Grundsätzlich werden alle Einrichtungen regelmäßig durch die Arbeitsmediziner_innen evaluiert, einige Fragen sind jedoch speziell durch die Einzelperson zu beantworten.

Dieses Formular befindet sich auch im Ordner „Sicherheit und Gesundheit“, der in jeder Einrichtung von Jugend am Werk aufliegt.

Die Arbeitsmediziner_innen können auch mit der werdenden Mutter Kontakt aufnehmen, den Arbeitsplatz besichtigen, wenn er ihnen nicht gut bekannt ist und im Gespräch mit der Mitarbeiterin und/oder der jeweiligen Leitung eine Beurteilung der Situation vornehmen, falls die Evaluierung schon länger her ist. Eventuell erforderliche Konsequenzen werden festgelegt.

Maßgeblich zur Beurteilung, ob der derzeitige Arbeitsplatz für eine werdende Mutter geeignet ist, sind unter anderem folgende Punkte:

  • Sind Arbeiten mit biologischen (Blut, Harn, Kot) oder gesundheitsgefährdenden Stoffen erforderlich?

        –> Wenn diese vermeidbar sind, kann der Arbeitsplatz trotzdem geeignet sein.

  • Bestehen besondere Unfallgefahren (z.B. fremdverletzende Kund_innen, Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln,…)? Alleinarbeitsplatz (keine weitere Person im Arbeitszusammenhang anwesend) mit Gefährdung?

        –> Es muss organisiert werden, dass es zu keinem gefährdenden Kontakt kommt, also z.B. keine Alleinarbeit mit fremdgefährdenden Kund_innen!

  • Bestehen besondere psychische Belastungen?

        –> Diese müssen vermindert werden.

  • Muss Nachtarbeit oder Arbeit an Sonn- und Feiertagen verrichtet werden?

        –> Diese Dienste müssten an Kolleg_innen abgegeben werden. Außerdem darf ein Dienst nicht mehr als 9 Stunden dauern, Überstunden dürfen nicht geleistet werden!

        –> Zuschläge für Nachtarbeit müssen bei einer Änderung der Arbeitszeit weiterbezahlt werden. Herangezogen wird der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Nachtarbeitsverbotes.

        –> Einkommensausfälle durch den Wegfall von Arbeit an Sonn- und Feiertagen müssen nicht ausgeglichen werden.

  • Werden Kinder unter 10 Jahren betreut?

        –> Der Arbeitsplatz gilt automatisch als nicht geeignet, aufgrund der erhöhten Gefahr des Auftretens von Kinderkrankheiten.

Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat über ein Arbeitsverbot. Werdende Mütter können sich auch selbst an das Arbeitsinspektorat wenden.

Treten akut Infektionskrankheiten im Arbeitsumfeld auf, insbesondere Kinderkrankheiten wie Röteln, Ringelröteln, Windpocken oder Zytomegalie, muss der_die Arbeitsmediziner_in verständigt werden und die schwangere Mitarbeiterin wird sofort freigestellt – über die Dauer der Freistellung wird im Einzelfall entschieden.

Eine Freistellung durch den Arzt_die Ärztin („vorgezogener Mutterschutz“) ist ausschließlich wegen medizinischer Gründe möglich, nicht wegen der vorherrschenden Arbeitsbedingungen!

Wochengeld

 Jeweils 8 Wochen vor und nach dem errechneten Geburtstermin, bzw. der tatsächlichen Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot.

Bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten und Kaiserschnitt darf mindestens 12 Wochen nach der Geburt nicht gearbeitet werden!

Bei einer Frühgeburt verlängert sich außerdem der Mutterschutz nach der Geburt um genau diese Zeitspanne, maximal aber 16 Wochen.

In dieser Zeit erhält man von der Krankenkassa das sogenannte Wochengeld oder Wochenhilfe.

Vor Beginn der Wochenhilfe stellt der Arzt_die Ärztin eine erneute Bestätigung des Geburtstermins aus oder eine Korrektur des Termins. Diese Bestätigung muss auch dem_der Arbeitgeber_in geschickt werden!

Das Wochengeld sollte spätestens 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bei der Gebietskrankenkasse eingereicht werden.

Erforderliche Unterlagen

  •  ärztliche Bestätigung des voraussichtlichen Geburtstermins
  • Arbeits- und Entgeltbestätigung
  • Mutter-Kind-Pass

 

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