Regulativ zum Betriebsratsratsfonds

BETRIEBSRATSFONDSREGULATIV

Betriebsratsfondsregulativ

1. Präambel:

1.1.

Bei den Teilbetriebsversammlungen, die in der Zeit vom 11. bis 22. November 2002 durchgeführt wurden, haben die MitarbeiterInnen des Vereins Jugend am Werk – Behindertenhilfe (ab 1.1.2019 Jugend am Werk Sozial:Raum GmbH), 1160 Wien Grundsteingasse 65, die Einführung einer Betriebsratsumlage und somit die Einrichtung eines Betriebsratsfonds beschlossen.

1.2.

Die ordentliche Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat nach den im Betriebsratsfondsregulativ festgelegten Richtlinien in Verbindung mit § 74 ArbVG. Das vorliegende Regulativ des Betriebsratsfonds wurde in der Betriebsratssitzung am 13. Oktober 2021 beschlossen und tritt mit 1. November 2021 in Kraft. Die RechnungsprüferInnen haben jederzeit die Möglichkeit in die Aufzeichnungen des Betriebsratsfonds Einsicht zu nehmen und die Verwendung der Gelder gemäß dem Betriebsratsfondsregulativ zu prüfen.

1.3.

Für die Zeiten, in denen kein funktionsfähiger Betriebsrat die Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds übernehmen kann, geht die vertretungsweise Verwaltung auf den 1. Rechnungsprüfer über. Er/Sie hat Kassa, Belege, Kontoauszüge, Abrechnungen, Sparbücher, etc. zu verwahren, Eingänge zu kontrollieren, diese zinsengünstig und sicher anzulegen. Er/Sie ist jedoch (ausgenommen im Fall der Auflösung des Betriebsratsfonds zur gerechten Verteilung der Mittel) nicht berechtigt, Auszahlungen zu tätigen. Die Dauer der Vertretung erstreckt sich bis zur Konstituierung eines funktionsfähigen Betriebsrats bzw. bis zur Auflösung des Betriebsratsfonds, längstens aber auf 6 Monate.

1.4.

Im Falle, dass der Betriebsratsfonds handlungsunfähig wird (Aufhören des Betriebes oder des Betriebsrates), wird das gesamte Vermögen an die am Stichtag beschäftigten DienstnehmerInnen im Verhältnis der im Betrieb zugebrachten vollen Kalenderjahre (gerechnet ab 1. Jänner 2003) ausbezahlt.

2. Die Betriebsratsumlage:

2.1.

Die Höhe der beschlossenen Betriebsratsumlage beträgt 0,1% der laufenden Bezüge bis zur Höchstbeitragsgrundlage (Wert für 2021: € 5550,-) Urlaubs-, Weihnachtsgeld und Prämien bleiben beitragsfrei.

2.2.

Die Einhebung der Betriebsratsumlage erfolgt ab 1. Jänner 2003 bei der Gehaltsauszahlung durch Abzug vom Gehalt.

3. Aufgaben des Betriebsratsfonds:

3.1.

Zur Deckung der Geschäftsführungskosten des Betriebsrates, soweit sie nicht vom Dienstgeber übernommen werden. Besondere Ausgaben, die weder von der Jugend am Werk Sozial:Raum GmbH noch von einer Interessenvertretung (AK oder GPA-djp) übernommen werden. (z.B.: Rechtsvertretung, Gutachten usw.) Geregelt über ArbVG BR-GO § 22 Beistellung von Sacherfordernissen.

3.2.

Pensionsantrittsgeschenk: Jede(r) MitarbeiterIn erhält beim Übertritt in die Pension (Alters-, Korridor,- Berufsunfähigkeitspension) Gutscheine im Wert von € 80,-.

4. Wohlfahrtsleistungen zugunsten der KollegInnen:

Zuschüsse gemäß 4.1., 4.2., 4.3. und 4.4. sind Einmalzahlungen und erfolgen im Rahmen der Beschlüsse des Betriebsrats und der finanziellen Möglichkeiten des Fonds.

4.1. Sozialfonds:

Bei Notlagen, entstanden durch unvorhersehbare Ereignisse wie z.B.: Krankheit, Unfall oder Tod des/der Dienstnehmers/in bzw. durch Elementarschäden, die das Eigentum der/des Dienstnehmerin/s betreffen und zu gravierenden finanziellen Folgewirkungen führen, gewährt der Betriebsrat einmalige finanzielle Zuwendungen in der maximalen Höhe von €730,- (steuerfreie Zuverdienstgrenze). Grundlage einer diesbezüglichen Beschlussfassung des Betriebsrats ist eine von einem Betriebsratsmitglied erstellte Situationsbeschreibung. Wenn jemand selbst betroffen ist, bzw. ein/e Kollege/in, wendet euch an einen Betriebsrat/eine Betriebsrätin eures Vertrauens.

4.2. Schadensfonds:

Zuschüsse für in Ausübung des Dienstes entstandene Schäden, die das Eigentum der MitarbeiterInnen betreffen. (Es gilt das Verursacherprinzip) Kann der entstandene Schaden vom Verursachenden nicht ersetzt werden, wird aus dem Schadensfonds ein einmaliger Zuschuss pro Schadensfall für die Ersatzleistung gewährt. Ersatzleistungen für Bargeld der MitarbeiterInnen werden ausgeschlossen. Eine Ausnahme kann es bei Fehlbeträgen bei Jugend am Werk – Kassen geben, wenn zuvor die interne Revision von Jugend am Werk eingeschalten wurde und dem Betriebsrat ein Bericht vorliegt.

4.3. Zuschuss für Fort- und Weiterbildung:

Inhalt der Bildungsmaßnahme muss im beruflichen Kontext stehen. Alle vereinsinternen Möglichkeiten zur Förderung von Bildungsmaßnahmen müssen ausgeschöpft sein. Der Betriebsrat verweist auch auf die Förderungen für Bildungsmaßnahmen durch z.B.: AK, WAFF, GPA u.a.

Der Zuschuss kann einmal im Jahr eingereicht werden und beträgt nach Abzug aller Förderungen und gegen Vorlage der Rechnung 40% jedoch maximal € 300,-.

Ausnahmen: Bei Abschluss des berufsbegleitenden Lehrgangs (bei aufrechtem Dienstverhältnis) zum/zur Fach-Sozialbetreuer/in Behindertenarbeit oder Behindertenbegleitung wird ein Zuschuss von € 350,- gewährt.

Ein Zuschuss in gleicher Höhe von € 350,- wird KollegInnen im Kinder- und Jugendbereich für den Abschluss einer anerkannten Ausbildung, die zur Ausübung des Berufes berechtigt, gewährt.

Voraussetzung für alle Zuschüsse zur Fort- und Weiterbildung ist eine Beschäftigungsdauer von mindestens 3 Monaten.

4.4. Zuschuss zur Förderung der Gesundheit:

-) Spitals-, Kur-, Rehaaufenthalte (Zuschuss zum Selbstbehalt, auch für Kinder bis 18 Jahre)

-) ärztlich angeordnete Therapien (z.B.: Physio-, Ergo-, Psychotherapien, auch für Kinder bis 18 Jahre)

Dieser Zuschuss kann einmal im Jahr eingereicht werden. Der Zuschuss beträgt gegen Vorlage der Rechnung 40% jedoch maximal € 200,-.

-) Heilbehelfe (z.B.: Stützstrümpfe, ergonomische Sitzkissen, orthopädische Schuhe)

-) sportliche Gemeinschaftsaktivitäten von MitarbeiterInnen-Gruppen (ab drei MitarbeiterInnen)

Dieser Zuschuss kann einmal im Jahr eingereicht werden. Der Zuschuss beträgt gegen Vorlage der Rechnung 20% jedoch maximal € 200,-.

4.5. Betriebsfeiern:

Die Kosten, der vom Betriebsrat organisierten einrichtungsübergreifenden Veranstaltungen für die KollegInnenschaft werden durch den Betriebsratsfonds übernommen (fallweise können Selbstkostenbeiträge von KollegInnen eingehoben werden).

Zuschuss für Betriebsfeiern:

Für nicht einrichtungsübergreifende Betriebsausflüge(feste) die von der Geschäftsführung genehmigt sind, wird aus dem Betriebsratsfonds pro teilnehmenden/r Mitarbeiter/in ein Zuschuss in der Höhe von € 20,- ausbezahlt. Der Zuschuss wird pro Einrichtung einmal innerhalb von 24 Monaten nach Übermittlung einer von den MitarbeiterInnen unterschriebenen TeilnehmerInnenliste ausbezahlt.

5. Schlussbestimmungen

5.1.

Auf Leistungen aus dem Betriebsratsfonds gibt es keinen Rechtsanspruch. Sollten die beantragten Zuschüsse die Möglichkeiten des Betriebsratsfonds überschreiten, erfolgt eine anteilsmäßige Kürzung der Zuschüsse. Das Betriebsratsgremium hat die Möglichkeit, das Betriebsratsfondsregulativ per Beschluss zu ändern. Beschlossene Änderung im Regulativ sind der Belegschaft unverzüglich in geeigneter Form mitzuteilen.

5.2.

Für die innerbetriebliche Prüfung sind aus dem Kreis der KollegInnenschaft in der Betriebsversammlung von den ArbeitnehmerInnen zwei RechnungsprüferInnen zu wählen, die dem Betriebsrat nicht angehören dürfen. Die RechnungsprüferInnen haben die Verwaltung und Gebarung des Fonds mindestens einmal monatlich zu prüfen, wobei ein Einsichtsrecht in alle Unterlagen und eine Auskunftspflicht der BetriebsrätInnen über alle bei der Prüfung auftretenden Fragen bestehen. Die RechnungsprüferInnen haben über ihre Prüfungstätigkeit der Betriebsversammlung zu berichten.

Die zuständige Arbeiterkammer hat das Recht und die Pflicht, den Betriebsratsfonds einmal jährlich ohne vorherige Anzeige einer Revision zu unterziehen. Es liegt im Ermessen des Revisionsorganes, in der nächsten Betriebsversammlung über die Fondsprüfung zu berichten.

Wien, am 13. Oktober 2021

Für den Betriebsrat Jugend am Werk – Sozial:Raum GmbH

Angelika Hlawaty (Vorsitzende)

Christoph Schicho, MA (Stellvertreter der Vorsitzenden)

Gisela Prager (Kassierin)