Wiedereingliederungsteilzeit

Bisher gab es für Mitarbeiter*innen nur zwei Möglichkeiten: gesund oder im Krankenstand sein. Dazwischen gab es nichts. Nun ist es gelungen durch eine Neuregelung den Wiedereinstieg für Mitarbeiter*innen zu erleichtern. 

Was ist „Wiedereingliederungsteilzeit“?

Wenn Du nach einem längeren Krankenstand schrittweise an Deinen Arbeitsplatz zurückkehren willst, dann kannst Du Deine Arbeitszeit reduzieren. Die Arbeitszeitreduktion musst Du mit Deinem*r Arbeitgeber*in vereinbaren. Leider besteht kein Rechtsanspruch darauf.

 Was ist dazu notwendig?

  • Dein Dienstverhältnis muss bei Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit mindestens drei Monate gedauert haben. Karenzzeiten sind auf die Mindestbeschäftigungsdauer anzurechnen.
  • Dein Krankenstand muss mindestens 6 Wochen ununterbrochenen gedauert haben.
  • Du und Deine Arbeitgeber*in haben sich von Fit2work beraten lassen.   Oder: Ein*e Arbeitsmediziner*in stimmt der WIETZ zu.
  • Mit Deinem*r Arbeitgeber*in musst Du eine schriftliche Vereinbarung über Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung treffen und einen Wiedereingliederungsplan machen.
  • Du musst Dich von einem*einer Arzt*Ärztin gesund schreiben lassen

Um wie viel kann ich die Arbeitszeit reduzieren?

Du kannst Deine Arbeitszeit um mindestens 25% und maximal bis 50%. reduzieren. ABER: Die Geringfügigkeitsgrenze und eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 12 Stunden dürfen nicht unterschritten werden und das Ausmaß darf 30% der ursprünglichen Normalarbeitszeit nicht unterschreiten.

Der Verlauf der festgelegten Arbeitszeit muss gleich bleiben oder ansteigen.

Wie lange kann die Wiedereingliederungsteilzeit dauern?

Die Wiedereingliederungsteilzeit kann für mindestens einen Monat und bis höchstens sechs Monate vereinbart werden. Bei arbeitsmedizinischer Zweckmäßigkeit ist eine einmalige Verlängerungsmöglichkeit um mindestens einen und höchstens drei Monate möglich. Eine chefärztliche Genehmigung ist jedenfalls erforderlich.

Darf die Arbeitszeit verändert werden?

Nach Antritt darfst Du mit Deinem*r Arbeitgeber*in zweimal eine Änderung der Wiedereingliederungsteilzeit vereinbaren und entweder den Zeitraum der WIETZ verlängern oder das Stundenausmaß ändern.

Kann ich vorzeitig zur ungekürzten Arbeitszeit zurückkehren?

Du kannst eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit verlangen. Die Rückkehr kann frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an den*die Arbeitgeber*in erfolgen.

Welches Entgelt bekomme ich?

Der*die Arbeitgeber*in bezahlt das dem vereinbarten Arbeitszeitausmaß entsprechende Entgelt. Zur teilweisen Abdeckung des Einkommensverlustes hast Du Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld von der Gebietskrankenkasse. Dieses beträgt bei halber Normalarbeitszeit 50% des Krankengeldes (= 60 % der Bemessungsgrundlage). Bei geringerer Reduzierung wird es aliquot gekürzt.

Das Wiedereingliederungsgeld bedarf einer chefärztlichen Genehmigung. Bei der Abfertigung alt und der Urlaubsersatzleistung wird das für den letzten Monat vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit gebührende Entgelt herangezogen. Dasselbe gilt für die Vorsorge-Beiträge zur Abfertigung Neu.

Die Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit bewirkt – abgesehen von der befristeten Herabsetzung der Arbeitszeit – keine Änderung des Arbeitsvertrages.

 Wie oft kann die Wiedereingliederungsteilzeit vereinbart werden?

Ein neuer Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld entsteht erst nach Ablauf von 18 Monaten nach Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit.

Habe ich einen Kündigungsschutz?

Du hast einen Motivkündigungsschutz. Wenn Du gekündigt wirst, weil Du die WIETZ in Anspruch nehmen willst oder in Anspruch nimmst, dann lässt sich diese Kündigung vor Gericht anfechten. Diesen Kündigungsschutz hast Du auch dann, wenn Du wegen der Ablehnung der WIETZ gekündigt wurdest.

Dieses Gesetz ist am 01.07.2017 in Kraft. getreten

Detailliertere Informationen und Antworten auf Deine spezifischen Fragen, erhältst Du im Betriebsratsbüro.

Quelle: Infopool AK Wien