Sonderfreistellung für Schwangere verlängert, Impfstatus nicht mehr relevant
Ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche besteht für Schwangere ohne vollständigen Impfschutz vermehrt die Gefahr eines schwereren Krankheitsverlaufes bei einer Infektion mit COVID-19.
Daher gibt es einen Freistellungsanspruch für werdende Mütter. Das betrifft Schwangere (ab der 14. Schwangerschaftswoche) mit Arbeiten, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist. Arbeitgeber*innen sind ab diesem Zeitpunkt angehalten durch Änderung der Arbeitsbedingungen oder Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz eine Gefährdung zu vermeiden. Auch die Möglichkeit von Homeoffice muss dabei geprüft werden.
Ist das nicht möglich, hat die schwangere Arbeitnehmerin Anspruch auf Freistellung mit Entgeltfortzahlung. Arbeitgeber*innen bekommen die Kosten vom Krankenversicherungsträger ersetzt.
Impfstatus nicht mehr relevant
Seit dem 18. März 2022 spielt der vollständige Impfschutz für den Sonderfreistellungsanspruch keine Rolle mehr. Alle schwangeren Arbeitnehmerinnen, die Arbeiten mit erforderlichem Körperkontakt ausüben, haben bei Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf die Sonderfreistellung.
Der Anspruch wurde bis zum 30. Juni 2022 verlängert.
Risikofreistellung
Verlängerung der Risikogruppenfreistellung bis 31. Mai 2022. Die Risikogruppenfreistellung war zuletzt bis 31.03.2022 befristet. Mit der Verordnung vom 28. März 2022 (BGBl II 126/2022) wurde der Zeitraum für mögliche Freistellungen bis 31. Mai 2022 verlängert.
Sonderbetreuung
Die Regelung zur Sonderbetreuungszeit wurde verlängert. Mit der Verordnung (BGBl II 115/2022) wurde der zeitliche Geltungszeitraum von § 18b Abs 1, 1a AVRAG nunmehr bis zum Ablauf des 8. Juli 2022 verlängert.