Information Krisenstab 12.11.2021

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

es gibt durch die neue Infektionslage und die jüngsten Verordnungen unterschiedliche Änderungen in den Bereichen von Jugend am Werk und wir möchten heute wieder über die aktuellen Vorgaben informieren.

Vorgaben für Mitarbeiter/innen in der Jugend am Werk Sozial:Raum GmbH

Für alle Mitarbeiter/innen der Sozial:Raum GmbH gilt ab sofort die strikte Einhaltung der 2,5G-Regel.

Ist man weder genesen noch geimpft, so muss ein aktuell gültiger Test (PCR-Tests haben 48 Stunden Gültigkeit) regelmäßig gemacht werden. Die jeweiligen Nachweise sind unaufgefordert und zeitgerecht der Leitung zu übermitteln bzw. zu vorzulegen. Ab sofort dürfen Arbeitnehmer/innen, die keinen gültigen 2,5 G-Nachweis haben, den Arbeitsort nicht mehr betreten, wobei der Dienstgeber stichprobenartig die Nachweise überprüfen soll. Die Standortleitungen werden diese stichprobenartigen Kontrollen auch durchführen.

Falls Mitarbeiter/innen nicht geimpft oder genesen sind, müssen diese einen gültigen PCR-Test vorlegen, wobei es ausreicht, wenn die Gültigkeit des PCR-Testes mit Dienstbeginn gegeben ist.

Wenn kein gültiger Test vorgelegt werden kann, ist die betreffende Person nicht arbeitsfähig und es muss Urlaub oder Zeitausgleich konsumiert werden. Falls trotz nachweislich rechtzeitiger Probennahme ein PCR-Testergebnis verzögert, also nicht innerhalb von 24 Stunden nach Probennahme, zugestellt wird und daher der Dienst nicht angetreten werden kann, liegt eine Dienstverhinderung nach § 8 Angestelltengesetz vor.

Gültig sind ausschließlich PCR-Tests!

Antikörpertests sind nur mehr in Kombination mit dem Absonderungsbescheid ab dem Ausstellungsdatum des Bescheids für 6 Monate gültig!

Gültigkeit von Impfungen im Grünen Pass

  • Gültigkeit für neun Monate nach der 2. Impfung, danach braucht es eine 3. Dosis für ein gültiges Zertifikat (tritt am 06.12.2021 in Kraft).
  • Für Johnson&Johnson-Geimpfte gilt ab 03.01.2022: Es braucht eine 2. Dosis für einen gültigen Grünen Pass.

Übergangsbestimmung: Bis 06.12.2021 werden Menschen, die sich bis dahin für eine Erstimpfung entscheiden und zusätzlich einen aktuell gültigen PCR-Test vorlegen, vollständig immunisierten Personen gleichgestellt. Das bedeutet, sie dürfen auch z. B. ins Restaurant oder körpernahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

Werkstätten und Tagesstruktur

Für alle Teilnehmer/innen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Mitarbeiter/innen der Jugend am Werk Sozial:Raum Gmbh (siehe oben), auch für jene, die von externen Trägerorganisationen im Wohnbereich unterstützt werden. Davon ausgenommen sind nur intensiv betreute Teilnehmer/innen, die weder genesen noch geimpft sind und bei denen behinderungsbedingt keine regelmäßige Testung möglich ist. Die Entscheidung darüber liegt bei der jeweiligen Standortleitung. Im Zweifelsfall kann die Pflegeberatung hinzugezogen werden.

Wenn körperliche Nähe über einen längeren Zeitraum unvermeidlich ist (z.B. bei Pflegetätigkeiten, …) ist beidseitig eine FFP2-Maske zu tragen.

Externe Dienstleister/innen und Besucher/innen (Angehörige, etc.) – Handwerker, Lieferdienste, Post,…

Müssen sich beim Betreten der Standorte registrieren und während des Aufenthalts durchgehend FFP2-Maske tragen.

Körpernahe Dienstleister/innen

Müssen beim Betreten des Standortes einen 2 G-Nachweis erbringen und zusätzlich FFP2-Maske tragen.

Fahrtendienst

Sowohl die Teilnehmer/innen als auch Fahrer/innen müssen eine FFP2-Maske tragen.

Wenn ein/e Teilnehmer/in keine FFP2-Maske tragen kann, so ist die Beförderung auch weiterhin im Rahmen der geplanten Touren möglich, sofern die restlichen 7 Teilnehmer/innen FFP2-Masken tragen.

Projekte der beruflichen Integration

In den Büroräumlichkeiten sind Mitarbeiter/innen, die keinen Kunden/innen-Kontakt haben, die 2,5 G-Regel erfüllen und den Mindestabstand von einem Meter einhalten, vom Tragen einer Maske befreit.

Im Fall von Kunden/innen-Kontakt (etwa beim Empfang) ist eine FFP2-Maske zu tragen.

Bei Beratungsgesprächen kann von Mitarbeitern/innen ein enganliegender Mund-Nasenschutz anstelle der FFP2-Maske verwendet werden, wenn der/die Teilnehmer/in ebenfalls die 3G-Regel nachweislich erfüllt. In diesem Fall reicht auch ein enganliegender Mund-Nasenschutz bei den Teilnehmer/innen aus.

Externe Dienstleister/innen – Handwerker, Lieferdienste, Post,… und Besucher/innen (Angehörige, etc.)

Müssen sich bei Betreten der Standorte registrieren und während des Aufenthalts durchgehend FFP2-Maske tragen. Ausgenommen zugekaufte Reinigungskräfte, für diese gelten die Vorgaben für Mitarbeiter/innen wegen der regelmäßigen Verweildauer am Standort.

Körpernahe Dienstleister/innen

Müssen bei Betreten des Standortes einen 2 G-Nachweis erbringen und zusätzlich FFP2-Maske tragen.

Wohnbereich

Externe Dienstleister – auch körpernahe Dienstleistungen – müssen einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen, um Einrichtungen betreten zu dürfen. Es gilt die 2G-Plus-Regel (geimpft und/oder genesen und zusätzlich getestet mit PCR-Test).
Der Nachweis dazu ist bei Betreten der Wohngemeinschaft vorzuweisen. Diese Regelung gilt auch für externe Reinigungskräfte. Wird kein 2 G-Plus-Nachweis vorgelegt, kann die Dienstleistung nicht erbracht werden

Besucherregelung für nahe Angehörige Wohnbereich neu, ab 11. November 2021

  • Für Besucher/innen gilt die 2,5 G-Regel (geimpft, genesen oder PCR-getestet). Ein PCR-Test gilt in Wien nur 48 Stunden.
    Besucher/innen haben diesen Nachweis unaufgefordert am Eingang vorzuweisen und für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
  • Die Besucher/innen dürfen die Wohneinrichtung nur mit FFP-2-Maske betreten und sich nur in den Privaträumen der Bewohner/innen aufhalten. Ein Aufenthalt in den Gemeinschaftsräumen ist nicht gestattet. Diese dürfen nur dort, wo es unbedingt erforderlich ist, mit FFP2-Maske durchquert werden. Die Benützung der Sanitärräume ist – ebenfalls nur mit FFP2-Maske – im Bedarfsfall gestattet.

Vorgaben für Mitarbeiter/innen in der Jugend am Werk Bildungs:Raum GmbH

3G-Regel in der Jugend am Werk Bildungs:Raum GmbH

Es gilt eine verpflichtende 3G-Regel (Als 3G gilt laut AMS: Geimpft, Genesen oder Getestet (PCR-Test – 48 Stunden; Antigentest einer befugten Stelle – 24 Stunden) für Mitarbeiter/innen und Teilnehmer/innen. Selbsttests vor Ort sind ab sofort nicht mehr zulässig. Das Tragen einer FFP2-Maske gilt ab 15.11.2021 nicht mehr als 3G-Ersatz.

Mitarbeiter/innen und Teilnehmer/innen, die die 3G-Regel erfüllen und den Mindestabstand von einem Meter einhalten, sind in Schulungs- oder Ausbildungsräumen vom Tragen einer Maske befreit.

Falls der Mindestabstand unterschritten wird, ist in Schulungs- oder Ausbildungsräumen eine FFP2-Maske zu tragen.

Beim Betreten und beim Aufenthalt auf Gängen, frei zugänglichen Aufenthaltsbereichen im Innenraum, Toiletten oder Nassräumen und Garderoben ist von allen Personen eine FFP2-Maske verpflichtend zu tragen.

In den Büroräumlichkeiten sind Mitarbeiter/innen, die keinen Kunden/innen-Kontakt haben, die 3G-Regel erfüllen und den Mindestabstand von einem Meter einhalten, vom Tragen einer Maske befreit.

Im Fall von Kunden/innen-Kontakt (etwa beim Empfang) ist eine FFP2-Maske zu tragen.

Gültigkeit von Impfungen im Grünen Pass

  • Gültigkeit für neun Monate nach der 2. Impfung, danach braucht es eine 3. Dosis für ein gültiges Zertifikat (tritt am 06.12.2021 in Kraft).
  • Für Johnson&Johnson-Geimpfte gilt ab 03.01.2022: Es braucht eine 2. Dosis für einen gültigen Grünen Pass.

Übergangsbestimmung: Bis 06.12.2021 werden Menschen, die sich bis dahin für eine Erstimpfung entscheiden und zusätzlich einen aktuell gültigen PCR-Test vorlegen, vollständig immunisierten Personen gleichgestellt. Das heißt sie dürfen z.B. ins Restaurant oder körpernahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

Externe Personen (Dienstleister, Besucher/innen)

Externe Personen, die Standorte der Jugend am Werk Bildungs:Raum GmbH betreten (z.B. Handwerker/innen bei Reparaturen), haben einen 3G-Nachweis vorzulegen und müssen beim Betreten und beim Aufenthalt auf Gängen, frei zugänglichen Aufenthaltsbereichen im Innenraum, Toiletten oder Nassräumen und Garderoben durchgehend eine FFP2-Maske tragen. Sollte kein 3G-Nachweis vorgelegt werden, so muss durchgehend eine FFP2-Maske getragen werden.

Vorgaben für Mitarbeiter/innen im Verein Jugend am Werk

Für alle Mitarbeiter/innen des Vereins Jugend am Werk GmbH gilt ab sofort die strikte Einhaltung der 2,5G-Regel.

Ist man weder genesen noch geimpft, so muss ein aktuell gültiger Test (PCR Tests 48 Stunden Gültigkeit) regelmäßig gemacht werden. Die jeweiligen Nachweise sind unaufgefordert und zeitgerecht der Leitung zu übermitteln bzw. zu vorzulegen. Ab sofort dürfen Arbeitnehmer/innen, die keinen gültigen 2,5 G-Nachweis haben, den Arbeitsort nicht mehr betreten, wobei der Dienstgeber stichprobenartig die Nachweise überprüfen soll. Die Standortleitungen werden diese stichprobenartigen Kontrollen auch durchführen.

Falls Mitarbeiter/innen nicht geimpft oder genesen sind, müssen diese einen gültigen PCR-Test vorlegen, wobei es ausreicht, wenn die Gültigkeit des PCR-Testes mit Dienstbeginn gegeben ist.

Wenn kein gültiger Test vorgelegt werden kann, ist die betreffende Person nicht arbeitsfähig und es muss Urlaub oder Zeitausgleich konsumiert werden. Falls trotz nachweislich rechtzeitiger Probennahme ein PCR-Testergebnis verzögert, also nicht innerhalb von 24 Stunden nach Probennahme, zugestellt wird und daher der Dienst nicht angetreten werden kann, liegt eine Dienstverhinderung nach § 8 Angestelltengesetz vor.

Gültig sind ausschließlich PCR-Tests!

Antikörpertests sind nur mehr in Kombination mit dem Absonderungsbescheid ab dem Ausstellungsdatum des Bescheids für 6 Monate gültig!

Gültigkeit von Impfungen im Grünen Pass

  • Gültigkeit für neun Monate nach der 2. Impfung, danach braucht es eine 3. Dosis für ein gültiges Zertifikat (tritt am 06.12.2021 in Kraft).
  • Für Johnson&Johnson-Geimpfte gilt ab 03.01.2022: Es braucht eine 2. Dosis für einen gültigen Grünen Pass.

Übergangsbestimmung: Bis 06.12.2021 werden Menschen, die sich bis dahin für eine Erstimpfung entscheiden und zusätzlich einen aktuell gültigen PCR-Test vorlegen, vollständig immunisierten Personen gleichgestellt. Das heißt, sie dürfen z.B. ins Restaurant oder körpernahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

In den Büroräumlichkeiten sind Mitarbeiter/innen, die keinen Kunden/innen-Kontakt haben, die 2,5G-Regel erfüllen und den Mindestabstand von einem Meter einhalten, vom Tragen einer Maske befreit.

Im Fall von Kunden/innen-Kontakt (etwa beim Empfang) ist eine FFP2-Maske zu tragen.

Externe Personen (Dienstleister, Besucher/innen)

Externe Personen, die die Zentrale betreten (z.B. Handwerker/innen bei Reparaturen), haben einen 2,5G-Nachweis vorzulegen und müssen beim Betreten und beim Aufenthalt auf Gängen, frei zugänglichen Aufenthaltsbereichen im Innenraum, Toiletten oder Nassräumen und Garderoben durchgehend eine FFP2-Maske tragen.

Teilnahme bei internen Seminaren und Kursen nur mit aktuellem PCR-Test oder FFP2-Maske

Alle Seminarteilnehmer/innen sowie Vortragende haben am Beginn der Weiterbildungsveranstaltung verpflichtend einen gültigen negativen PCR-Test (zB den Rachenspültest) vorzuweisen.Bei den PCR-Tests reicht es aus, wenn das negative PCR-Testergebnis für den Beginn des Kurses noch Gültigkeit hat. Wenn das negative Testergebnis während des Seminars die Gültigkeit verliert, ist kein neuerlicher Nachweis zu erbringen.
Bei Weiterbildungsveranstaltungen, die an zwei aufeinander folgenden Tagen stattfinden, ist der negative PCR-Test so abzulegen, dass zumindest am Beginn des zweiten Seminartages in der Früh das negative Testergebnis noch Gültigkeit hat.

Nur so kann bei Einhaltung des Abstandes auf das Tragen von Masken während des Seminars verzichtet werden. Da es immer wieder Schwierigkeiten gibt, wenn Seminarteilnehmerinnen oder Seminarteilnehmer zB aus den Bundesländern für einen Seminartermin einen gültigen PCR-Nachweis erbringen müssen, gilt ab sofort für alle Personen ohne PCR-Nachweis das verpflichtende Tragen einer FFP2-Maske für die Dauer der Veranstaltung.

Natürlich kann sich jede/r Teilnehmer/in auch freiwillig für das Tragen der Maske während des Seminars entscheiden.

Statusbericht der Organisation Jugend am Werk, 11. November 2021, 15 Uhr

Jugend am Werk Sozial:Raum GmbH (13 Infektionen):

  • 1 Mitarbeiter/in Wohnhaus Hochstraße (Test am 10. November 2021 –  Quarantänezeitraum bis 24. November 2021)
  • 1 Mitarbeiter/in Berufliche Integration Obere Donaustraße (Test am 10. November 2021 –  Quarantänezeitraum bis 24. November 2021)
  • 1 Nutzer/in Werkstätte Elisenstraße (Test am 09. November 2021 –  Quarantänezeitraum bis 23. November 2021)
  • 1 Mitarbeiter/in Fahrtendienst (Test am 07. November 2021 –  Quarantänezeitraum bis 21. November 2021)
  • 1 Nutzer/in Werkstätte Wurlitzergasse (Test am 06. November 2021 –  Quarantänezeitraum bis 20. November 2021)
  • 1 Mitarbeiter/in Werkstätte Innermanzing (Test am 05. November 2021 –  Quarantänezeitraum bis 19. November 2021)
  • 3 Bewohner/innen Wohnhaus Hochstraße (Test am 05. November 2021 –  Quarantänezeitraum bis 19. November 2021)
  • 1 Nutzer/in Werkstätte Molkereistraße (Test am 02. November 2021 –  Quarantänezeitraum bis 16. November 2021)
  • 2 Bewohner/innen Wohnhaus Hochstraße (Test am 02. November 2021 –  Quarantänezeitraum bis 16. November 2021)
  • 1 Mitarbeiter/in Wohnhaus Hochstraße (Test am 02. November 2021 –  Quarantänezeitraum bis 16. November 2021)

 

Jugend am Werk Bildungs:Raum GmbH (13 Infektionen)

  • 1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb Rotenturm (Test am 9. November 2021 – Quarantänezeitraum bis 22. November 2021)
  • 1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb Technologiezentrum (Test am 4. November 2021 – Quarantänezeitraum bis 19. November 2021)
  • 1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb WTB (Test am 3. November 2021 – Quarantänezeitraum bis 17. November 2021)
  • 1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb WTB (Test am 3. November 2021 – Quarantänezeitraum bis 16. November 2021)
  • 1 Mitarbeiter/in Lehrbetrieb Technologiezentrum (Test am 2. November 2021 – Quarantänezeitraum bis 16. November 2021)
  • 1 Mitarbeiter/in Lehrbetrieb WTB (Test am 2. November 2021 – Quarantänezeitraum bis 16. November 2021)
  • 1 Mitarbeiter/in Lehrbetrieb Moderne Berufsausbildung (Test am 2. November 2021 – Quarantänezeitraum bis 16. November 2021)
  • 1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb Technologiezentrum (Test am 1. November 2021 – Quarantänezeitraum bis 16. November 2021)
  • 1 Teilnehmer/in Projekt AusbildungsFit STAR (Test am 1. November 2021 – Quarantänezeitraum bis 16. November 2021)
  • 1 Mitarbeiter/in Lehrbetrieb Technologiezentrum (Test am 1. November 2021 – Quarantänezeitraum bis 15. November 2021)
  • 1 Teilnehmer/in Projekt #futurefactory (Test am 1. November 2021 – Quarantänezeitraum bis 15. November 2021)
  • 1 Mitarbeiter/in Lehrbetrieb ZobaEck (Test am 2. November 2021 – Quarantänezeitraum bis 14. November 2021)
  • 1 Mitarbeiter/in Lehrbetrieb Rotenturm (Test am 2. November 2021 – Quarantänezeitraum bis 14. November 2021)

Danke für Ihre Arbeit und Ihren Einsatz!

Der Krisenstab von Jugend am Werk

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