Familienbonus: Das gilt es zu beachten
Eine Arbeitnehmerveranlagung (auch Steuerausgleich genannt) selbst zu machen, anstatt sich auf die automatische Veranlagung zu verlassen, kann viel Geld bringen. Doch dabei gibt es einiges zu beachten.
Eltern können bei ihrem Steuerausgleich den Familienbonus Plus beantragen und so einen steuerlichen Vorteil von bis zu 1.500 Euro pro Jahr und Kind erhalten. Um keine böse Überraschung zu erleben, müssen aber beim Familienbonus einige Punkte beachtet werden. Oegb.at hat die wichtigsten Informationen für Eltern zusammengefasst.
Was ist der Familienbonus Plus?
Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag, der den Kinderfreibetrag sowie die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ersetzt. Der Familienbonus Plus ist als Absetzbetrag konzipiert und wird direkt von der Steuerlast abgezogen. D.h. je mehr Lohnsteuer man bezahlt, desto mehr kann auch abgesetzt werden. Er wird nur auf Antrag gewährt, entweder monatlich über die Lohnverrechnung oder jährlich nachträglich über die Arbeitnehmerveranlagung.
Höhe bis zum 18. Geburtstag:
1.500 Euro für jedes Kind pro Jahr oder 125 Euro pro Monat
Höhe nach dem 18. Geburtstag:
500,16 Euro für jedes Kind pro Jahr oder 41,68 Euro pro Monat
Wer zu wenig verdient, um den Familienbonus Plus geltend zu machen, kann AlleinverdienerInnen- oder AlleinerzieherInnenzuschlag beantragen. Diese bleiben wie der Unterhaltsabsetzbetrag und der Mehrkindzuschlag unverändert erhalten.
Der Familienbonus Plus wurde im Rahmen der Steuerreform von 1.500 auf 2.000,16 Euro pro Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erhöht. Für Kinder ab 18 Jahren (sofern für dieses noch Familienbeihilfe bezogen wird) gibt es einen Bonus von 650,16 Euro/Jahr (statt 500,16 Euro).
Für all jene, die wenig bis gar keine Lohnsteuer zahlen, gilt einen Kindermehrbetrag von 450 Euro (statt 250 Euro). Dieser wird als Negativsteuer ausbezahlt.
Da die Erhöhung des Familienbonus Plus erst mit 1. Juli 2022 in Kraft tritt, besteht für Anspruchsberechtigte die Möglichkeit, 1750,08 Euro pro Kind von der Steuer abzusetzen. Für Kinder ab 18 Jahren sind es für 2022 575,16 Euro. Beim Kindermehrbetrag können im Jahr 2022 350 Euro geltend gemacht werden, ab 2023 dann die volle Erhöhung von 450 Euro.
Die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 kann ab Anfang 2023 erfolgen.
Familienbonus Plus über Gehaltsabrechnung
Wurde der Familienbonus Plus bereits im Rahmen der Lohnverrechnung in richtiger Höhe berücksichtigt, dann muss nicht verpflichtend eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt werden. Wird diese jedoch gemacht, dann muss der Familienbonus Plus im Zuge dessen nochmals beantragt werden, da es ansonsten zu einer Rückforderung des Familienbonus durch das Finanzamt kommt.
Der Antrag auf den Familienbonus Plus im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung kann auch von der Berücksichtigung beim Arbeitgeber abweichen und ist dann empfehlenswert, wenn eine andere Aufteilung zwischen den beiden Elternteilen steuerrechtlich optimaler ist.
Aufteilung zwischen den Eltern
Die Wahlfreiheit ermöglicht den Eltern, den Steuervorteil optimal zu nützen. Bei mehreren Kindern können sie auch entscheiden, welche Variante für welches Kind (z.B. halbe-halbe für ein Kind und ein ganzer Familienbonus für das andere Kind) gewählt wird. Die Wahlfreiheit gilt auch für getrenntlebende Eltern.
Es gibt drei verschiedene Varianten für die Aufteilung:
1. „Eltern-Kind“-Familie
Wenn die Eltern in einer Partnerschaft und im gemeinsamen Haushalt leben, dann kann entweder einer der beiden Elternteile den vollen Familienbonus beantragen oder beide halbe-halbe machen.
2. Eltern leben getrennt, mit Unterhalt
Die zweite Variante: Auch wenn die Eltern getrennt sind und ein Elternteil Unterhalt zahlt, gibt es Wahlfreiheit: Entweder beantragt einer der Eltern den Bonus, oder sie machen im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung halbe-halbe.
3. Eltern leben getrennt, kein Unterhalt
Falls der Unterhalt nicht geleistet wird und die unterhaltsverpflichtende Person den Familienbonus nicht erhalten kann, dann beantragt die Person, die Familienbeihilfe bezieht, den vollen Familienbonus. Gut zu wissen in diesem Fall: Auch der Stiefvater oder die Stiefmutter kann den Familienbonus beantragen. Voraussetzung dafür ist aber eine Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft, die für mehr als sechs Monate in einem Kalenderjahr besteht.
Können sich die getrennten Eltern nicht über die Aufteilung des Familienbonus einigen, dann gebühren beiden Elternteilen je 50 Prozent. Wer glaubt, seiner oder ihrem ehemaligen PartnerIn eines „auswischen“ zu können, der irrt. Beantragt nämlich ein getrennter Elternteil den ganzen Familienbonus, der anderen den halben, muss Ersterer mit einer Steuerrückzahlung rechnen.
Das Beste herausholen
Wie man das Beste aus der Arbeitnehmerveranlagung herausholt, ist abhängig von den Einkommensverhältnissen: Wenn jemand wenig verdient, kann es sein, dass ihm/ihr kein Familienbonus zusteht. Dann wäre es klüger, wenn der andere Elternteil den Familienbonus beantragt – auch wenn beide getrennt sind.
Familienbonus Plus – weitere Fakten
- Der Familienbonus Plus greift erst ab einem Bruttolohn von 1.099 Euro.
- Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag. Wer nicht genug verdient, um sich den Betrag von der Bemessungsgrundlage abziehen lassen zu können, bekommt den Bonus anteilig.
- Für AlleinerzieherInnen oder AlleinverdienerInnen mit niedrigen Einkommen gibt es den Kindermehrbetrag in der Höhe von 250 Euro pro Kind und Jahr.
- Wenn das Gehalt mindestens 1.394 Euro brutto ausmacht, dann ist ein halber Familienbonus für ein Kind im Ausmaß von 62,50 Euro monatlich möglich.
- Wirkt sich der Familienbonus nicht zur Gänze in der Lohnverrechnung aus, sind zusätzlich bis zu 400 Euro (bzw. 33 Euro monatlich) Negativsteuer im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung möglich.
Quelle: ÖGB Homepage