Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Wir befinden uns aktuell in einer skurrilen Situation, da einerseits umfassende Lockerungen in Kraft getreten sind, auf der anderen Seite aber die Zahlen der Neuinfektionen regelrecht explodieren. Innerhalb von Jugend am Werk spüren wir die Auswirkungen vor allem im Bereich des vollbetreuten Wohnens, wo nur dank der Solidarität und Flexibilität der Kolleginnen und Kollegen untereinander und dem enormen organisatorischen Einsatz der Leitungen die Dienste geleistet werden können.
Aber auch in den Bereichen Fahrtendienst, Tagesstruktur und im teilbetreuten Wohnen, sowie in der Jugend am Werk Bildungs:Raum GmbH ist die Personalsituation angespannt und bedeutet ständiges Adaptieren der Dienstpläne.
Vor dem Hintergrund dieser Gesamtsituation hat der Krisenstab heute beschlossen, weiter vorsichtig zu bleiben und teils strengere Maßnahmen als von der Verordnung vorgeschrieben sind, für Jugend am Werk zu beschließen.
2,5G-Regel am Arbeitsplatz bei Jugend am Werk
Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt bei Jugend am Werk weiter die 2,5G-Regel.
Als Nachweis gilt ein gültiges Impfzertifikat, ein Genesungsnachweis oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper bzw. ein negativer PCR-Test mit der Gültigkeit von 48 Stunden ab Probenentnahme.
Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Angeboten der Jugend am Werk Bildungs:Raum GmbH sowie in Projekten des Sozialministeriumservice über das Netzwerk Berufliche Assistenz ist ab sofort kein 3G-Nachweis mehr notwendig. Sehr wohl muss aber weiterhin eine FFP2-Maske in geschlossenen Räumen getragen werden. Darüber hinaus empfehlen wir, dass sich auch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer weiterhin testen.
Information zur FFP2-Maskenpflicht bei Jugend am Werk
Da für die Definition als Kontaktperson bei der Omikron-Variante auch bereits ein kurzer Kontakt ohne FFP2-Maske eine Ansteckung verursachen kann, ist es umso wichtiger, die FFP2-Maske wieder konsequent zu tragen und wir ersuchen alle Kolleginnen und Kollegen, darauf zu achten.
Bitte auch darauf achten, dass zumindest nach 3 Stunden Tragedauer für 10 Minuten ein Ort aufgesucht werden soll, wo die Maske abgenommen werden kann.
Werkstätten und Tagesstrukturen
Sowohl für Mitarbeiter/innen als auch Teilnehmer/innen gilt ab Betreten des Arbeitsplatzes FFP2-Maskenpflicht innerhalb des Gebäudes. Bei Tätigkeiten im Freien ist ein Abstand von zumindest einem Meter einzuhalten. Davon ausgenommen sind nur intensiv betreute Teilnehmer/innen, die behinderungsbedingt keine Maske tragen können. Die Entscheidung darüber liegt bei der jeweiligen Standortleitung. Im Zweifelsfall kann die Pflegeberatung hinzugezogen werden.
Externe Dienstleister/innen – Handwerker, Lieferdienste, Post,…
Müssen sich bei Betreten der Standorte registrieren und während des Aufenthalts durchgehend FFP2-Maske tragen.
Körpernahe Dienstleister/innen und Besucher/innen (Angehörige, etc.)
Müssen bei Betreten des Standortes einen 2,5 G-Nachweis erbringen und zusätzlich FFP2-Maske tragen.
Fahrtendienst
Sowohl die Teilnehmer/innen als auch Fahrer/innen müssen eine FFP2-Maske tragen.
Wenn ein/e Teilnehmer/in keine FFP2-Maske tragen kann, so ist die Beförderung auch weiterhin im Rahmen der geplanten Touren möglich, sofern die restlichen 7 Kunden/innen FFP2-Masken tragen.
Projekte der beruflichen Integration
Es gilt die FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen sowohl für Mitarbeiter/innen als auch Teilnehmer/innen, ausgenommen davon sind nur jene Mitarbeiter/innen, die keinen Kontakt mit Teilnehmern/innen oder Kunden/innen haben, und einen Mindestabstand von zwei Metern einhalten.
Externe Dienstleister/innen – Handwerker, Lieferdienste, Post,…
Müssen sich bei Betreten der Standorte registrieren und während des Aufenthalts durchgehend FFP2-Maske tragen.
Projekt Absprung und Projekt Inklusive Lehrredaktion
Hier gelten die Regelungen, die in den Werkstätten und Tagesstrukturen zur Anwendung kommen.
Wohnbereich
Für Mitarbeiter/innen gilt die generelle FFP2-Maskenpflicht in allen Räumen. Einzige Ausnahme ist die Alleinbenutzung des Dienstzimmers.
Für Bewohner/innen des jeweiligen Wohnstandorts im vollbetreuten Wohnen gilt die Maskenpflicht nur beim Betreten des Dienstzimmers der Mitarbeiter/innen. Im teilbetreuten Wohnen gilt die generelle FFP2-Maskenpflicht in den Gemeinschaftsräumen der Kommunikationszentren bzw. beim Betreten der Dienstzimmer/Büros.
Jugend am Werk Bildungs:Raum GmbH
In den Räumlichkeiten sind Mitarbeiter/innen, die keinen Kontakt mit Teilnehmern/innen oder Kunden/innen haben, und einen Mindestabstand von zwei Meter einhalten, direkt an ihrem Arbeitsplatz vom Tragen einer FFP2-Maske befreit.
Bei Verlassen des eigenen Arbeitsplatzes, im Schulungs- oder Ausbildungsraum gemeinsam mit anderen Personen, im Gangbereich, sowie in Gemeinschaftsräumen (Küche, Sanitärbereiche etc.) gilt durchgehend FFP2-Maskenpflicht für Teilnehmer/innen und Mitarbeiter/innen.
Im Fall von Kunden/innen-Kontakt (Empfang, Beratung, etc.) gilt ebenfalls FFP2-Maskenpflicht.
Büroräumlichkeiten
In Büroräumlichkeiten sind Mitarbeiter/innen, die keinen Kontakt mit Teilnehmern/innen oder Kunden/innen haben, und einen Mindestabstand von zwei Metern einhalten, direkt an ihrem Arbeitsplatz vom Tragen einer FFP2-Maske befreit.
Bei Verlassen des eigenen Arbeitsplatzes, im Gangbereich, sowie in Gemeinschaftsräumen (Küche etc.) oder Gemeinschaftsbüros gilt durchgehend FFP2-Maskenpflicht.
Im Fall von Kunden/innen-Kontakt (Empfang, Beratung, etc.) gilt ebenfalls FFP2-Maskenpflicht.
Information betreffend Einsatz von Schlüsselpersonal
Da aufgrund der Lockerungsmaßnahen der Regierung leider von weiteren Personalausfällen ausgegangen werden muss, kann zur Abdeckung von Diensten auch Schlüsselpersonal eingesetzt werden.
Bei Schlüsselpersonal handelt es sich um Personen, die aufgrund eines nicht vorhandenen vollständigen Impfschutzes als Kontaktpersonen eingestuft und in Quarantäne sind, aber keine Symptome aufweisen.
Vor einem allfälligen Einsatz muss ein negativer PCR-Test vorgewiesen werden und dann im Rahmen der Einsatzzeit weiter lückenlos weiter PCR-getestet werden. Im Fall eines positiven Ergebnisses oder dem Auftreten von Symptomen dürfen keine Dienste übernommen werden.
Schlüsselpersonal ist im Bedarfsfall von der Standortleitung der MA15 zu melden und betroffene Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter erhalten eine Bestätigung, um sie im Fall einer Kontrolle vorweisen zu können.
Erinnerung betreffend Teilnahme an Seminaren
Bis auf Widerruf gilt bei Jugend am Werk weiterhin:
Wichtig: Alle Seminarteilnehmer/innen sowie Vortragende haben am Beginn der Weiterbildungsveranstaltung unabhängig von einem allfälligen Impfstatus verpflichtend einen gültigen negativen PCR-Test (zB den Rachenspültest) vorzuweisen und aufgrund der aktuellen Bestimmungen ist auch für die gesamte Dauer der Weiterbildungsveranstaltung verpflichtend eine FFP2-Maske zu tragen.Bei den PCR-Tests reicht es aus, wenn das negative PCR-Testergebnis für den Beginn des Kurses noch Gültigkeit hat. Wenn das negative Testergebnis während des Seminars die Gültigkeit verliert, ist kein neuerlicher Nachweis zu erbringen.
Bei Weiterbildungsveranstaltungen, die an zwei aufeinander folgenden Tagen stattfinden, ist der negative PCR-Test so abzulegen, dass zumindest am Beginn des zweiten Seminartages in der Früh das negative Testergebnis noch Gültigkeit hat.
Beim Empfang der Erika-Stubenvoll-Akademie in der Zentrale werden Personen, die keinen gültigen negativen PCR-Test vorweisen können, nicht mehr zur Weiterbildungsveranstaltung zulassen.
Ausnahme: Bei kürzlich an COVID-19 erkrankten und nunmehr genesenen Personen, sollten in den ersten 4 Wochen nach einer Genesung notwendige Tests möglichst NICHT durch PCR-Tests erfolgen, sondern durch Antigen-Schnelltests einer befugten Stelle – das gilt auch für Seminare und Weiterbildungsangebote bei Jugend am Werk.
Aussetzung der Impfpflicht
Die Bundesregierung hat diese Woche die Aussetzung der Impfpflicht verkündet. Damit gibt es ab 15. März 2022 keine Strafen für Personen, die keinen gültigen Nachweis eines aktiven Impfschutzes oder einer Genesung vorweisen können.
Die Gültigkeit der Impfzertifikate ist aber nach wie vor befristet und wir appellieren an alle Kolleginnen und Kollegen bei Jugend am Werk, den eigenen Impfstatus zu überprüfen und falls nötig eine Auffrischungsimpfung vorzunehmen oder sich erstmalig impfen zu lassen. Auch bei den Stellenausschreibungen im Verein und in der Jugend am Werk Sozial:Raum GmbH wird weiter als Voraussetzung eine bereits erfolgte Impfung oder zumindest die Bereitschaft zur Impfung innerhalb der Probezeit verlangt.
Informationen rund um das Thema Impfung und die Möglichkeit, direkt Impftermine zu vereinbaren (derzeit gibt es kaum Andrang und kaum Wartezeiten) gibt es unter https://impfservice.wien/corona/
Statusbericht der Organisation Jugend am Werk, 10. März 2022, 13 Uhr
STAND: Woche 10, 4.3.-10.3.2022
Wöchentlicher Statusbericht
der Organisation Jugend am Werk
Bestätigte Infektionen (126)
mit dem Corona-Virus bei Jugend am Werk:
Jugend am Werk Verein
(1 Infektion)
Jugend am Werk Sozial:Raum GmbH
(68 Infektionen)
Jugend am Werk Bildungs:Raum GmbH
(57 Infektionen)
STAND: seit 01.03.2020
Gesammelte Meldungen
Genesene Personen nach einer Infektion (1.342)
mit dem Corona-Virus bei Jugend am Werk seit März 2020:
Jugend am Werk Verein
(11 Infektionen)
Jugend am Werk Sozial:Raum GmbH
(675 Infektionen):
Jugend am Werk Bildungs:Raum GmbH
(656 Infektionen)
Danke für Ihre Arbeit und Ihren Einsatz!
Der Krisenstab von Jugend am Werk