Jugend am Werk Betriebsrat Sozial:Raum

Blog der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

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Sonderwochengeld

Hast du schon mal von der “Wochengeldfalle” gehört?
Bis zur Einführung des Sonderwochengeldes hatten Mütter, die sich in Karenz befanden, aber kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen haben, keinen Anspruch auf Wochengeld (= Geldleistung 8 Wochen vor der Geburt und bis zu 8 oder 12 Wochen nach der Geburt) für ein weiteres Kind. Ein Anspruch auf Wochengeld in solchen Konstellationen war nur gegeben, wenn die Schutzfrist (= 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin) für das weitere Kind noch in den Bezugszeitraum des Kinderbetreuungsgeldes für das vorherige Kind fiel. Dies führte dazu, dass sehr viele Mütter, die kurze Kinderbetreuungsgeldvarianten gewählt hatten, für das weitere Kind keinen Anspruch auf Wochengeld hatten. Dieses „Phänomen“ wurde in der Praxis bezeichnenderweise „Wochengeldfalle“ genannt.

Im Jahr 2022 hat der OGH aufgrund eines von der Gewerkschaft GPA Steiermark geführten Rechtsfalles entschieden, dass die bestehende Rechtslage der „Wochengeldfalle“ unionsrechtswidrig ist und gegen die Mutterschutz-RL 92/85/EWG verstößt. Dieses Urteil wurde zum Anlass genommen, um nun das Sonderwochengeld einzuführen.

Nunmehr haben alle Mütter einen Anspruch auf Sonderwochengeld, wenn eine gesetzliche Karenz aufgrund der Elternschaft vorliegt und kein Anspruch auf Wochengeld besteht.

Ein weiterer Anwendungsfall besteht für jene, die kürzer in der gesetzlichen Karenz bleiben, die Arbeit in Teilzeit schnell wieder aufnehmen und die Schutzfrist für das weitere Kind noch in der gesetzlichen Karenz für das vorherige Kind eintritt. Ist deren Wochengeld aufgrund der Teilzeit nunmehr niedriger als beim vorherigen Kind, besteht auch hier ein Wochengeldanspruch in der Höhe des Sonderwochengeldes.

Ebenso auch für Mütter, die nach Ende der gesetzlichen Karenz innerhalb von drei Monaten in die Schutzfrist für das weitere Kind gehen, aber karenzbedingt keinen durchgehenden Arbeitsverdienst aufweisen können.

Auch Selbstversicherte nach § 19 a ASVG haben Anspruch auf Sonderwochengeld nach einem fixen Satz.

Der Anspruch auf Sonderwochengeld besteht grundsätzlich 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und 8 oder 12 Wochen nach der Geburt. Auch Mütter, die sich im vorzeitigen Mutterschutz (individuelles Beschäftigungsverbot) befinden, haben einen Anspruch auf Sonderwochengeld, wenn die sonstige Voraussetzung erfüllt sind.

Das Sonderwochengeld gebührt in der Höhe des erhöhten Krankengeldes, als Bemessungsgrundlage wird der letzte Arbeitsverdienst vor der Karenzierung herangezogen. Während dem Bezug des Sonderwochengeldes besteht eine Teilversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung.

Das Gesetz tritt rückwirkend mit 01.09.2022 in Kraft. Bis 30.06.2025 können alle betroffenen Eltern, die vor der Kundmachung dieser gesetzlichen Regelung im Mutterschutz waren, aber kein Wochengeld beziehen konnten (=Wochengeldfalle) oder einen Anspruch auf Nachbemessung haben, Anträge auf Auszahlung des Sonderkrankengeld bei der Krankenversicherung stellen.

Information von der GPA

Wir werden nicht müde – auch einen Monat nach dem Tag der Pflege 

Am 12. Mai, dem Tag der Pflege, hat der ÖGB auf den Pflegenotstand in Österreich hingewiesen. Fast 200.000 Pflegekräfte fehlen bis 2050. Es ist mehr als an der Zeit die Augen zu öffnen: Die Pflege braucht Respekt und Zukunftsaussichten. Wir werden nicht müde! Auch ein Monat nach dem Tag der Pflege machen wir auf dieses wichtige Thema aufmerksam.

Pflegezuschuss für alle gefordert – Videobeitrag mit Angelika Hlawaty

Wir brauchen endlich eine nachhaltige Verbesserung unserer ArbeitsbedingungenUnsere Betriebsratsvorsitzende, Angelika Hlawaty, setzt sich gemeinsam mit der Gewerkschaft weiterhin dafür ein, dass die Ungleichbehandlung im Zusammenhang mit dem Pflegezuschuss bald der Vergangenheit angehört. “Diese Ungleichbehandlung muss beendet werden”, fordert Angelika in einem vor kurzem veröffentlichtem Videobeitrag des ÖGB zu diesem Thema.

Link zum Video mit Angelika Hlawaty, Betriebsratsvorsitzende Jugend am Werk Sozial:Raum GmbH

Bei uns im Behindertenbereich erhielten nur rund 50 Prozent der Beschäftigen den Pflegezuschuss, obwohl sie dieselbe Tätigkeit verrichten. Der Zuschuss wurde an die Ausbildung gekoppelt; im Behindertenbereich können jedoch Menschen mit vielfältigen Ausbildungen nach der Absolvierung des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung” (UBV) tätig sein.

„Die Anerkennung des UBV-Moduls für den Pflegezuschuss muss gesetzlich verankert werden. Diese Ungleichbehandlung muss beendet werden”, fordert Angelika.

Die Ungleichbehandlung im Zusammenhang mit der Auszahlung des Pflegezuschusses ist weiterhin unerträglich. Es muss hier endlich eine Nachbesserung geben. Alle Kolleg:innen die Pflege leisten müssen den Pflegezuschuss erhalten. Es geht hier nicht nur um Geld, sondern auch um den nötigen Respekt gegenüber der Arbeitsleistung unserer Kolleg:innen.

Die aus ÖGB und den Gewerkschaften GPA, GÖD, vida und younion vernetze Arbeitsgemeinschaft für Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe hat bereits genug Lippenbekenntnisse zu Verbesserungen gehört, es müssen Taten folgen.

Kollegiale Grüße

Der Betriebsrat