Sonderwochengeld

Hast du schon mal von der “Wochengeldfalle” gehört?
Bis zur Einführung des Sonderwochengeldes hatten Mütter, die sich in Karenz befanden, aber kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen haben, keinen Anspruch auf Wochengeld (= Geldleistung 8 Wochen vor der Geburt und bis zu 8 oder 12 Wochen nach der Geburt) für ein weiteres Kind. Ein Anspruch auf Wochengeld in solchen Konstellationen war nur gegeben, wenn die Schutzfrist (= 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin) für das weitere Kind noch in den Bezugszeitraum des Kinderbetreuungsgeldes für das vorherige Kind fiel. Dies führte dazu, dass sehr viele Mütter, die kurze Kinderbetreuungsgeldvarianten gewählt hatten, für das weitere Kind keinen Anspruch auf Wochengeld hatten. Dieses „Phänomen“ wurde in der Praxis bezeichnenderweise „Wochengeldfalle“ genannt.

Im Jahr 2022 hat der OGH aufgrund eines von der Gewerkschaft GPA Steiermark geführten Rechtsfalles entschieden, dass die bestehende Rechtslage der „Wochengeldfalle“ unionsrechtswidrig ist und gegen die Mutterschutz-RL 92/85/EWG verstößt. Dieses Urteil wurde zum Anlass genommen, um nun das Sonderwochengeld einzuführen.

Nunmehr haben alle Mütter einen Anspruch auf Sonderwochengeld, wenn eine gesetzliche Karenz aufgrund der Elternschaft vorliegt und kein Anspruch auf Wochengeld besteht.

Ein weiterer Anwendungsfall besteht für jene, die kürzer in der gesetzlichen Karenz bleiben, die Arbeit in Teilzeit schnell wieder aufnehmen und die Schutzfrist für das weitere Kind noch in der gesetzlichen Karenz für das vorherige Kind eintritt. Ist deren Wochengeld aufgrund der Teilzeit nunmehr niedriger als beim vorherigen Kind, besteht auch hier ein Wochengeldanspruch in der Höhe des Sonderwochengeldes.

Ebenso auch für Mütter, die nach Ende der gesetzlichen Karenz innerhalb von drei Monaten in die Schutzfrist für das weitere Kind gehen, aber karenzbedingt keinen durchgehenden Arbeitsverdienst aufweisen können.

Auch Selbstversicherte nach § 19 a ASVG haben Anspruch auf Sonderwochengeld nach einem fixen Satz.

Der Anspruch auf Sonderwochengeld besteht grundsätzlich 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und 8 oder 12 Wochen nach der Geburt. Auch Mütter, die sich im vorzeitigen Mutterschutz (individuelles Beschäftigungsverbot) befinden, haben einen Anspruch auf Sonderwochengeld, wenn die sonstige Voraussetzung erfüllt sind.

Das Sonderwochengeld gebührt in der Höhe des erhöhten Krankengeldes, als Bemessungsgrundlage wird der letzte Arbeitsverdienst vor der Karenzierung herangezogen. Während dem Bezug des Sonderwochengeldes besteht eine Teilversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung.

Das Gesetz tritt rückwirkend mit 01.09.2022 in Kraft. Bis 30.06.2025 können alle betroffenen Eltern, die vor der Kundmachung dieser gesetzlichen Regelung im Mutterschutz waren, aber kein Wochengeld beziehen konnten (=Wochengeldfalle) oder einen Anspruch auf Nachbemessung haben, Anträge auf Auszahlung des Sonderkrankengeld bei der Krankenversicherung stellen.

Information von der GPA

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