Karfreitag

Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil festgestellt, dass die österreichische Regelung zum Karfreitag, wonach dieser Tag nur für Angehörige bestimmter Religionsgruppen ein bezahlter Feiertag ist, diskriminierend sei. Es wäre die Folge dieses Urteils gewesen, dass der Karfreitag für alle ArbeitnehmerInnen ein Feiertag wird. Um dies zu verhindern, hat die Bundesregierung nun per gesetzlichen Eingriff den Karfreitag als Feiertag gestrichen und den persönlichen Feiertag für alle ArbeitnehmerInnen erfunden.

Nun können ArbeitnehmerInnen aus ihrem bestehendem Urlaubskonto einmal pro Urlaubsjahr einseitig einen Tag als ihren persönlichen Feiertag bestimmen. Dieser Anspruch muss drei Monate im Voraus geltend gemacht werden. Wenn auf Ersuchen des Arbeitgebers der persönliche Feiertag nicht angetreten werden kann, ist dieser wie ein Feiertag zu vergüten.

Dienstfreie Ostern (DO)

Laut unserer Rahmenbetriebsvereinbarung erhalten alle MitarbeiterInnen bei JaW für den Karfreitag einen Tag (20% ihrer Stundenverpflichtung) auf die Gutstundenliste gutgeschrieben. Diese Vereinbarung bleibt trotz der neuen „Karfreitagsregelung“ unberührt und gilt weiter.

 

Sabbatical

Wer sich eine längere und bezahlte Pause von der Arbeitswelt wünscht, um eine längere Reise zu machen, eine Ausbildung abzuschließen oder einfach mal Zeit zu haben, hat die Möglichkeit ein Sabbatical zu vereinbaren. Der Begriff stammt ursprünglich aus der Thora. Andere Begriffe, die im deutschsprachigen Raum häufig Verwendung finden und dasselbe meinen, sind Sabbatjahr oder Freijahr.

 In Österreich gibt es keinen Rechtsanspruch auf ein Sabbatical. Bei Jugend am Werk gibt es aber für alle Mitarbeiter_innen, ab dem dritten Dienstjahr, die Möglichkeit einer bezahlten Berufspause. In der dazu ausverhandelten „Betriebsvereinbarung über Sabbatical“ sind anschließende Bestimmungen geregelt.

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Dienstverhinderung §8

Die Dienstverhinderung aus persönlich wichtigen Gründen ist ein oft angefragtes Anliegen beim Betriebsrat. Fragen wie, was die Dienstverhinderung genau ist, wann und wie lange sie in Anspruch genommen werden kann, soll dieser Artikel klären.

Dienstverhinderung – was ist das?

Im Angestelltengesetz §8.(3) steht: “Der Angestellte behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Ver-schulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert ist.“

 Mehr steht im Angestelltengesetz nicht drinnen und wirft klarerweise Fragen dazu auf.

Was sind „persönlich wichtige Gründe“?

Aus dem AK Infopool: Wichtige persönliche Gründe (sog. Dienstverhinderungsgründe) sind zum Beispiel familiäre Pflichten (Hochzeit von Kindern, Begräbnisse von Ange-hörigen, Pflege erkrankter Angehöriger,…), öffentliche     Pflichten (Vorladungen vor Behörden, Ämter und Gerichte,…) oder Elementarereignisse (Schneeverwehungen, Stürme, Hochwasser etc.). Besuche bei Arzt/Ärztin oder Ambulanz-besuche sind nur dann Dienstverhinderungen, wenn sie außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich sind (zB. Aufsuchen einer Ärztin während der Dienstzeit wegen akut auftretender Schmerzen).

Wie lange kann sie in Anspruch genommen werden?

Wie lange ist also „eine verhältnismäßig kurze Zeit“? Eine Obergrenze ist zwar gesetzlich nicht festgesetzt, gemäß überwiegender Meinung liegt sie in der Regel bei einer Woche. DienstnehmerInnen sind jedoch dazu verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Dienstverhinderung zu vermeiden bzw. möglichst kurz zu halten.

Für bestimmte Dienstverhinderungen sieht unser SWÖ -Kollektivvertrag pauschalierte Zeiten vor:

  • Bei eigener Eheschließung/Verpartnerung: 3 Arbeitstage
  • Teilnahme an Eheschließung (Kinder, Enkelkinder,     Geschwister oder Eltern): Tag des Ereignisses
  • Niederkunft der Partnerin: 2 Arbeitstage
  • Umzug: 2 Arbeitstage/Kalenderjahr
  • Erster Schultag der ersten Klasse VS: Tag des Ereignisses
  • Todesfälle naher Angehöriger: zwischen 1 und 2 Tage

Diese aufgezählten Dienstverhinderungen sind bloß beispielhaft, es gibt darüber hinaus wichtige Gründe, die in Betracht kommen (siehe weiter oben). Die Dauer nach KV ist als Richtwert anzusehen. Bsp.: die Eheschließung eines nahen Angehörigen im Ausland wird mehr als nur 1 Tag Zeit in Anspruch nehmen.

Zur Dienstverhinderung zählen auch die erforderlichen Wegzeiten (z.B. von der Arbeit zur Behörde und zurück).

Was heißt, alles Zumutbare zu unternehmen, damit keine Dienstverhinderung entsteht?

Wenn es dem/der DienstnehmerIn möglich ist den Termin zu verschieben oder sich vertreten zu lassen, erfolgt daraus keine Dienstverhinderung.

Beispiele:

  • ein Kontrolltermin bei einem/einer Facharzt/Fachärztin, kann zumeist außerhalb der Arbeitszeit terminisiert werden.
  • Bei einer Zeugenvorladung vor Gericht, ist persönliches Erscheinen unerlässlich, der Termin lässt sich auch nicht verschieben. Eine klare Dienstverhinderung.

Verfällt durch Dienstverhinderung mein Anspruch auf Entgelt?

Nein, das Entgelt muss während der Dienstverhinderung weiterbezahlt werden.

Was muss ich noch beachten?

Die Dienstverhinderung muss dem/der ArbeitgeberIn so schnell wie möglich gemeldet und nachgewiesen werden. Wenn das nicht passiert, stellt das einen Kündigungsgrund dar!

Weitere Fragen?

Dann wende Dich an uns! Wir beraten Dich gerne!

Quellen: