Dienstverhinderung §8

Die Dienstverhinderung aus persönlich wichtigen Gründen ist ein oft angefragtes Anliegen beim Betriebsrat. Fragen wie, was die Dienstverhinderung genau ist, wann und wie lange sie in Anspruch genommen werden kann, soll dieser Artikel klären.

Dienstverhinderung – was ist das?

Im Angestelltengesetz §8.(3) steht: “Der Angestellte behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Ver-schulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert ist.“

 Mehr steht im Angestelltengesetz nicht drinnen und wirft klarerweise Fragen dazu auf.

Was sind „persönlich wichtige Gründe“?

Aus dem AK Infopool: Wichtige persönliche Gründe (sog. Dienstverhinderungsgründe) sind zum Beispiel familiäre Pflichten (Hochzeit von Kindern, Begräbnisse von Ange-hörigen, Pflege erkrankter Angehöriger,…), öffentliche     Pflichten (Vorladungen vor Behörden, Ämter und Gerichte,…) oder Elementarereignisse (Schneeverwehungen, Stürme, Hochwasser etc.). Besuche bei Arzt/Ärztin oder Ambulanz-besuche sind nur dann Dienstverhinderungen, wenn sie außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich sind (zB. Aufsuchen einer Ärztin während der Dienstzeit wegen akut auftretender Schmerzen).

Wie lange kann sie in Anspruch genommen werden?

Wie lange ist also „eine verhältnismäßig kurze Zeit“? Eine Obergrenze ist zwar gesetzlich nicht festgesetzt, gemäß überwiegender Meinung liegt sie in der Regel bei einer Woche. DienstnehmerInnen sind jedoch dazu verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Dienstverhinderung zu vermeiden bzw. möglichst kurz zu halten.

Für bestimmte Dienstverhinderungen sieht unser SWÖ -Kollektivvertrag pauschalierte Zeiten vor:

  • Bei eigener Eheschließung/Verpartnerung: 3 Arbeitstage
  • Teilnahme an Eheschließung (Kinder, Enkelkinder,     Geschwister oder Eltern): Tag des Ereignisses
  • Niederkunft der Partnerin: 2 Arbeitstage
  • Umzug: 2 Arbeitstage/Kalenderjahr
  • Erster Schultag der ersten Klasse VS: Tag des Ereignisses
  • Todesfälle naher Angehöriger: zwischen 1 und 2 Tage

Diese aufgezählten Dienstverhinderungen sind bloß beispielhaft, es gibt darüber hinaus wichtige Gründe, die in Betracht kommen (siehe weiter oben). Die Dauer nach KV ist als Richtwert anzusehen. Bsp.: die Eheschließung eines nahen Angehörigen im Ausland wird mehr als nur 1 Tag Zeit in Anspruch nehmen.

Zur Dienstverhinderung zählen auch die erforderlichen Wegzeiten (z.B. von der Arbeit zur Behörde und zurück).

Was heißt, alles Zumutbare zu unternehmen, damit keine Dienstverhinderung entsteht?

Wenn es dem/der DienstnehmerIn möglich ist den Termin zu verschieben oder sich vertreten zu lassen, erfolgt daraus keine Dienstverhinderung.

Beispiele:

  • ein Kontrolltermin bei einem/einer Facharzt/Fachärztin, kann zumeist außerhalb der Arbeitszeit terminisiert werden.
  • Bei einer Zeugenvorladung vor Gericht, ist persönliches Erscheinen unerlässlich, der Termin lässt sich auch nicht verschieben. Eine klare Dienstverhinderung.

Verfällt durch Dienstverhinderung mein Anspruch auf Entgelt?

Nein, das Entgelt muss während der Dienstverhinderung weiterbezahlt werden.

Was muss ich noch beachten?

Die Dienstverhinderung muss dem/der ArbeitgeberIn so schnell wie möglich gemeldet und nachgewiesen werden. Wenn das nicht passiert, stellt das einen Kündigungsgrund dar!

Weitere Fragen?

Dann wende Dich an uns! Wir beraten Dich gerne!

Quellen:

 

Sechste Urlaubswoche

Ergänzend zu dem Artikel, der in der Werkseinblicke-Ausgabe 06/2017 erschienen ist, möchten wir Euch in dieser Ausgabe über die sechste gesetzliche Urlaubswoche informieren.

Wie hoch ist mein Urlaubsanspruch?

Pro Jahr erhält jede_r Arbeitnehmer_in 5 Wochen Urlaub. Bei Jugend am Werk gibt es für alle Mitarbeiter_innen, deren Dienstverhältnis länger als drei Monate dauert, noch zusätzlich den sogenannten Vertretungsurlaub.

Wann habe ich Anspruch auf die sechste Urlaubswoche?

Nach der Vollendung des 25. Dienstjahres gibt es eine 6. Urlaubswoche. Es müssen aber nicht alle Arbeitsjahre bei Jugend am Werk erbracht werden.

Was wird mir angerechnet?

Zusätzlich zu der Zeit aus dem aktuellen Arbeitsverhältnis sind gemäß Gesetz zum Beispiel anzurechnen:

  • Zeiten aus anderen Arbeitsverhältnissen soweit diese in EWR-Staaten bestanden und jeweils mindestens 6 Monate gedauert haben – insgesamt werden max. 5 Jahre angerechnet
  • Schulzeiten: bis zu 4 Jahren (die 9 Pflichtschuljahre zählen nicht)
  • Hochschulstudienzeiten: bis zu 5 Jahren (Mindeststudiendauer!), wenn das Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen (auch Fachhochschulzeiten zählen dazu)

Gibt es Zeiten aus anderen Arbeitsverhältnissen und Schulzeiten, werden zusammen maximal 7 Jahre angerechnet.

Beispiel:

eine Mitarbeiterin legt 4 Vordienstjahre und 4 Jahre Schul-zeiten vor, es werden 7 Jahre für die 6. Urlaubswoche angerechnet. Die Mitarbeiterin erhält nach 18 Jahren Dienst-zugehörigkeit die 6. Urlaubswoche!

Liegen darüber hinaus Zeiten eines abgeschlossenen Studiums vor, werden insgesamt maximal 12 Jahre angerechnet.

Beispiel:

die o.g. Mitarbeiterin hat noch zusätzlich ein Studium (Mindeststudiendauer: 4 Jahre) innerhalb von fünf Jahren erfolgreich absolviert. Demnach werden zusätzlich zu den 7 Jahren noch 4 Jahre angerechnet. Die Mitarbeiterin erhält nach 14 Jahren Dienstzugehörigkeit die 6. Urlaubswoche!

Uns, dem Betriebsrat, ist die Überprüfung der Anrechnung bei über 1.000 Mitarbeiter_innen leider nicht möglich. Deshalb bitten wir Euch selbst in eurem elektronischen Personalakt zu schauen, ob die Anrechnung stimmt. Dies ist bei „Vertragliche Daten“ -> „Stichtage Arbeitsvertrag: Urlaubsanspruch ab“ zu finden.

Bei Fragen helfen euch der Betriebsrat und sicherlich auch das Personalbüro gerne weiter.

Nächste Zielscheibe von WKÖ/IV: Fünfte Urlaubswoche und Kündigungsschutz im Mutterschutz

WKÖ/IV-Liste der Grauslichkeiten ist Angriff auf ArbeitnehmerInnen, KonsumentInnen und Umwelt

„Die Liste der Grauslichkeiten von WKÖ und Industriellenvereinigung ist eine Aneinanderreihung von Angriffen auf ArbeitnehmerInnen, KonsumentInnen und die Umwelt“, kommentiert Barbara Teiber, gf. Vorsitzende der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier (GPA-djp), die kürzlich bekannt gewordene Liste an Bestellungen an die Bundesregierung.

„Die Wirtschaftskammer und die Industriellenvereinigung machen sich die Mühe, fast 500 Forderungen zur Senkung von ArbeitnehmerInnen-, Umwelt- und KonsumentInnenrechtsstandards aufzustellen und jetzt sollen wir glauben, dass nicht an eine Umsetzung gedacht wird? Die Beschäftigten in diesem Land lassen sich nicht für dumm verkaufen“, so Teiber.

Fünfte Urlaubswoche

Die fünfte Urlaubswoche wird in dem Forderungspapier schlicht mit „Mehrkosten“ bezeichnet und die Verfasser stellen im Kommentar fest: „die Unternehmen sind verpflichtet die Dienstnehmer trotz Abwesenheit zu bezahlen.“ Dazu Barbara Teiber: „Die Wirtschaftsseite scheint zwar die Definition von Urlaub verstanden zu haben, allerdings nicht, dass dieser ein fundamentales Recht der Beschäftigten ist und nicht bloß Mehrkosten für das Unternehmen darstellt.“ Regenerationszeiten seien darüber hinaus auch wichtig für die Produktivität der ArbeitnehmerInnen, so Teiber.

Kündigungsschutz im Mutterschutz

Das Papier kritisiert weiter den umfassenden Kündigungsschutz im Mutterschutz. Wörtlich wird dieser mit dem Kommentar „unnötige Einschränkung des Kündigungsrechts erhöht die Personalkosten“ versehen. „Nach der Einführung des 12-Stunden-Arbeitstags scheint die Fantasie von Wirtschaftskammer und Industriellenvereinigung völlig entfesselt zu sein“, kritisiert die gf. GPA-djp-Vorsitzende und kündigt an: „Die Gewerkschaften werden diese Liste ganz genau prüfen. Wir lassen uns unsere hohen österreichischen Standards nicht kaputtmachen.“

„Der 12-Stunden-Arbeitstag war offenbar erst der erste Teil eines Großangriffs auf die Beschäftigten in Österreich. Es ist erschreckend, dass hier Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer offenbar nur als Kostenstellen gesehen werden. Wir werden es dieser Regierung allerdings nicht so einfach machen“, so Teiber abschließend.

Der ÖGB und die Gewerkschaften betreiben eine Info-Hotline zum 12-Stunden-Arbeitstag. Sie ist erreichbar unter 0800 22 12 00 60.

Quelle: https://www.gpa-djp.at/cms/A03/A03_0.a/1342593021038/home/wkoe/iv-liste-der-grauslichkeiten-ist-angriff-auf-arbeitnehmerinnen-konsumentinnen-und-umwelt