Information Arbeitsbereitschaft

Informationsmail vom 8. April 2020, 12:30 von Angelika Hlawaty an alle WB und WS:

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

nun sind bereits drei Wochen vergangen, seit dem die WSTS geschlossen sind und die Betreuung nur mehr im Wohnbereich stattfindet. Nach der Umstellung auf die 24-Stunden-Betreuung bekomme ich viele positive Rückmeldungen, insbesondere über die gut funktionierende Zusammenarbeit mit den Kolleg_innen der WSTS.

Auch die anfänglichen Fragen über Dienstpläne und die Arbeitsbereitschaft im Wohnbereich sind klargestellt worden, jedoch dürfte es diesbezüglich noch immer Aufklärungsbedarf geben.

Im Mail des Krisenstabs vom 17. März 2020 hieß es, dass keinem Mitarbeiter, keiner Mitarbeiterin durch die derzeitige Krise ein Nachteil entstehen soll. Weiters: Falls jemand wegen des Notbetriebes nicht auf seine laut Dienstplan hinterlegten Stunden kommt, gibt es folgende Lösung:

– Mitarbeiter/innen bleiben in Absprache mit der Leitung zu Hause und begeben sich in Arbeitsbereitschaft (Mitarbeiter/innen der Tagesstruktur übernehmen dann die Dienste)

– In der Arbeitsbereitschaft müssen Mitarbeiter/innen für unvorhergesehene Notfälle telefonisch erreichbar sein

– Die Arbeitsbereitschaft gilt als Arbeitszeit

– Die Arbeitsbereitschaft wird von den Leitungen als tatsächlich gearbeitet, wie im Dienstplan hinterlegt, in der elektronischen Diensteinteilung gebucht

Wichtig hervorzuheben ist hier die Absprache zwischen Mitarbeiter_in und Leitung. Im Mail wird auch darum gebeten, Urlaub und/oder Gutstunden abzubauen. Abbau bzw. Konsumation von Freizeitguthaben sind immer zwischen Mitarbeiter_in und Leitung zu vereinbaren! Es darf nicht einseitig Freizeitguthaben von der Leitung angeordnet oder gar ohne Wissen des/der MA_in in die Zeiterfassung eingetragen werden. Andererseits kann der/die MA-in nicht ohne Absprache einseitig Urlaub antreten und zu Hause bleiben.

Fallen nun Teams, Supervisionen oder ganze Dienste aufgrund der Krise aus, ist abzuklären, ob ihr arbeitsbereit seid oder ihr euch frei nehmt. Wenn Corona-Arbeitsbereitschaft gegeben ist, bedeutet das, dass ich telefonisch in der geplanten Arbeitszeit erreichbar sein muss und gegebenenfalls auch Dienst Vorort aufnehmen muss. Wenn aber Freizeitguthaben konsumiert wird, hat man wirklich frei und es besteht keine Pflicht erreichbar zu sein. Auch wenn wir zur Zeit so wenig wie möglich unsere Zuhause verlassen sollen, ist es gut mal frei zu haben und abschalten zu können. Wir wissen alle nicht, ob sich die Betreuungssituation durch die Covid-Krise weiter verschärft und die Arbeitszeiten noch belastender werden.

Ich empfehle euch jedenfalls klare Vereinbarungen mit euren Leitungen zu treffen und auch aufzuzeichnen. Die Schriftlichkeit ist immer, auch in Nicht-Krisenzeiten, von Vorteil.

Von Seiten des Krisenstabs wurde auch mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass es in der aktuellen Situation wirklich wichtig ist, auch im Arbeitskontext darauf zu achten, Distanz zu wahren. Aus diesem Grund ist auch die Order gekommen, die Betreuungsleistung im teilbetreuten Wohnen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Es soll nur mehr 1 Person im Büro anwesend sein, außer es sind größere Räumlichkeiten vorhanden, dann sind auch 2 Personen gleichzeitig zulässig. Es muss auf den empfohlenen Abstand geachtet werden. Die Betreuer_innen die nicht am Arbeitsplatz sind, erledigen ihre Arbeit so weit als möglich telefonisch oder per Mail aus. Diese Zeit zählt selbstverständlich als 100%ige Arbeitszeit.

Der vollbetreute Wohnbereich erhält zurzeit Unterstützung von Kolleg_innen der Werkstätten. Da es aber trotzdem, aufgrund von vermehrten Krankheiten von WG/WH- Mitarbeiter_innen zu Personalengpässen kommen kann, ist abzusehen, dass auch BeWo-Betreuer_innen in WG/WHs tagsüber eingesetzt werden.

Bitte achtet auf euch, Selbstschutz muss auch in der direkten Betreuung Vorrang haben und haltet die empfohlenen Sicherheitsmaßnahmen ein.

Alles Gute und viel Kraft

Angelika

Verhandlung Zulage/Prämie

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

es gibt die ersten bestätigten Infektionsfälle in einer Wohngemeinschaft. Betreuerinnen und Betreuer stehen trotzdem selbstverständlich im Einsatz und riskieren, trotz Schutzausrüstung, damit selbst infiziert zu werden. Die Arbeitszeiten werden dadurch sehr ausgeweitet, die psychischen und physischen Belastungen steigen enorm.

Aus diesem Grund bin ich an die Geschäftsführerin Frau Gottschall herangetreten, um neben der Wertschätzung auch eine finanzielle Anerkennung, in Form einer Zulage oder zusätzlichen Prämie, zu verhandeln. Eine Prämie wäre aufgrund der höheren Steuerfreiheit vorteilhafter. Bei steuerfreien Zulagen liegt ja die Grenze bei € 360,- monatlich, die durch Nacht- Sonn- und Feiertagsdienste und der Erschwerniszulage leicht überschritten werden kann.

Die Signale von Frau Gottschall für eine derartige Prämie oder Zulage sind durchaus positiv. Eine endgültige Entscheidung gibt es jedoch noch nicht. Zudem verhandeln wir auch noch die Höhe.

Ich wünsche allen, aber ganz besonders den Betreuer_innen der WG Grimmgasse, viel Kraft und Durchhaltevermögen. Und bitte meldet euch, wenn ihr Unterstützung braucht oder ihr sonst irgendwelche Anliege habt.

Liebe Grüße Angelika

FAQ Kurzarbeit

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

die Kurzarbeit ist fast über Nacht letzte Woche am 1. April 2020 für rund 460 Mitarbeiter_innen eingeführt worden. Natürlich sind mir viele Fragen seitdem zur Kurzarbeit  gestellt worden, die ich nun zusammengefasst habe:

Wieviel Gehalt bekomme ich bei der Kurzarbeit?

Die Kurzarbeitsbeihilfe orientiert sich am Nettogehalt inklusive aller Zulagen und Zuschläge. Abhängig vom Bruttoentgelt beträgt das monatliche Einkommen in KA 80, 85 oder 90 Prozent des bisherigen Einkommens, dieses wird von Jugend am Werk ausgezahlt. Die Gehaltserhöhung von 2,7% nach KV ab 1. Februar 2020 fließt noch in die Bemessung. Rechner für Kurzarbeit: https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/rechner-fuer-kurzarbeit

Wie hoch ist mein Urlaubsgeld in Kurzarbeit?

Das Urlaubsgeld wird ungekürzt vom AMS gefördert. Das heißt, es wird das volle Urlaubsgeld, wie vor der KA, ausgezahlt.

Wieviel Geld erhalte ich im Krankenstand?

Es gilt das Ausfallsprinzip. Man bekommt in der Kurzarbeit das Krankengeld auch vermindert ausbezahlt. Das gleiche gilt am Feiertag.

Muss ich Urlaub in der Kurzarbeit konsumieren?

Alturlaub aus vergangenen Urlaubsjahren muss aufgebraucht werden. Der laufende Urlaub kann stehen bleiben.

Der Vertretungsurlaub (VU) aus vergangenen Jahren muss ebenso aufgebraucht werden. Die VU-Stunden, die am 1. Jänner 2020 gutgeschrieben worden sind, können stehen bleiben.

Zeitausgleich muss ebenso aufgebraucht werden, bis auf 2 Arbeitstage. (bei Vollzeit 15 Stunden)

Die Leitungen haben die Mitarbeiter_innen zu informieren, wenn Freizeitguthaben konsumiert wird.

Bei Konsumation der Freizeitansprüche in der Kurzarbeit kommtdas volle Gehalt zur Auszahlung

Was ist genau Alturlaub?

Das Urlaubsjahr ist gleich das Arbeitsjahr und ist bei jedem/r MA_in unterschiedlich. Das Urlaubsjahr beginnt im Monat des ursprünglichen Diensteintritts. Alturlaub ist jener, der vor der letzten Gutschrift, übrig geblieben ist.

Altersteilzeit – Wird die Kurzarbeit in die zwölf monatige Durchschnittsberechnung miteingerechnet?

Die Durchschnittsberechnung wird mit den Werten des Einkommens vor der Kurzarbeit berechnet.

Wochengeld?

Die Kurzarbeit wirkt sich nicht auf die Berechnung des Wochengeldes aus.

Wirkt sich die KA auf den monatlich ausbezahlten Familienbonus aus?

Ja, das kann sein, wenn das Einkommen so gering wird, dass keine Steuern mehr zu leisten sind. In diesem Fall, soll unbedingt eine Arbeitnehmerveranlagung gemacht werden. Bei der Veranlagung werden die Einkünfte des gesamten Jahres berechnet und Schwankungen der Gehälter berücksichtigt.

Pendlerpauschale

Die Pendlerpauschale steht weiterhin zu. Es kann aber passieren, gleich wie beim Familienbonus, dass das Einkommen so gering wird, dass keine Steuer mehr zu leisten ist und die Pauschale dadurch nicht mehr steuerlich berücksichtigt wird. Auch hier, unbedingt eine Arbeitnehmerveranlagung machen!

Kann ich während der Kurzarbeit selbst kündigen?

Ja, unter Einhaltung der Kündigunsfrist von einem Monat.

Wo finde ich die Sozialpartnervereinbarung und die Betriebsvereinbarung?

Im Intranet unter Organisationshandbuch/Personal/Gehalt, Zulagen, KV,BV/Kollektivvertag und Betriebsvereinbarungen/Arbeitszeit.

Und in unserem BR-Blog: https://jugend-am-werk.betriebsratsblog.at/

Bitte schreibt mir oder ruft mich bei weiteren Fragen an.

Alles Liebe und Gute Angelika