Information Krisenstab 31.05.2021

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Erstmals seit Ende Juni 2020 gibt es derzeit keine aktiv erkrankten Personen bei Jugend am Werk.
Als Krisenstab freut uns diese Nachricht sehr und wir bedanken uns bei allen Kollegen/innen sowie den Menschen, die unsere Dienstleistungen nutzen, für die Beachtung und Einhaltung der Schutzmaßnahmen.

Befreiung von Tests auch für Bewohner/innen bzw. Teilnehmer/innen der Jugend am Werk Sozial:Raum GmbH

Für Bewohner/innen bzw. Teilnehmer/innen der Jugend am Werk Sozial:Raum GmbH gab es schon bisher keine Testpflicht, aber die klare Empfehlung, sich einmal pro Woche testen zu lassen. Als Krisenstab empfehlen wir weiterhin die wöchentliche Testung, selbstverständlich gilt aber auch für Bewohner/innen und Teilnehmer/innen dass sie mit folgenden Nachweisen (die für die jeweilige Geltungsdauer bereit zu halten sind) eine „geringe epidemiologische Gefahr“ belegen können (und ihr Status damit einem negativen Testergebnis gleichzustellen ist)

1.    eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,

2.    einen Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte

a)    Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder

b)    Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder

c)    Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder

d)    Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf,

3.    einen Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder einen Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde,

4.    einen Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf.

Ende der FFP2-Maskenpflicht für Bewohner/innen im Vollbetreuten Wohnen

Im Vollbetreuten Wohnen wird für Bewohner/innen ab sofort die FFP2-Maskenpflicht im vollbetreuten Wohnbereich beendet. Auch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist nicht vorgeschrieben.

Ausgenommen sind Menschen mit eingeschränkter Immunabwehr und schweren chronischen Erkrankungen, die einen besonderen Schutz vor Infektionen erfordern.

Mitarbeiter/innen, Besucher/innen und externe Dienstleister/innen sind aber weiterhin verpflichtet, in den Räumlichkeiten der vollbetreuten Wohneinrichtungen eine FFP2-Maske zu tragen.

Im Teilbetreuten Wohnen bleibt die Maskenpflicht wie bisher aufrecht.

Statusbericht der Organisation Jugend am Werk, 31. Mai 2021, 14 Uhr

Bestätigte Infektionen (0) mit dem Corona-Virus bei Jugend am Werk:

Jugend am Werk Sozial:Raum GmbH (0 Infektionen):

Jugend am Werk Bildungs:Raum GmbH (0 Infektionen):

Aktueller Impfstatus in der Organisation Jugend am Werk, 31. Mai 2021, 17 Uhr

Durchgeführte Impfungen (erste Impfung) bei Jugend am Werk-Impfstraßen in Wien und Niederösterreich: 2.115 Personen

Durchgeführte Impfungen (zweite Impfung) bei Jugend am Werk-Impfstraßen in Wien und Niederösterreich: 2.022 Personen

Durchgeführte Impfungen (erste Impfung) bei Impfstraßen anderer Trägerorganisationen in Wien: 381 Personen

Durchgeführte Impfungen (zweite Impfung) bei Impfstraßen anderer Trägerorganisationen in Wien: 381 Personen

Gemeinsam gegen Corona!


DANKE für Ihre Arbeit und Ihren Einsatz!

Der Krisenstab von Jugend am Werk

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