Sonderbetreuungszeit aktuell

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ÖGB-Forderung zur Sonderbetreuungszeit für Eltern erfüllt

Überblick über die Regelung zur Sonderbetreuungszeit und andere Rechte für Eltern, wenn das Kind krank ist oder Schule bzw. Kindergarten geschlossen werden

Jetzt mit Beginn der vierten Corona-Welle hat das Arbeitsministerium verkündet, die ÖGB-Forderung zur Wiedereinführung der Sonderbetreuungszeit nachkommen zu wollen. Viele fragen sich, welche Regeln nun genau gelten. Je nachdem, ob ein Kind krank ist oder wegen Schließungen von Kindergarten bzw. Schule daheimbleiben muss, gibt es unterschiedliche rechtliche Möglichkeiten. Wir haben sie hier für dich aufgelistet:

SONDERBETREUUNGSZEIT 

Die Sonderbetreuungszeit wird mit 1.10.2021 wieder eingeführt und gilt bis Ende des Jahres. Sie kann für eine Dauer von bis zu 3 Wochen je Elternteil bis Ende 2021 in Anspruch genommen werden, wenn einzelne Klassen, Schulen oder Kindergärten coronabedingt geschlossen werden oder das eigene Kind in Quarantäne muss.

Voraussetzung dafür ist, dass das Kind maximal 14 Jahre alt ist, beide Eltern berufstätig sind, die Kinderbetreuung nicht von anderen Personen übernommen werden kann und in Schulen und Kindergärten keine Betreuung angeboten wird. Nicht relevant ist, ob der Elternteil mit dem betroffenen Kind im selben Haushalt wohnt und in welcher Branche er oder sie arbeitet.

Der Arbeitgeber muss in diesem Fall nicht zustimmen - allerdings muss er sofort über den Bedarf an Sonderbetreuungszeit informiert werden.

WICHTIG: Auch wenn die Ansprüche für einen Rechtsanspruch nicht erfüllt werden, können berufstätige Eltern mit ihren Arbeitgebern die Sonderbetreuungszeit vereinbaren. Der Bund übernimmt auch in diesem Fall die vollen Kosten.

FREISTELLUNG NACH §§ 8 Abs 3 AngG und 1154b Abs 5 ABGB 

Für Angestellte sowie ArbeiterInnen gibt es Gesetze, die sicherstellen, dass sie nicht zur Arbeit gehen müssen, wenn er/sie „während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird.“ Dazu zählt eben auch, wenn man sein Kind betreuen muss – also z.B. wenn die Schule wegen eines Corona-Falls geschlossen ist. Diese gesetzliche Regelung muss NICHT vom Arbeitgeber abgesegnet werden. Man muss nicht darum bitten. Es steht Müttern bzw. Vätern zu und sie können es in Anspruch nehmen.

Unklar ist, wie lang man Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber hat. Bisher ging man von einer Woche als Richtwert aus. Dem Arbeitgeber gegenüber muss ich den Grund für die Freistellung glaubhaft machen, d.h.: Wenn es sich z.B. um eine Schulschließung handelt, muss ich ein Schreiben vorlegen, dass die Schule zu ist.

PFLEGEFREISTELLUNG 

Generell gilt: Wenn das Kind krank ist, dann haben Mütter oder Väter in allen Fällen Anspruch auf die Pflegefreistellung. Das heißt, man kann von seinem Arbeitsplatz fernbleiben oder nach Hause gehen, um das kranke Kind zu betreuen. ACHTUNG: Man muss dem Arbeitgeber aber sofort Bescheid sagen, dass man das macht. Diese Pflegefreistellung steht ArbeitnehmerInnen zu und sie müssen nicht darum bitten – sie haben einen rechtlichen Anspruch darauf. Lohn oder Gehalt werden wie gewohnt weiterbezahlt.

Pro Jahr steht ArbeitnehmerInnen eine Woche Pflegefreistellung zu – unabhängig von der Anzahl der Kinder oder zu pflegenden Angehörigen. Wenn das Kind erneut erkrankt können Angestellte auf den § 8 Abs 3 AngG zurückgreifen

Wenn der Arbeitgeber es verlangt, muss ich ein Attest vom Arzt vorlegen. Kostet dieses Attest etwas, muss es der Arbeitgeber bezahlen.

 

 

Information Krisenstab 03.09.2021

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Seit Anfang September tagt der Krisenstab nun wieder wöchentlich, da die aktuelle Entwicklung der Fallzahlen Herausforderungen für den Herbst bringen wird.

Wir ersuchen auch alle Kolleginnen und Kollegen, die aktuell gültigen Regelungen in Bezug auf das Tragen einer Maske (Mund-Nasenschutz oder FFP2-Maske) verstärkt zu beachten!

Gültigkeit der Corona-Tests in Wien

Bitte beachten Sie, dass seit 1. September 2021 aufgrund einer Landesverordnung die Gültigkeit von PCR-Tests in Wien von 72 auf 48 Stunden verkürzt wurde, sowie bei Antigentests von 48 auf 24 Stunden!

Testungen im Verdachtsfall bei K1- oder K2-Personen

Wenn Personen weder die aktuellen Testangebote der Bundesländer oder die PCR-Rachenspültests nutzen können, können Akuttestungen im Verdachtsfall oder für K1- bzw. K2-Personen über die telefonische Gesundheitsberatung unter 1450 angefordert werden.

Erinnerung: Maskentragen in der Jugend am Werk Sozial:Raum GmbH

Vollbetreutes Wohnen sowie Tagesstruktur

Personen, die die 3G-Regel erfüllen (gilt für Mitarbeiter/innen, aber auch für Teilnehmer/innen und Bewohner/innen) und den Mindestabstand von einem Meter einhalten, können anstatt der FFP2-Maske einen enganliegenden Mund-Nasenschutz verwenden.

Wenn körperliche Nähe über einen längeren Zeitraum unvermeidlich ist (z.B. bei Pflegetätigkeiten, …) empfiehlt der Krisenstab, nach Möglichkeit beidseitig FFP2-Maske zu tragen.

Teilbetreutes Wohnen

In den Büroräumlichkeiten sind Mitarbeiter/innen, die keinen Kunden/innen-Kontakt haben, die 3G-Regel erfüllen und den Mindestabstand von einem Meter einhalten, vom Tragen einer Maske befreit.

Bei Beratungsgesprächen kann von Mitarbeiter/innen ein enganliegender Mund-Nasenschutz anstelle der FFP2-Maske verwendet werden, wenn der/die Bewohner/in ebenfalls die 3G-Regel nachweislich erfüllt. In diesem Fall reicht auch ein enganliegender Mund-Nasenschutz bei den Bewohner/innen aus.

Fahrtendienst

Sowohl die Teilnehmer/innen als auch Fahrer/innen können anstelle der FFP2-Maske einen enganliegenden Mund-Nasenschutz tragen.

Wenn ein/e Teilnehmer/in keine FFP2-Maske oder einen Mund-Nasenschutz tragen kann, so ist die Beförderung auch weiterhin im Rahmen der geplanten Touren möglich, sofern die restlichen 7 Kunden/innen Mund-Nasenschutz tragen.

Projekte der beruflichen Integration

In den Büroräumlichkeiten sind Mitarbeiter/innen, die keinen Kunden/innen-Kontakt haben, die 3G-Regel erfüllen und den Mindestabstand von einem Meter einhalten, vom Tragen einer Maske befreit.

Im Fall von Kunden/innen-Kontakt (etwa beim Empfang) ist ein enganliegender Mund-Nasenschutz zu tragen.

Bei Beratungsgesprächen kann von Mitarbeiter/innen ein enganliegender Mund-Nasenschutz anstelle der FFP2-Maske verwendet werden, wenn der/die Teilnehmer/in ebenfalls die 3G-Regel nachweislich erfüllt. In diesem Fall reicht auch ein enganliegender Mund-Nasenschutz bei den Teilnehmer/innen aus.

Externe Personen (Dienstleister, Besucher/innen)

Externe Personen, die Standorte der Jugend am Werk Sozial:Raum GmbH betreten, haben einen 3G-Nachweis vorzulegen und müssen in geschlossenen Räumen durchgehend einen Mund-Nasenschutz tragen.

Erinnerung: Maskentragen in der Jugend am Werk Bildungs:Raum GmbH

Teilnehmer/innen sind weiterhin verpflichtet, einen gültigen 3G-Nachweis bereit zu halten.

Mitarbeiter/innen und Teilnehmer/innen, die die 3G-Regel erfüllen und den Mindestabstand von einem Meter einhalten, sind in Schulungs- oder Ausbildungsräumen vom Tragen einer Maske befreit.

Falls der Mindestabstand unterschritten wird, ist in Schulungs- oder Ausbildungsräumen ein Mund-Nasenschutz zu tragen.

Beim Betreten und beim Aufenthalt auf Gängen, frei zugänglichen Aufenthaltsbereichen im Innenraum, Toiletten oder Nassräumen und Garderoben ist von allen Personen ein enganliegender Mund-Nasenschutz verpflichtend zu tragen.

In den Büroräumlichkeiten sind Mitarbeiter/innen, die keinen Kunden/innen-Kontakt haben, die 3G-Regel erfüllen und den Mindestabstand von einem Meter einhalten, vom Tragen einer Maske befreit.

Im Fall von Kunden/innen-Kontakt (etwa beim Empfang) ist bei Kunden/innen-Kontakt ein enganliegender Mund-Nasenschutz zu tragen.

Externe Personen (Dienstleister, Besucher/innen)

Externe Personen, die Standorte der Jugend am Werk Bildungs:Raum GmbH betreten, haben einen 3G-Nachweis vorzulegen und sind vom Tragen einer Maske befreit. Ansonsten muss in geschlossenen Räumen durchgehend ein Mund-Nasenschutz getragen werden.

Maskentragen bei Seminaren in der Erika-Stubenvoll-Akademie von Jugend am Werk und Kursen des Kompetenz-Zentrums

Seminarteilnehmer/innen sowie Vortragende haben am Beginn der Weiterbildungsveranstaltung verpflichtend einen gültigen negativen PCR-Test (zB den Rachenspültest) vorzuweisen. Aufgrund der aktuell sich ausbreitenden Delta-Variante ist eine aktuelle PCR-Testung deshalb so wichtig, da während des Seminars oder der Weiterbildungsveranstaltung dann alle Teilnehmer/innen sowie die Vortragenden beim Einhalten eines Mindestabstands von einem Meter vom Tragen einer Maske befreit sind.

Bei Weiterbildungsveranstaltungen, die an zwei aufeinander folgenden Tagen stattfinden, ist der negative PCR-Test so abzulegen, dass zumindest am Beginn des zweiten Seminartages das negative Testergebnis noch Gültigkeit hat.

Die Testpflicht gilt auch für Teilnehmer/innen mit Lernschwierigkeiten – hier sind bitte rechtzeitig vorab Testangebote in Wien zu nutzen. Sollten Gurgeltests nicht durchgeführt werden können, sind als Nachweis auch offizielle Antigentests gültig (zB in Apotheken, Checkboxen, etc) – im Fall von Antigentests ist aber für jeden Seminartag ein negatives Testergebnis vorzuweisen.

Maskentragen im Verein Jugend am Werk

In den Büroräumlichkeiten sind Mitarbeiter/innen, die keinen Kunden/innen-Kontakt haben, die 3G-Regel erfüllen und den Mindestabstand von einem Meter einhalten, vom Tragen einer Maske befreit.

Im Fall von Kunden/innen-Kontakt (etwa beim Empfang) ist ein enganliegender Mund-Nasenschutz zu tragen.

Bei Beratungsgesprächen kann von Mitarbeiter/innen ein enganliegender Mund-Nasenschutz anstelle der FFP2-Maske verwendet werden, wenn der/die Teilnehmer/in ebenfalls die 3G-Regel nachweislich erfüllt. In diesem Fall reicht auch ein enganliegender Mund-Nasenschutz bei den Teilnehmer/innen aus.

Externe Personen (Dienstleister, Besucher/innen)

Externe Personen, die die Zentrale betreten und einen 3G-Nachweis vorlegen, sind vom Tragen eines Mund-Nasenschutzes befreit.
Ohne 3G-Nachweis müssen externe Personen in geschlossenen Räumen durchgehend einen Mund-Nasenschutz tragen.

An den Standorten liegen ausreichend Mund-Nasenschutz-Masken und auch FFP2-Masken auf.

Allen Personen – unabhängig ob Teilnehmer/in, Bewohner/in oder Mitarbeiter/in, die weiterhin gerne FFP2-Maske tragen möchten, kann diese zur Verfügung gestellt werden.  

 

Statusbericht der Organisation Jugend am Werk, 3. September 2021, 15 Uhr

Bestätigte Infektionen (14) mit dem Corona-Virus bei Jugend am Werk:

Jugend am Werk Verein (0 Infektionen)

Jugend am Werk Sozial:Raum GmbH (3 Infektionen):

  • 1 Bewohner/in Begleitetes Wohnen Hanreitergasse (Test am 29. August 2021 – Quarantänezeitraum bis 12. September 2021)
  • 1 Bewohner/in Wohnhaus Innermanzing (Test am 28. August 2021 – Quarantänezeitraum bis 11. September 2021)
  • 1 Nutzer/in Werkstätte Elisenstraße (Test am 26. August 2021 – Quarantänezeitraum bis 5. September 2021)

Jugend am Werk Bildungs:Raum GmbH (11 Infektionen)

  • 1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb Technologiezentrum (Test am 31. August 2021 – Quarantänezeitraum bis 12. September 2021)
  • 1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb Technologiezentrum (Test am 30. August 2021 – Quarantänezeitraum bis 12. September 2021)
  • 1 Teilnehmer/in Projekt #futurefactory (Test am 28. August 2021 – Quarantänezeitraum bis 10. September 2021)
  • 1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb WTB (Test am 27. August 2021 – Quarantänezeitraum bis 9. September 2021)
  • 1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb Moderne Berufsausbildung (Test am 25. August 2021 – Quarantänezeitraum bis 9. September 2021)
  • 1 Mitarbeiter/in Lehrbetrieb Lorenz-Müller-Gasse (Test am 26. August 2021 – Quarantänezeitraum bis 8. September 2021)
  • 1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb Moderne Berufsausbildung (Test am 25. August 2021 – Quarantänezeitraum bis 8. September 2021)
  • 2 Teilnehmer/innen Lehrbetrieb Lorenz-Müller-Gasse (Test am 26. August 2021 – Quarantänezeitraum bis 8. September 2021)
  • 1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb Technologiezentrum (Test am 25. August 2021 – Quarantänezeitraum bis 7. September 2021)
  • 1 Teilnehmer/in Projekt #futurefactory (Test am 25. August 2021 – Quarantänezeitraum bis 7. September 2021)

Danke für Ihre Arbeit und Ihren Einsatz!

Der Krisenstab von Jugend am Werk