Die kontaktlose Krankmeldung wurde im Zuge der Corona-Pandemie vorerst bis Ende Juni befristet eingeführt und bis September aufgehoben worden. Auf Druck hin wurde die Möglichkeit der telefonischen Krankmeldung bis Ende Dezember verlängert.
Archiv des Autors: angelikahlawaty
Die 5 meistgestellten Fragen rund ums Impfen am Arbeitsplatz
Von der ÖGB-Homepage:
Kaum ein anderes Thema erhitzt die Gemüter im Moment mehr als die Corona-Impfung – viele ArbeitnehmerInnen sind verunsichert und wollen wissen, was jetzt gilt. Wir haben die wichtigsten Antworten
- Gibt es eine Corona-Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen?
Derzeit nicht. Aus rechtlicher Sicht gibt es keine Berufsgruppe, die ihre Tätigkeit nur geimpft ausüben darf.
Der Gesetzgeber könnte allerdings unter bestimmten Voraussetzungen, für bestimmte Berufsgruppen eine Corona-Impfpflicht erlassen – nämlich dann, wenn dies zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig wäre.
Es besteht aber die Möglichkeit, dass sich ein Arbeitgeber dazu entscheidet, nur mehr geimpfte Personen einzustellen. Das österreichische Recht kennt zwar gewisse Diskriminierungstatbestände, jedoch fällt der Impfstatus nicht darunter.
- Kann der Arbeitgeber eine Corona-Impfung anordnen?
Nein.
- Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, ob ich geimpft bin?
Grundsätzlich nicht. Der Impfstatus gehört zu den Gesundheitsdaten, die besonders geschützt sind. ArbeitnehmerInnen müssen Arbeitgebern keine Auskunft über Gesundheitsdaten geben.
Allerdings: Bei beruflichen Tätigkeiten und Kontakt mit vulnerablen, also besonders gefährdeten Personengruppen, muss man abwägen. Würde es eine gesetzliche Verpflichtung geben, sich impfen zu lassen, müsste man selbstverständlich auch Auskunft darüber geben.
Prinzipiell darf der Arbeitgeber bei einem Vorstellungsgespräch nach dem Impfstatus fragen. Man muss grundsätzlich keine Auskunft geben, aber wenn man es tut, muss es wahrheitsgemäß sein.
- Kann ich entlassen werden, wenn ich nicht gegen Corona geimpft bin?
Im Regelfall nicht. Der/Die ArbeitnehmerIn setzt keinen Entlassungsgrund, sondern macht von dem Grundrecht Gebrauch, sich nicht impfen zu lassen.
- Bekomme ich in der Zeit, in der ich mich impfen lasse, weiterhin meinen Lohn bzw. mein Gehalt?
So gut wie immer, ja. Da die Impfzeiten gar nicht oder nur sehr eingeschränkt selbst bestimmt werden können und wenn der zugeteilte Impftermin in die Arbeitszeit fällt, ist der/die ArbeitnehmerIn für die Wegzeit und die Zeit der Impfung dienstverhindert. Lohn bzw. Gehalt gibt es also auch für diese Zeit.
Kann der Impftermin allerdings frei gewählt werden, liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Es ist also stets im Einzelfall zu prüfen.
Noch mehr Rechtstipps zum Thema Corona-Impfung im Job gibt es in der aktuellen Ausgabe der KOMPETENZ der Gewerkschaft GPA.
Information Krisenstab 16.09.2021
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Impfung bzw. Impfbereitschaft als Anstellungsvoraussetzung in der Jugend am Werk Sozial:Raum GmbH und im Verein
Im heutigen Krisenstab von Jugend am Werk wurde beschlossen, dass bei Stellenausschreibungen für neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugend am Werk Sozial:Raum GmbH und im Verein Jugend am Werk in Zukunft als Voraussetzung für eine Anstellung eine bereits erfolgte Covid19-Impfung oder die Bereitschaft zur Impfung aufgenommen wird. Dies betrifft nur neu eintretende Kolleginnen und Kollegen.
Davon ausgenommen sind neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugend am Werk Bildungs:Raum GmbH.
Aktualisierung der Präventionskonzepte
Aufgrund der neuen Verordnung wurden die Präventionskonzepte in den einzelnen Bereichen aktualisiert und sind im Corona-Informationsbereich im Intranet abrufbar.
Werkstätten und Tagesstrukturen sowie Mobilität
Im Bereich der Werkstätten ist ab sofort bei Unterschreitung des 1-Meter-Mindestabstands verpflichtend eine FFP2-Maske zu tragen.
Die wesentliche Änderung im Bereich der Mobilität ist die Rückkehr zur FFP2-Maskenpflicht bei der Beförderung.
Berufliche Integration
Im Bereich der beruflichen Integration kann im Beratungssetting bei beidseitig nachgewiesenem 3-G-Status auch alternativ zur FFP2-Maske ein eng anliegender Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
Jugend am Werk Bildungs:Raum GmbH
Die Präventionskonzepte für die jeweiligen Standorte wurden aktualisiert – wesentliche Änderung ist auch hier die Rückkehr zur FFP2-Maskenpflicht auf Allgemeinflächen, Gängen, Nassräumen sowie bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1 Meter.
Wohnbereich
Das Präventionskonzept im Wohnbereich wird noch bearbeitet und in Kürze veröffentlicht.
Teilnahme bei internen Seminaren, Besprechungen und Kursen nur mit aktuellem PCR-Test oder FFP2-Maske
Seminarteilnehmer/innen sowie Vortragende bzw Teilnehmende an Besprechungen, bei denen Teilnehmende aus unterschiedlichen Standorten zusammenkommen, haben am Beginn der Veranstaltung verpflichtend einen gültigen negativen PCR-Test (zB den Rachenspültest) vorzuweisen. Die Testpflicht gilt auch für Teilnehmer/innen mit Lernschwierigkeiten.
Bei den PCR-Tests reicht es aus, wenn das negative PCR-Testergebnis für den Beginn der Veranstaltung noch Gültigkeit hat. Wenn das negative Testergebnis während der Veranstaltung die Gültigkeit verliert, ist kein neuerlicher Nachweis zu erbringen.
Bei Veranstaltungen, die an zwei aufeinander folgenden Tagen stattfinden, ist der negative PCR-Test so abzulegen, dass zumindest am Beginn des zweiten Veranstaltungstages in der Früh das negative Testergebnis noch Gültigkeit hat.
Nur so kann bei Einhaltung des Abstandes auf das Tragen von Masken während des Seminars oder der Besprechung verzichtet werden. Da es immer wieder Schwierigkeiten gibt, wenn Teilnehmende zB aus den Bundesländern für einen Termin einen gültigen PCR-Nachweis erbringen müssen, gilt ab sofort für alle Personen ohne PCR-Nachweis das verpflichtende Tragen einer FFP2-Maske für die Dauer der Veranstaltung.
Natürlich kann sich jede/r Teilnehmer/in auch freiwillig für das Tragen der Maske während der Veranstaltung entscheiden.
Rückwirkende Geltung der Sonderbetreuungszeit ab 1. September 2021
Die Bundesregierung hat diese Woche die rückwirkende Geltung der Sonderbetreuungszeit ab 1. September 2021 beschlossen. Zu beachten ist, dass die für die Anrechnung erforderlichen Dokumente (zB Bestätigung über die Schließung der Betreuungseinrichtung oder behördliche Quarantäneanweisung) nachgereicht werden müssen, damit die Sonderbetreuungszeit rückwirkend akzeptiert werden kann. Wichtig ist auch, dass unbedingt der Name der in Quarantäne befindlichen Person auf dem Dokument ersichtlich sein muss (nicht nur die Angabe zB „Klasse 1B“)
Im neuen Modell stehen Eltern bis zu 3 Wochen Sonderbetreuungszeit zu, wenn der Kindergarten oder die Schule des Kindes geschlossen wurde und keine Betreuung angeboten wird oder das eigene Kind in Quarantäne muss. Der Anspruch auf Sonderbetreuungszeit soll vorerst bis 31. Dezember 2021 gelten.
Statusbericht der Organisation Jugend am Werk, 16. September 2021, 15 Uhr
Bestätigte Infektionen (24) mit dem Corona-Virus bei Jugend am Werk:
Jugend am Werk Verein (1 Infektion)
· 1 Mitarbeiter/in Zentrale (Test am 10. September 2021 – Quarantänezeitraum bis 24. September 2021)
Jugend am Werk Sozial:Raum GmbH (14 Infektionen):
· 1 Nutzer/in Werkstätte Landstraße (Test am 16. September 2021 – Quarantänezeitraum bis 30. September 2021)
· 1 Nutzer/in Werkstätte Altmannsdorf (Test am 13. September 2021 – Quarantänezeitraum bis 28. September 2021)
· 1 Bewohner/in Wohnhaus Hochstraße (Test am 12. September 2021 – Quarantänezeitraum bis 26. September 2021)
· 1 Nutzer/in Werkstätte Horizont (Test am 10. September 2021 – Quarantänezeitraum bis 24. September 2021)
· 7 Bewohner/innen Wohnhaus Hochstraße (Test am 08. September 2021 – Quarantänezeitraum bis 22. September 2021)
· 1 Mitarbeiter/in Wohngemeinschaft Salzachstraße (Test am 08. September 2021 Quarantänezeitraum bis 22. September 2021)
· 1 Mitarbeiter/in Werkstätte Landstraße (Test am 08. September 2021 – Quarantänezeitraum bis 22. September 2021)
· 1 Mitarbeiter/in Wohnhaus Hochstraße (Test am 03. September 2021 – Quarantänezeitraum bis 17. September 2021)
Jugend am Werk Bildungs:Raum GmbH (9 Infektionen)
· 1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb Technologiezentrum (Test am 15. September 2021 – Quarantänezeitraum bis 04. Oktober 2021)
· 2 Teilnehmer/innen Lehrbetrieb Lorenz-Müller-Gasse (Test am 16. September 2021 – Quarantänezeitraum bis 29. September 2021)
· 1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb Lorenz-Müller-Gasse (Test am 14. September 2021 – Quarantänezeitraum bis 29. September 2021)
· 1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb Technologiezentrum (Test am 11. September 2021 – Quarantänezeitraum bis 25. September 2021)
· 2 Teilnehmer/innen Lehrbetrieb WTB (Test am 08. September 2021 – Quarantänezeitraum bis 22. September 2021)
· 1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb Moderne Berufsausbildung (Test am 06. September 2021 – Quarantänezeitraum bis 19. September 2021)
· 1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb Moderne Berufsausbildung (Test am 03. September 2021 – Quarantänezeitraum bis 16. September 2021)
Danke für Ihre Arbeit und Ihren Einsatz!
Der Krisenstab von Jugend am Werk