Risikogruppen

In den letzten Tagen gab es begreiflicherweise etliche Fragen zu den „Risikogruppen“ bzw. deren willkürliche Ausnahmen. Daher wurde von den Arbeitnehmervertretungen im Nationalrat eine Änderung des § 735 ASVG eingereicht, die Beschlussfassung und Veröffentlichung der Verordnungen soll es diese Woche geben.

  • 735 ASVG wurde neu gefasst, d.h. dass nunmehr alle ArbeitnehmerInnen, Lehrlinge, geringfügig Beschäftigte ausnahmslos unter diese Bestimmung fallen. Damit sind auch Betroffene, die in systemrelevanten Bereichen (Gesundheits- und Sozialberufe) arbeiten, geschützt.

Die Beurteilung der Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe und die Ausstellung eines Risiko-Attests ist unabhängig davon zulässig, ob die betroffene Person ein Informationsschreiben von der Sozialversicherung erhalten hat.

Die betroffenen ArbeitnehmerInnen haben Anspruch auf Freistellung, es sei denn, der Arbeitgeber kann entsprechende Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz gewährleisten, die eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausschließen. Auch für den Weg in die Arbeit müssen vom Arbeitgeber Erleichterungen geschaffen werden (z.B. Parkplatz), wenn der Dienst vor Ort erfolgen muss und Home-Office nicht möglich ist.

Die Definition der allgemeinen Risikogruppe, die insbesondere schwere (Grund-)Erkrankungen zu berücksichtigen hat und sich aus medizinischen Erkenntnissen und wenn möglich aus der Einnahme von Arzneimitteln herleitet, erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, diese ist aber noch nicht veröffentlicht.

Bei ÄrztInnen werden künftig Checklisten zu Krankheitsbildern der Risikogruppe aufliegen, auf deren Basis sollen Atteste zur Vorlage beim Arbeitgeber erstellt werden können.

Ab 4.5.2020 sollten Betroffene zum Arzt gehen und ein COVID-19-Risiko-Attest erhalten können, unabhängig davon, ob sie ein Schreiben der Sozialversicherung erhalten haben oder nicht. In diesem Attest soll keine Diagnose stehen, lediglich die Zugehörigkeit zur Risikogruppe.

Bis dahin ist der Arbeitgeber selbstverständlich an seine Fürsorgepflicht gemäß Angestelltengesetz und die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes gebunden, d.h. es muss immer eine Interessenabwägung stattfinden: Welche Risiken bestehen am konkreten Arbeitsplatz? Welche Maßnahmen können getroffen werden und sind zumutbar? Nach § 71 ASchG muss der Arbeitgeber außerdem kostenlos erforderliche Schutzkleidung zur Verfügung stellen.

Eine Kündigung wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung kann bei Gericht angefochten werden. Der Arbeitgeber erhält bei Freistellungen das Entgelt und die Lohnnebenkosten von der Krankenversicherung ersetzt. Diese Regelung gilt vorerst bis Ende Mai und kann per Verordnung im Bedarfsfall maximal bis Jahresende verlängert werden.

Quelle und Text: Mail der GPAdjp

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