Information Krisenstab 29.10.2020

  Statusbericht der Organisation Jugend am Werk, 29. Oktober 2020, 15 Uhr

Bestätigte Infektionen (7) mit dem Corona-Virus bei Jugend am Werk:

·         1 Mitarbeiter/in Zentraler Fahrtendienst (Test am 20. Oktober, Ergebnis am 22. Oktober – angeordneter Quarantänezeitraum bis 5. November 2020)

·        1 Teilnehmer/in Projekt #futurefactory (Test am 25. Oktober, Ergebnis am 28. Oktober – Quarantänezeitraum bis 4. November 2020)

·         1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb Rotenturm (Test am 25. Oktober, Ergebnis am 27. Oktober – Quarantänezeitraum bis 4. November 2020)

·         1 Bewohner/in Wohngemeinschaft Inzersdorfer Straße (Test am 24. Oktober, Ergebnis am 26. Oktober – Quarantänezeitraum bis 3. November 2020)

·         1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb Moderne Berufsausbildung (Test am 23. Oktober, Ergebnis am 25. Oktober – Quarantänezeitraum bis 2. November 2020)

·         1 Bewohner/in Wohngemeinschaft Inzersdorfer Straße (Test am 21. Oktober, Ergebnis am 23. Oktober – Quarantänezeitraum bis 30. Oktober 2020)

·         1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb Moderne Berufsausbildung (Test am 19. Oktober, Ergebnis am 21. Oktober – Quarantänezeitraum bis 29. Oktober 2020)

Aktuelle Verdachtsfälle (12):

·         1 Nutzer/in Werkstätte Alpha

·         1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb Rotenturm

·         1 Nutzer/in Werkstätte Horizont

·         1 Teilnehmer/in Projekt #futurefactory

·         1 Mitarbeiter/in Begleitetes Wohnen Silenegasse

·         1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb Lorenz-Müller-Gasse

·         1 Mitarbeiter/in Zentrale

·         1 Mitarbeiter/in Wohngemeinschaft Sobieskigasse

·         1 Mitarbeiter/in Werkstätte Elisenstraße

·         1 Mitarbeiter/in Begleitetes Wohnen Berggasse

·         1 Mitarbeiter/in Werkstätte Ayrenhoffgasse

·         1 Mitarbeiter/in Wohnhaus Herzmanskystraße

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Noch ist unklar, welche konkreten Alltagsbeschränkungen für die kommenden Wochen geplant sind, die Bundesregierung hat aber für diesen Samstag, 31. Oktober 2020, weitere Beschränkungen angekündigt. Wie immer gilt es hier zwischen der medialen Ankündigung und der konkreten Maßnahmenverordnung oder COVID-Gesetzen abzuwarten, welche Auswirkungen sich konkret für Jugend am Werk ergeben. Erwartbar ist aber, dass aufgrund der aktuellen Infektionszahlen nahezu das gesamte österreichische Bundesgebiet – und damit auch die Stadt Wien – die Ampelfarbe Rot bekommen wird.

In Wien hat Gesundheitsstadtrat Peter Hacker flächendeckende Testungen in den Pflegewohnhäusern der Stadt angekündigt, sowie Ordinationscontainer, die in einer ersten Pilotphase ab 3. November starten und bei denen Personen mit Symptomen (auch ohne Terminvereinbarung) sofort per Schnelltest auf eine Infektion überprüft werden. Ist das Ergebnis negativ, bekommt man an Ort und Stelle gleich eine Behandlung durch die anwesende Ärztin bzw. den Arzt. Im Fall eines positiven Resultats, also einer nachgewiesenen COVID-19-Infektion, wird einer Absonderung ausgesprochen und die Person muss sich in Quarantäne begeben. Bei einem erfolgreichen Verlauf der Testphase soll das Konzept auf insgesamt 30 in der ganzen Stadt verteilten Boxen ausgeweitet werden.

Rote Corona-Ampel: Betreuung in den Werkstätten und Tagesstrukturen, Mobilität, berufliche Integration sowie im Wohnbereich

Es ist zu erwarten, dass die Corona-Ampel für Wien am Freitag, 30. Oktober 2020, auf Rot gestellt wird. Sollte dies der Fall sein, wird aktuell nichts an der Erbringung der Dienstleistungen geändert. Sollten seitens des Fonds Soziales Wien oder der Stadt Wien andere Anweisungen kommen –  wie zum Beispiel zur Schließung der Tagesstrukturen bzw. die Anordnung, dass Bewohner/innen in den Wohngemeinschaften bleiben müssen – dann werden wir entsprechend reagieren und informieren.

Rote Corona-Ampel: Bereich Berufsausbildung

Für den Fall einer roten Corona-Ampel für Wien wird sich das Ausbildungsangebot für AMS- und SMS-Projekte bis auf Weiteres nicht ändern. Sobald anderweitige Informationen seitens der Fördergeber eingehen, werden die entsprechenden Schritte gesetzt.

Gesichtsvisiere oder behinderungsbedingtes Nicht-Masken-Tragen

Die aktuelle Verordnung der Bundesregierung hat das Tragen von Faceshields/Gesichtsvisieren mit einer Übergangsfrist ab dem 7. November 2020 verboten.

Mitarbeiter/innen und Nutzer/innen, die aus gesundheitlichen oder behinderungsbedingten Gründen (das kann sich auch auf psychische Faktoren beziehen) ausschließlich Faceshields/Gesichtsvisiere tragen können, müssen diese Notwendigkeit mit einem ärztlichen Attest belegen. Die Atteste der Mitarbeiter/innen werden von der Standortleitung mit der Dienstpost an die Personalabteilung für die Ablage im Personalakt geschickt. Die Atteste der Nutzer/innen werden in Topsoz gespeichert.

Kunden/innen mit hohem Unterstützungsbedarf im Bereich der Werkstätten und Tagesstruktur sowie Beförderung durch den Fahrtendienst von Jugend am Werk

Auch für Kunden/innen von intensiv betreuten Gruppen, die gar keine Form von Mund-Nasen-Schutz tragen können, muss ein ärztliches Attest angefordert werden. Sollten das nicht bis zum 7.11.2020 beigebracht werden können, dann bitte so zeitnah wie möglich. Wir möchten als Krisenstab aber festhalten, dass keine Kunden/innen ab dem 7.11.2020 aus der Betreuung und Beförderung ausgeschlossen werden, da aufgrund der aufliegenden Befunde und unserer Erfahrung in der Betreuung das Wissen bereits vorhanden ist, dass sie behinderungsbedingt aus unterschiedlichen Gründen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können.

COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt AUVA weist auf ihrer Webseite darauf hin, dass eine Infektion mit COVID-19 und Verdacht auf einen beruflichen Zusammenhang zu melden ist, da hier der Verdacht einer Berufskrankheit (Infektionskrankheiten unter Nr.38 der Berufskrankheiten) vorliegt und damit auch etwaige Folgekosten abgedeckt werden. Infektionskrankheiten als Berufskrankheit werden nur für Personal anerkannt aus den Bereichen Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten, Entbindungsheime und sonstige Anstalten, die Personen zur Kur und Pflege aufnehmen, öffentliche Apotheken, ferner Einrichtungen und Beschäftigungen in der öffentlichen und privaten Fürsorge, in Schulen, Kindergärten und Säuglingskrippen und im Gesundheitsdienst sowie in Laboratorien für wissenschaftliche und medizinische Untersuchungen und Versuche sowie in Justizanstalten und Hafträumen der Verwaltungsbehörden bzw. in Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung vorliegt. Administratives Personal bei Jugend am Werk ist damit ausgenommen.
Die endgültige Beurteilung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, obliegt immer dem Unfallversicherungsträger. Um eine Berufskrankheiten-Meldung vorzunehmen, ist es in jedem Fall notwendig, den Befund mit dem Nachweis auf COVID-19 aufzuheben und einzureichen.

Gemeinsam werden wir die neue Situation meistern!

DANKE für Ihre Arbeit und Ihren Einsatz!

Der Krisenstab von Jugend am Werk

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