COVID-19 als Berufskrankheit

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

seit Anfang der Pandemie sind schon viele Menschen und auch Mitarbeiter*innen von Jugend am Werk an dem neuen Virus COVID-19 erkrankt.

Eine COVID 19-Infektion kann als Berufskrankheit anerkannt werden. Die kurze Definition einer Berufskrankheit ist die Schädigung der Gesundheit durch die berufliche Tätigkeit.

Als Berufskrankheit gelten nur Krankheiten, die in der Liste der AUVA (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt) angeführt sind. Infektionskrankheiten sind in dieser Liste angeführt, somit auch COVID -19.

Das gilt aber nur für bestimmte Unternehmen. Bei Infektionskrankheiten sind das u.a. Krankenhäuser, Pflege- und Kuranstalten, Schulen, Kindergärten und in Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht.

Wenn die AUVA eine Krankheit als Berufskrankheit anerkennt, ist diese für die Heilbehandlung und Rehabilitation zuständig. Da das Leistungsspektrum der AUVA größer ist als jenes der Krankenversicherung ist das ein Vorteil.

Voraussetzung ist eine entsprechende Meldung an die AUVA. Wenn auch nur der Verdacht auf einen beruflichen Zusammenhang besteht, ist es die gesetzliche Pflicht des*r Arbeitgebers*in eine Berufskrankheit zu melden. Weitere Voraussetzung ist das Vorliegen eines positiven Labortests auf COVID-19 (SARS-CoV-2).

Die AUVA entscheidet letztendlich, ob sie die Berufskrankheit anerkennt.

Bei Jugend am Werk werden ab sofort alle Mitarbeiter*innen, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie sich in der Arbeit mit dem COVID-19 Virus infiziert haben, an die AUVA gemeldet.

Eine Meldung ist auch bei bereits Gesundeten oder bei mildem Krankheitsverlauf wichtig, da über Spätfolgen noch sehr wenig bekannt ist und die AUVA auch Jahre später noch entsprechend behandelt.

Weiter informierende Links:  Info aus Gesunde Arbeit

AUVA Berufskrankheit

Liebe Grüße und bleibt gesund,

Angelika

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