Ankündigung Sonderbetreuung ab 1.1.2022

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

Eine Information bezüglich der Sonderbetreuungszeit, welche von der Regierung angekündigt, aber aktuell noch nicht gesetzlich geregelt ist!

Mit 31.12.2021 läuft die Phase 5 der Sonderbetreuungszeit aufgrund der Covid-19 Pandemie (AVRAG §18b) in Österreich aus. Die Regierung hat nun die Sonderbetreuungs- Zeit (Phase 6) von 1.1.2022 bis zum 31.3.2022 bekannt gegeben.

Darüber hinaus wird auch der Freistellungsanspruch für Schwangere in körpernahen Berufen um weitere drei Monate, bis 31.3.2022 verlängert.

Arbeitnehmer haben bei Bedarf Anspruch auf weitere, maximal 3 Wochen Sonderbetreuungszeit bei voller Entgeltzahlung. Der Arbeitgeber bekommt 100% des Entgelts für die Zeit der Sonderbetreuung des Arbeitnehmers vom Bund ersetzt. Ein Rechtanspruch für den Arbeitnehmer besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen:

Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch

Behördliche Schulschließung, Klassenschließung oder Quarantäne eines Kindes bis 14 Jahre bzw. einer zu betreuenden Person. Es muss alles Zumutbare seitens des Arbeitnehmers unternommen werden, um eine alternative Betreuung zu ermöglichen (andere Familienmitglieder, Bekannte in einem „sozialen Nähe Verhältnis“). Ist keine andere Betreuung möglich, greift die Sonderbetreuungszeit. Dem Dienstgeber muss dieser Umstand unverzüglich mitgeteilt werden.

Bei fehlendem Rechtsanspruch kann eine Sonderbetreuung mit dem Arbeitgeber einvernehmlich vereinbart werden, nun auch rückwirkend ab dem 22.11.2021. Das gilt z.B. bei alternativen Möglichkeiten der Betreuung (z.B. angebotene Betreuung am Schulstandort), das Kind wird aber trotzdem am Wohnort betreut.

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