Sonderwochengeld

Hast du schon mal von der “Wochengeldfalle” gehört?
Bis zur Einführung des Sonderwochengeldes hatten Mütter, die sich in Karenz befanden, aber kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen haben, keinen Anspruch auf Wochengeld (= Geldleistung 8 Wochen vor der Geburt und bis zu 8 oder 12 Wochen nach der Geburt) für ein weiteres Kind. Ein Anspruch auf Wochengeld in solchen Konstellationen war nur gegeben, wenn die Schutzfrist (= 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin) für das weitere Kind noch in den Bezugszeitraum des Kinderbetreuungsgeldes für das vorherige Kind fiel. Dies führte dazu, dass sehr viele Mütter, die kurze Kinderbetreuungsgeldvarianten gewählt hatten, für das weitere Kind keinen Anspruch auf Wochengeld hatten. Dieses „Phänomen“ wurde in der Praxis bezeichnenderweise „Wochengeldfalle“ genannt.

Im Jahr 2022 hat der OGH aufgrund eines von der Gewerkschaft GPA Steiermark geführten Rechtsfalles entschieden, dass die bestehende Rechtslage der „Wochengeldfalle“ unionsrechtswidrig ist und gegen die Mutterschutz-RL 92/85/EWG verstößt. Dieses Urteil wurde zum Anlass genommen, um nun das Sonderwochengeld einzuführen.

Nunmehr haben alle Mütter einen Anspruch auf Sonderwochengeld, wenn eine gesetzliche Karenz aufgrund der Elternschaft vorliegt und kein Anspruch auf Wochengeld besteht.

Ein weiterer Anwendungsfall besteht für jene, die kürzer in der gesetzlichen Karenz bleiben, die Arbeit in Teilzeit schnell wieder aufnehmen und die Schutzfrist für das weitere Kind noch in der gesetzlichen Karenz für das vorherige Kind eintritt. Ist deren Wochengeld aufgrund der Teilzeit nunmehr niedriger als beim vorherigen Kind, besteht auch hier ein Wochengeldanspruch in der Höhe des Sonderwochengeldes.

Ebenso auch für Mütter, die nach Ende der gesetzlichen Karenz innerhalb von drei Monaten in die Schutzfrist für das weitere Kind gehen, aber karenzbedingt keinen durchgehenden Arbeitsverdienst aufweisen können.

Auch Selbstversicherte nach § 19 a ASVG haben Anspruch auf Sonderwochengeld nach einem fixen Satz.

Der Anspruch auf Sonderwochengeld besteht grundsätzlich 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und 8 oder 12 Wochen nach der Geburt. Auch Mütter, die sich im vorzeitigen Mutterschutz (individuelles Beschäftigungsverbot) befinden, haben einen Anspruch auf Sonderwochengeld, wenn die sonstige Voraussetzung erfüllt sind.

Das Sonderwochengeld gebührt in der Höhe des erhöhten Krankengeldes, als Bemessungsgrundlage wird der letzte Arbeitsverdienst vor der Karenzierung herangezogen. Während dem Bezug des Sonderwochengeldes besteht eine Teilversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung.

Das Gesetz tritt rückwirkend mit 01.09.2022 in Kraft. Bis 30.06.2025 können alle betroffenen Eltern, die vor der Kundmachung dieser gesetzlichen Regelung im Mutterschutz waren, aber kein Wochengeld beziehen konnten (=Wochengeldfalle) oder einen Anspruch auf Nachbemessung haben, Anträge auf Auszahlung des Sonderkrankengeld bei der Krankenversicherung stellen.

Information von der GPA

Einigung auf Homeoffice-Regelung

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

spät aber doch haben sich die Regierung und die Sozialpartner gestern auf eine gesetzliche Regelung für das Arbeiten im Homeoffice geeinigt. Die Arbeit im Homeoffice wird weiterhin Vereinbarungssache bleiben. Also Homeoffice bleibt weiter freiwillig.

Keine Verpflichtung für beide Seiten bedeutet aber leider auch keinen Rechtsanspruch auf Homeoffice für Arbeitnehmer*innen. Sollten Arbeitgeber*innen allerdings Homeoffice verwehren, dann muss dies jedenfalls begründet werden. Allerdings muss während der Zeit der Corona-Pandemie – in den Bereichen wo dies sinnvoll und umsetzbar ist – eine Möglichkeit zum Homeoffice angeboten werden.

Arbeitsmittel und Aufwandersatz

Arbeitgeber*innen müssen Arbeitnehmer*innen grundsätzlich Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Verwendest du im Homeoffice eigene Mittel (Laptop, Handy, Internetkosten), ist ein Kostenersatz zu leisten. Das ist wirklich eine deutliche arbeitsrechtliche Verbesserung! Einen finanziellen Zuschuss zu den laufenden Mehrkosten (Strom, Heizung) können Arbeitgeber*innen leisten. Diese Zuschüsse sind aber freiwillig.

Steuerliche Absetzbarkeit

Zahlungen der Arbeitgeberinnen als Kostenersatz für entstandene Mehrkosten im Homeoffce sind künftig im Rahmen eines Homeoffice-Pauschales von 3€ am Tag, maximal 300€ im Jahr, steuer- und sozialversicherungsfrei. Das bedeutet du bekommst die Zuschüsse Brutto für Netto.

Weil auch gesundes Sitzen im Homeoffice wichtig ist, sind künftig für Arbeitnehmer*innen die Kosten für Büromobiliar (z.B. guter Bürostuhl) bis zu 300€ pro Jahr steuerlich absetzbar.

Diese neuen Regeln gelten in den Jahren 2021 bis 2023, für 2020 gelten die alten Vorgaben. ABER: Damit die Kosten für 2020 angeschafftes Mobiliar nicht verfallen, können Anschaffungen aus 2020 innerhalb des 300-Euro-Rahmens für 2021 abgesetzt werden!

Arbeitsrecht, Arbeitnehmer*innenschutz, Haftung

ALLE Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, Arbeitsruhegesetzes und die anwendbaren Bestimmungen des Arbeitnehmer*innenschutzgesetzes gelten AUCH im Homeoffice!

Unfallversicherungsschutz

Der Unfallversicherungsschutz, der Arbeitsunfälle im Homeoffice besser schützt und bis 31.3.2021 befristet ist, geht in DAUERRECHT über.

Das betrifft auch Wegunfälle vom Homeoffice in die Arbeitsstätte, zum Arzttermin, einer Interessenvertretung oder wenn du deine Kinder in den Kindergarten oder in die Schule bringst. Am Weg zurück ins Homeoffice bist du in diesen Fällen natürlich auch versichert. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn du aus dem Homeoffice Essen besorgst (Supermarkt, Abholstation). Bei diesen Wegen bist du nicht unfallversichert.

Wir als Betriebsrat sind schon gespannt welche Auswirkungen die neue gesetzliche Regelung auf unsere bestehende Betriebsvereinbarung haben wird.

Schau dir auch das Video der AK an. Da wird kurz und knapp das Wichtigste erklärt.

https://player.vimeo.com/video/493302767

Gehaltszettel lesen leicht gemacht!

Foto: pixabay

Die monatliche Gehaltsabrechnung ist eines der wichtigsten Dokumente für Arbeitnehmer_innen. Seit dem 1.1.2016 muss jede_r Arbeitnehmer_in bei Fälligkeit des Entgelts, in der Regel am Monatsende, eine vollständige Abrechnung erhalten, die schriftlich, übersichtlich, nachvollziehbar und vollständig ist. Wir werden hier die wesentlichen Positionen einer Gehaltsabrechnung in einfacher Form erklären.

Für viele liefert der Blick auf den Lohnzettel außer Brutto und Netto-Gehalt nur wenige Informationen. Dabei enthält das Dokument zahlreiche Details, die für uns Arbeitnehmer_innen interessant sind. Zum Beispiel ob und wieviel Pendlerpauschale der_die Dienstgeber_in berücksichtigt, wieviel ich Entgeltfortzahlung im Krankenstand erhalte oder wieviel man für eine Urlaubsaktion erhalten hat.

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