Information Krisenstab 30.09.2021

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Maskentragen für Bewohnerinnen und Bewohner im vollbetreuten Wohnen

Als Korrektur zur Information im Krisenstabsmail von letzter Woche möchten wir klarstellen, dass für Bewohnerinnen und Bewohner, die die 3G-Regel erfüllen, in der jeweiligen Wohngemeinschaft oder Wohngruppe KEINE Maske getragen werden muss. Wir sehen hier die Wohngemeinschaft oder Wohngruppe als gemeinsamen Haushalt. Selbstverständlich kann auf Wunsch freiwillig eine Maske getragen werden.

Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass Bewohnerinnen und Bewohner als K1-Personen oder Verdachtsfall gelten – hier sind dann die entsprechenden Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen zu beachten.

Information betreffend Auffrischungsimpfung (3. Impfung)

Noch gibt es keine genaue Planung, aber es gibt erste Vorbereitungen dafür, dass gegen Jahresende wieder Impfangebote über mobile Impfteams in den Organisationen stattfinden sollen. Die prinzipielle Entscheidung, ob und welche Personen eine dritte Impfung erhalten sollen, trifft aber nicht Jugend am Werk und es gilt hier noch Entscheidungen der medizinischen Behörden abzuwarten. Wir werden seitens Jugend am Werk wieder rechtzeitig informieren, sobald Termine/Abläufe feststehen.

Personen über 18 Jahren, die nicht zu priorisierten oder vulnerablen Personengruppen zählen, haben die Möglichkeit, sich nach 9 bis 12 Monaten eine weitere Dosis verabreichen zu lassen.
Risikogruppen und mit AstraZeneca und Johnson & Johnson geimpften Personen wird empfohlen, sich 6 bis 9 Monate nach Abschluss der vollständigen Immunisierung eine weitere Dosis verabreichen zu lassen.

Wenn eine Antikörper-Kontrolle ergeben hat, dass kein Impfschutz aufgebaut wurde, kann das Ergebnis ein Hinweis darauf sein, ob eine dritte Impfung zeitnah erfolgen soll. Hier ist aber die Bitte des Krisenstabs, keine Antikörpernachweise zu übermitteln, da die Interpretation immer medizinischen Fachkräften überlassen werden sollte.

Sofern eine weitere Impfung medizinisch abgeklärt wurde, kann jederzeit eine Impfung über die Hausärzte/innen oder über Impfstellen erfolgen und man kann unter cov19.impfung@ma15.wien.gv.at (Betreff: Impfschutz bei Immunsuppression) um einen früheren Termin anfragen.

Hinweis für jene Personen, die mit einem Einfachimpfstoff von Johnson & Johnson geimpft wurden:

Das Nationale Impfgremium (NIG) empfiehlt in seinen aktualisierten Anwendungsempfehlungen eine Zweitimpfung für Personen, die mit dem Einfachimpfstoff von Johnson & Johnson immunisiert worden sind.
Die zweite Impfung wird mit einem mRNA-Impfstoff (Moderna oder jenem von Biontech und Pfizer) empfohlen und soll zeitnah, frühestens aber 28 Tage nach der Erstimpfung erfolgen.

Statusbericht der Organisation Jugend am Werk, 30. September 2021, 15 Uhr

Bestätigte Infektionen (7) mit dem Corona-Virus bei Jugend am Werk:

Jugend am Werk Verein (0 Infektionen)

Jugend am Werk Sozial:Raum GmbH (4 Infektionen):

  • 1 Mitarbeiter/in Werkstätte Grundsteingasse (Test am 29. September 2021 –  Quarantänezeitraum bis 13. Oktober 2021)
  • 1 Mitarbeiter/in Werkstätte Grundsteingasse (Test am 21. September 2021 –  Quarantänezeitraum bis 5. Oktober 2021)
  • 1 Mitarbeiter/in Werkstätte Speckbachergasse (Test am 20. September 2021 –  Quarantänezeitraum bis 4. Oktober 2021)
  • 1 Nutzer/in Werkstätte Landstraße (Test am 16. September 2021 –  Quarantänezeitraum bis 30. September 2021)

Jugend am Werk Bildungs:Raum GmbH (3 Infektionen)

  • 1 Teilnehmer/in Bildungscampus Elektro (Test am 28. September 2021 – Quarantänezeitraum bis 12. Oktober 2021)
  • 1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb Moderne Berufsausbildung (Test am 27. September 2021 – Quarantänezeitraum bis 10. Oktober 2021)
  • 1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb Technologiezentrum (Test am 22. September 2021 – Quarantänezeitraum bis 06. Oktober 2021)

Danke für Ihre Arbeit und Ihren Einsatz!

Der Krisenstab von Jugend am Werk

Information Krisenstab 23.09.2021

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Maskentragen in der Jugend am Werk Sozial:Raum GmbH

Für alle Mitarbeiter/innen der Sozial:Raum GmbH gilt ab 27.9.2021 die strikte Einhaltung der 3G-Regel.

Ist man weder genesen noch geimpft, so muss ein aktuell gültiger Test (PCR Tests 48 Stunden Gültigkeit, Antigentests 24 Stunden Gültigkeit) regelmäßig gemacht werden. Die jeweiligen Nachweise sind unaufgefordert und zeitgerecht der Leitung zu übermitteln bzw. zu vorzulegen. Werden die Nachweise nicht zeitgerecht erbracht, so ist durchgehend eine FFP2-Maske während der Arbeit zu tragen.

Antigen-Wohnzimmertest, Nasenbohrertest,… etc. sind nicht mehr für den Testnachweis gültig.

Diese Regelung gilt ab 27.9.2021 auch für alle Teilnehmer/innen (auch für jene, die von externen Trägerorganisationen im Wohnbereich unterstützt werden) der Werkstätten und Tagesstrukturen sowie der Projekte Absprung und Inklusive Lehrredaktion. Davon ausgenommen sind nur intensiv betreute Teilnehmer/innen, die weder genesen noch geimpft sind und bei denen behinderungsbedingt keine regelmäßige Testung möglich ist. Die Entscheidung darüber liegt bei der jeweiligen Werkstättenleitung. Im Zweifelsfall kann die Pflegeberatung hinzugezogen werden.

Vollbetreutes Wohnen sowie Tagesstruktur

Personen, die die 3G-Regel erfüllen (gilt für Mitarbeiter/innen, aber auch für Teilnehmer/innen und Bewohner/innen) und den Mindestabstand von einem Meter einhalten, können anstatt der FFP2-Maske einen enganliegenden Mund-Nasenschutz verwenden.

Wenn körperliche Nähe über einen längeren Zeitraum unvermeidlich ist (z.B. bei Pflegetätigkeiten, …) ist nach Möglichkeit beidseitig FFP2-Maske zu tragen.

Teilbetreutes Wohnen

In den Büroräumlichkeiten sind Mitarbeiter/innen, die keinen Kunden/innen-Kontakt haben, die 3G-Regel erfüllen und den Mindestabstand von einem Meter einhalten, vom Tragen einer Maske befreit.

Bei Beratungsgesprächen kann von Mitarbeiter/innen ein enganliegender Mund-Nasenschutz anstelle der FFP2-Maske verwendet werden, wenn der/die Bewohner/in ebenfalls die 3G-Regel nachweislich erfüllt. In diesem Fall reicht auch ein enganliegender Mund-Nasenschutz bei den Bewohner/innen aus.

Fahrtendienst

Sowohl die Teilnehmer/innen als auch Fahrer/innen müssen eine FFP2-Maske tragen.

Wenn ein/e Teilnehmer/in keine FFP2-Maske tragen kann, so ist die Beförderung auch weiterhin im Rahmen der geplanten Touren möglich, sofern die restlichen 7 Kunden/innen FFP2-Masken tragen.

Projekte der beruflichen Integration

In den Büroräumlichkeiten sind Mitarbeiter/innen, die keinen Kunden/innen-Kontakt haben, die 3G-Regel erfüllen und den Mindestabstand von einem Meter einhalten, vom Tragen einer Maske befreit.

Im Fall von Kunden/innen-Kontakt (etwa beim Empfang) ist eine FFP2-Maske zu tragen.

Bei Beratungsgesprächen kann von Mitarbeiter/innen ein enganliegender Mund-Nasenschutz anstelle der FFP2-Maske verwendet werden, wenn der/die Teilnehmer/in ebenfalls die 3G-Regel nachweislich erfüllt. In diesem Fall reicht auch ein enganliegender Mund-Nasenschutz bei den Teilnehmer/innen aus.

Externe Personen (Dienstleister, Besucher/innen)

Externe Personen, die Standorte der Jugend am Werk Sozial:Raum GmbH betreten (z.B. Handwerker bei Reparaturen), haben einen 3G-Nachweis vorzulegen und müssen beim Betreten und beim Aufenthalt auf Gängen, frei zugänglichen Aufenthaltsbereichen im Innenraum, Toiletten oder Nassräumen und Garderoben durchgehend eine FFP2-Maske tragen. Sollte kein 3G Nachweis vorgelegt werden, so muss durchgehend eine FFP2-Maske getragen werden.

Maskentragen in der Jugend am Werk Bildungs:Raum GmbH

Teilnehmer/innen sind weiterhin verpflichtet, einen gültigen 3G-Nachweis bereit zu halten.

Mitarbeiter/innen und Teilnehmer/innen, die die 3G-Regel erfüllen und den Mindestabstand von einem Meter einhalten, sind in Schulungs- oder Ausbildungsräumen vom Tragen einer Maske befreit.

Falls der Mindestabstand unterschritten wird, ist in Schulungs- oder Ausbildungsräumen eine FFP2-Maske zu tragen.

Beim Betreten und beim Aufenthalt auf Gängen, frei zugänglichen Aufenthaltsbereichen im Innenraum, Toiletten oder Nassräumen und Garderoben ist von allen Personen eine FFP2-Maske verpflichtend zu tragen.

In den Büroräumlichkeiten sind Mitarbeiter/innen, die keinen Kunden/innen-Kontakt haben, die 3G-Regel erfüllen und den Mindestabstand von einem Meter einhalten, vom Tragen einer Maske befreit.

Im Fall von Kunden/innen-Kontakt (etwa beim Empfang) ist eine FFP2-Maske zu tragen.

Externe Personen (Dienstleister, Besucher/innen)

Externe Personen, die Standorte der Jugend am Werk Bildungs:Raum GmbH betreten (z.B. Handwerker bei Reparaturen), haben einen 3G-Nachweis vorzulegen und müssen beim Betreten und beim Aufenthalt auf Gängen, frei zugänglichen Aufenthaltsbereichen im Innenraum, Toiletten oder Nassräumen und Garderoben durchgehend eine FFP2-Maske tragen. Sollte kein 3G Nachweis vorgelegt werden, so muss durchgehend eine FFP2-Maske getragen werden.

Maskentragen im Verein Jugend am Werk

In den Büroräumlichkeiten sind Mitarbeiter/innen, die keinen Kunden/innen-Kontakt haben, die 3G-Regel erfüllen und den Mindestabstand von einem Meter einhalten, vom Tragen einer Maske befreit.

Im Fall von Kunden/innen-Kontakt (etwa beim Empfang) ist eine FFP2-Maske zu tragen.

Bei Beratungsgesprächen kann von Mitarbeiter/innen ein enganliegender Mund-Nasenschutz anstelle der FFP2-Maske verwendet werden, wenn der/die Teilnehmer/in ebenfalls die 3G-Regel nachweislich erfüllt. In diesem Fall reicht auch ein enganliegender Mund-Nasenschutz bei den Teilnehmer/innen aus.

Externe Personen (Dienstleister, Besucher/innen)

Externe Personen, die die Zentrale betreten (z.B. Handwerker bei Reparaturen), haben einen 3G-Nachweis vorzulegen und müssen beim Betreten und beim Aufenthalt auf Gängen, frei zugänglichen Aufenthaltsbereichen im Innenraum, Toiletten oder Nassräumen und Garderoben durchgehend eine FFP2-Maske tragen. Sollte kein 3G Nachweis vorgelegt werden, so muss durchgehend eine FFP2-Maske getragen werden.

Teilnahme bei internen Seminaren und Kursen nur mit aktuellem PCR-Test oder FFP2-Maske

Seminarteilnehmer/innen sowie Vortragende haben am Beginn der Weiterbildungsveranstaltung verpflichtend einen gültigen negativen PCR-Test (zB den Rachenspültest) vorzuweisen. Die Testpflicht gilt auch für Teilnehmer/innen mit Lernschwierigkeiten.
Bei den PCR-Tests reicht es aus, wenn das negative PCR-Testergebnis für den Beginn des Kurses noch Gültigkeit hat. Wenn das negative Testergebnis während des Seminars die Gültigkeit verliert, ist kein neuerlicher Nachweis zu erbringen.
Bei Weiterbildungsveranstaltungen, die an zwei aufeinander folgenden Tagen stattfinden, ist der negative PCR-Test so abzulegen, dass zumindest am Beginn des zweiten Seminartages in der Früh das negative Testergebnis noch Gültigkeit hat.

Nur so kann bei Einhaltung des Abstandes auf das Tragen von Masken während des Seminars verzichtet werden. Da es immer wieder Schwierigkeiten gibt, wenn Seminarteilnehmerinnen oder Seminarteilnehmer zB aus den Bundesländern für einen Seminartermin einen gültigen PCR-Nachweis erbringen müssen, gilt ab sofort für alle Personen ohne PCR-Nachweis das verpflichtende Tragen einer FFP2-Maske für die Dauer der Veranstaltung.

Natürlich kann sich jede/r Teilnehmer/in auch freiwillig für das Tragen der Maske während des Seminars entscheiden.

Statusbericht der Organisation Jugend am Werk, 23. September 2021, 15 Uhr

Bestätigte Infektionen (16) mit dem Corona-Virus bei Jugend am Werk:

Jugend am Werk Verein (1 Infektion)

·         1 Mitarbeiter/in Zentrale (Test am 10. September 2021 –  Quarantänezeitraum bis 24. September 2021)

Jugend am Werk Sozial:Raum GmbH (5 Infektionen):

·         1 Mitarbeiter/in Werkstätte Speckbachergasse (Test am 20. September 2021 –  Quarantänezeitraum bis 04. Oktober 2021)

·         1 Nutzer/in Werkstätte Landstraße (Test am 16. September 2021 –  Quarantänezeitraum bis 30. September 2021)

·         1 Nutzer/in Werkstätte Altmannsdorf (Test am 13. September 2021 –  Quarantänezeitraum bis 28. September 2021)

·         1 Bewohner/in Wohnhaus Hochstraße (Test am 12. September 2021 –  Quarantänezeitraum bis 26. September 2021)

·         1 Nutzer/in Werkstätte Horizont (Test am 10. September 2021 –  Quarantänezeitraum bis 24. September 2021)

 

Jugend am Werk Bildungs:Raum GmbH (10 Infektionen)

  1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb Technologiezentrum (Test am 15. September 2021 – Quarantänezeitraum bis 04. Oktober 2021)

·         1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb Technologiezentrum (Test am 16. September 2021 – Quarantänezeitraum bis 30. September 2021)

·         1 Mitarbeiter/in Lehrbetrieb Moderne Berufsausbildung (Test am 19. September 2021 – Quarantänezeitraum bis 29. September 2021)

·         1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb Moderne Berufsausbildung (Test am 16. September 2021 – Quarantänezeitraum bis 29. September 2021)

·         3 Teilnehmer/innen Lehrbetrieb Lorenz-Müller-Gasse (Test am 16. September 2021 – Quarantänezeitraum bis 29. September 2021)

·        1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb Lorenz-Müller-Gasse (Test am 14. September 2021 – Quarantänezeitraum bis 29. September 2021)

·         1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb Moderne Berufsausbildung (Test am 16. September 2021 – Quarantänezeitraum bis 26. September 2021)

·         1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb Technologiezentrum (Test am 11. September 2021 – Quarantänezeitraum bis 25. September 2021)

Danke für Ihre Arbeit und Ihren Einsatz!

Der Krisenstab von Jugend am Werk

Die 5 meistgestellten Fragen rund ums Impfen am Arbeitsplatz

Von der ÖGB-Homepage:

Kaum ein anderes Thema erhitzt die Gemüter im Moment mehr als die Corona-Impfung – viele ArbeitnehmerInnen sind verunsichert und wollen wissen, was jetzt gilt. Wir haben die wichtigsten Antworten

  1. Gibt es eine Corona-Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen?

Derzeit nicht. Aus rechtlicher Sicht gibt es keine Berufsgruppe, die ihre Tätigkeit nur geimpft ausüben darf.

Der Gesetzgeber könnte allerdings unter bestimmten Voraussetzungen, für bestimmte Berufsgruppen eine Corona-Impfpflicht erlassen – nämlich dann, wenn dies zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig wäre.

Es besteht aber die Möglichkeit, dass sich ein Arbeitgeber dazu entscheidet, nur mehr geimpfte Personen einzustellen. Das österreichische Recht kennt zwar gewisse Diskriminierungstatbestände, jedoch fällt der Impfstatus nicht darunter.

  1. Kann der Arbeitgeber eine Corona-Impfung anordnen?

Nein.

  1. Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, ob ich geimpft bin?

Grundsätzlich nicht. Der Impfstatus gehört zu den Gesundheitsdaten, die besonders geschützt sind. ArbeitnehmerInnen müssen Arbeitgebern keine Auskunft über Gesundheitsdaten geben.

Allerdings: Bei beruflichen Tätigkeiten und Kontakt mit vulnerablen, also besonders gefährdeten Personengruppen, muss man abwägen. Würde es eine gesetzliche Verpflichtung geben, sich impfen zu lassen, müsste man selbstverständlich auch Auskunft darüber geben.

Prinzipiell darf der Arbeitgeber bei einem Vorstellungsgespräch nach dem Impfstatus fragen. Man muss grundsätzlich keine Auskunft geben, aber wenn man es tut, muss es wahrheitsgemäß sein.

  1. Kann ich entlassen werden, wenn ich nicht gegen Corona geimpft bin?

Im Regelfall nicht. Der/Die ArbeitnehmerIn setzt keinen Entlassungsgrund, sondern macht von dem Grundrecht Gebrauch, sich nicht impfen zu lassen.

  1. Bekomme ich in der Zeit, in der ich mich impfen lasse, weiterhin meinen Lohn bzw. mein Gehalt?

So gut wie immer, ja. Da die Impfzeiten gar nicht oder nur sehr eingeschränkt selbst bestimmt werden können und wenn der zugeteilte Impftermin in die Arbeitszeit fällt, ist der/die ArbeitnehmerIn für die Wegzeit und die Zeit der Impfung dienstverhindert. Lohn bzw. Gehalt gibt es also auch für diese Zeit.

Kann der Impftermin allerdings frei gewählt werden, liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Es ist also stets im Einzelfall zu prüfen.

Noch mehr Rechtstipps zum Thema Corona-Impfung im Job gibt es in der aktuellen Ausgabe der KOMPETENZ der Gewerkschaft GPA.