Information Krisenstab 16.09.2021

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Impfung bzw. Impfbereitschaft als Anstellungsvoraussetzung in der Jugend am Werk Sozial:Raum GmbH und im Verein

Im heutigen Krisenstab von Jugend am Werk wurde beschlossen, dass bei Stellenausschreibungen für neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugend am Werk Sozial:Raum GmbH und im Verein Jugend am Werk in Zukunft als Voraussetzung für eine Anstellung eine bereits erfolgte Covid19-Impfung oder die Bereitschaft zur Impfung aufgenommen wird. Dies betrifft nur neu eintretende Kolleginnen und Kollegen.

Davon ausgenommen sind neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugend am Werk Bildungs:Raum GmbH.

Aktualisierung der Präventionskonzepte

Aufgrund der neuen Verordnung wurden die Präventionskonzepte in den einzelnen Bereichen aktualisiert und sind im Corona-Informationsbereich im Intranet abrufbar.

Werkstätten und Tagesstrukturen sowie Mobilität

Im Bereich der Werkstätten ist ab sofort bei Unterschreitung des 1-Meter-Mindestabstands verpflichtend eine FFP2-Maske zu tragen.

Die wesentliche Änderung im Bereich der Mobilität ist die Rückkehr zur FFP2-Maskenpflicht bei der Beförderung.

Berufliche Integration

Im Bereich der beruflichen Integration kann im Beratungssetting bei beidseitig nachgewiesenem 3-G-Status auch alternativ zur FFP2-Maske ein eng anliegender Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

Jugend am Werk Bildungs:Raum GmbH

Die Präventionskonzepte für die jeweiligen Standorte wurden aktualisiert – wesentliche Änderung ist auch hier die Rückkehr zur FFP2-Maskenpflicht auf Allgemeinflächen, Gängen, Nassräumen sowie bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1 Meter.

Wohnbereich

Das Präventionskonzept im Wohnbereich wird noch bearbeitet und in Kürze veröffentlicht.

Teilnahme bei internen Seminaren, Besprechungen und Kursen nur mit aktuellem PCR-Test oder FFP2-Maske

Seminarteilnehmer/innen sowie Vortragende bzw Teilnehmende an Besprechungen, bei denen Teilnehmende aus unterschiedlichen Standorten zusammenkommen, haben am Beginn der Veranstaltung verpflichtend einen gültigen negativen PCR-Test (zB den Rachenspültest) vorzuweisen. Die Testpflicht gilt auch für Teilnehmer/innen mit Lernschwierigkeiten.
Bei den PCR-Tests reicht es aus, wenn das negative PCR-Testergebnis für den Beginn der Veranstaltung noch Gültigkeit hat. Wenn das negative Testergebnis während der Veranstaltung die Gültigkeit verliert, ist kein neuerlicher Nachweis zu erbringen.
Bei Veranstaltungen, die an zwei aufeinander folgenden Tagen stattfinden, ist der negative PCR-Test so abzulegen, dass zumindest am Beginn des zweiten Veranstaltungstages in der Früh das negative Testergebnis noch Gültigkeit hat.

Nur so kann bei Einhaltung des Abstandes auf das Tragen von Masken während des Seminars oder der Besprechung verzichtet werden. Da es immer wieder Schwierigkeiten gibt, wenn Teilnehmende zB aus den Bundesländern für einen Termin einen gültigen PCR-Nachweis erbringen müssen, gilt ab sofort für alle Personen ohne PCR-Nachweis das verpflichtende Tragen einer FFP2-Maske für die Dauer der Veranstaltung.

Natürlich kann sich jede/r Teilnehmer/in auch freiwillig für das Tragen der Maske während der Veranstaltung entscheiden.

Rückwirkende Geltung der Sonderbetreuungszeit ab 1. September 2021

Die Bundesregierung hat diese Woche die rückwirkende Geltung der Sonderbetreuungszeit ab 1. September 2021 beschlossen. Zu beachten ist, dass die für die Anrechnung erforderlichen Dokumente (zB Bestätigung über die Schließung der Betreuungseinrichtung oder behördliche Quarantäneanweisung) nachgereicht werden müssen, damit die Sonderbetreuungszeit rückwirkend akzeptiert werden kann. Wichtig ist auch, dass unbedingt der Name der in Quarantäne befindlichen Person auf dem Dokument ersichtlich sein muss (nicht nur die Angabe zB „Klasse 1B“)
Im neuen Modell stehen Eltern bis zu 3 Wochen Sonderbetreuungszeit zu, wenn der Kindergarten oder die Schule des Kindes geschlossen wurde und keine Betreuung angeboten wird oder das eigene Kind in Quarantäne muss. Der Anspruch auf Sonderbetreuungszeit soll vorerst bis 31. Dezember 2021 gelten.

Statusbericht der Organisation Jugend am Werk, 16. September 2021, 15 Uhr

Bestätigte Infektionen (24) mit dem Corona-Virus bei Jugend am Werk:

Jugend am Werk Verein (1 Infektion)

·         1 Mitarbeiter/in Zentrale (Test am 10. September 2021 –  Quarantänezeitraum bis 24. September 2021)

Jugend am Werk Sozial:Raum GmbH (14 Infektionen):

·         1 Nutzer/in Werkstätte Landstraße (Test am 16. September 2021 –  Quarantänezeitraum bis 30. September 2021)

·         1 Nutzer/in Werkstätte Altmannsdorf (Test am 13. September 2021 –  Quarantänezeitraum bis 28. September 2021)

·         1 Bewohner/in Wohnhaus Hochstraße (Test am 12. September 2021 –  Quarantänezeitraum bis 26. September 2021)

·         1 Nutzer/in Werkstätte Horizont (Test am 10. September 2021 –  Quarantänezeitraum bis 24. September 2021)

·         7 Bewohner/innen Wohnhaus Hochstraße (Test am 08. September 2021 –  Quarantänezeitraum bis 22. September 2021)

·         1 Mitarbeiter/in Wohngemeinschaft Salzachstraße (Test am 08. September 2021 Quarantänezeitraum bis 22. September 2021)

·         1 Mitarbeiter/in Werkstätte Landstraße (Test am 08. September 2021 –  Quarantänezeitraum bis 22. September 2021)

·         1 Mitarbeiter/in Wohnhaus Hochstraße (Test am 03. September 2021 –  Quarantänezeitraum bis 17. September 2021)

Jugend am Werk Bildungs:Raum GmbH (9 Infektionen)

·         1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb Technologiezentrum (Test am 15. September 2021 – Quarantänezeitraum bis 04. Oktober 2021)

·         2 Teilnehmer/innen Lehrbetrieb Lorenz-Müller-Gasse (Test am 16. September 2021 – Quarantänezeitraum bis 29. September 2021)

·         1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb Lorenz-Müller-Gasse (Test am 14. September 2021 – Quarantänezeitraum bis 29. September 2021)

·         1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb Technologiezentrum (Test am 11. September 2021 – Quarantänezeitraum bis 25. September 2021)

·         2 Teilnehmer/innen Lehrbetrieb WTB (Test am 08. September 2021 – Quarantänezeitraum bis 22. September 2021)

·         1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb Moderne Berufsausbildung (Test am 06. September 2021 – Quarantänezeitraum bis 19. September 2021)

·         1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb Moderne Berufsausbildung (Test am 03. September 2021 – Quarantänezeitraum bis 16. September 2021)

Danke für Ihre Arbeit und Ihren Einsatz!

Der Krisenstab von Jugend am Werk

Information Krisenstab 09.09.2021

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

aufgrund der steigenden Coronainfektionen hat die Regierung gestern die mit den Bundesländern akkordierten Stufenmaßnahmen präsentiert. Grundlage, wann welche Regelungen in Kraft treten, ist die Belegung der Intensivbetten in den Spitälern. Die ersten verschärfenden Maßnahmen der Stufe 1 treten ab dem 15. September 2021 in Kraft. Erste Informationen aus der gestrigen Pressekonferenz können auf den Seiten des Sozialministeriums nachgelesen werden.

Was bedeutet das für die Dienstleistungsbereiche bei Jugend am Werk?

Da keine Details zu möglichen Maßnahmen für den Behindertenbereich, als auch betreffend der Ausbildung im AMS-Kontext oder vom Sozialministeriumservice bislang kommuniziert wurden, müssen wir die Veröffentlichung der eigentlichen Verordnung abwarten. Erst dann können die Präventionsmaßnahmen und Arbeitsanweisungen entsprechend aktualisiert werden.

Zur Erinnerung: Teilnahme bei internen Seminaren und Kursen

Seminarteilnehmer/innen sowie Vortragende haben am Beginn der Weiterbildungsveranstaltung verpflichtend einen gültigen negativen PCR-Test (zB den Rachenspültest) vorzuweisen. Dann kann bei Einhaltung des Abstandes auf das Tragen von Masken während des Seminars verzichtet werden. Natürlich kann sich jeder bzw. jede Teilnehmer/in freiwillig für das Tragen der Maske während des Seminars entscheiden.

Bei Weiterbildungsveranstaltungen, die an zwei aufeinander folgenden Tagen stattfinden, ist der negative PCR-Test so abzulegen, dass zumindest am Beginn des zweiten Seminartages in der Früh das negative Testergebnis noch Gültigkeit hat. Die Testpflicht gilt auch für Teilnehmer/innen mit Lernschwierigkeiten.

Information betreffend einer dritten COVID-19-Impfung

Die Stadt Wien hat die Vorbereitungen für die dritte Impfung gegen Covid-19 abgeschlossen und ab 27. September starten die ersten „dritten Impfungen“ in Wiener Pflegewohnhäusern. Alle Einrichtungen werden rechtzeitig vorab seitens des Einsatzstabes der Stadt Wien betreffend der genauen Terminvereinbarung kontaktiert. Parallel dazu ist es seit 3. September 2021 auch möglich, sich online über https://impfservice.wien/corona/ oder telefonisch über 1450 für eine dritte Impfung anzumelden. Geimpft wird entsprechend der Vorgaben des Nationalen Impfgremiums mit den Impfstoffen der Hersteller Biontech/Pfizer und Moderna.

Wichtig!
Das Nationale Impfgremium empfiehlt für Personen ab 65 Jahren, Hochrisiko- und Risikopatienten/innen sowie Personen, die den Impfstoff Astra Zeneca und Johnson bekommen haben, einen Drittstich ab sechs Monaten nach dem Zweitstich, für gesunde Personen wird ein zeitlicher Abstand von neun Monaten empfohlen. Wenn eine Antikörper-Kontrolle ergeben hat, dass kein Impfschutz aufgebaut wurde (Stichwort: non-responder) kann man unter cov19.impfung@ma15.wien.gv.at (Betreff: Impfschutz bei Immunsuppression) um einen früheren Termin anfragen.

Wichtig!
Bei Jugend am Werk haben die Zweitimpfungen von April bis Juni stattgefunden, beim Sondertermin im Austria Center Vienna für Personal aus dem Sozial- und Gesundheitsbereich war der Zweittermin im Mai 2021 – daher empfiehlt sich eine Auffrischungsimpfung erst ab Jahresende 2021.

Ob und wann es wieder Impfungen durch Mobile Einsatzteams der Stadt Wien bei Jugend am Werk geben wird, kann derzeit noch nicht gesagt werden – sobald hier der Krisenstab nähere Informationen erhält, werden wir umgehend informieren.

Wiedereinführung der Sonderbetreuungszeit ab 1. Oktober 2021

Aufgrund der zu erwartenden steigenden Infektionszahlen bei Kindern bis 12 Jahre, die noch nicht geimpft werden können, hat die Bundesregierung die Wiedereinführung der Sonderbetreuungszeit ab 1. Oktober 2021 beschlossen. Im neuen Modell stehen Eltern bis zu 3 Wochen Sonderbetreuungszeit zu, wenn der Kindergarten oder die Schule des Kindes geschlossen wurde und keine Betreuung angeboten wird oder das eigene Kind in Quarantäne muss. Der Anspruch auf Sonderbetreuungszeit soll vorerst bis 31. Dezember 2021 gelten.

Statusbericht der Organisation Jugend am Werk, 9. September 2021, 15 Uhr

Bestätigte Infektionen (12) mit dem Corona-Virus bei Jugend am Werk:

Jugend am Werk Verein (0 Infektionen)

Jugend am Werk Sozial:Raum GmbH (4 Infektionen):

  • 1 Mitarbeiter/in Wohngemeinschaft Salzachstraße (Test am 08. September 2021 –  Quarantänezeitraum bis 22. September 2021)
  • 1 Mitarbeiter/in Werkstätte Landstraße (Test am 08. September 2021 –  Quarantänezeitraum bis 22. September 2021)
  • 1 Mitarbeiter/in Wohnhaus Hochstraße (Test am 03. September 2021 –  Quarantänezeitraum bis 17. September 2021)
  • 1 Bewohner/in Begleitetes Wohnen Hanreitergasse (Test am 29. August 2021 – Quarantänezeitraum bis 12. September 2021)

Jugend am Werk Bildungs:Raum GmbH (8 Infektionen)

  • 1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb WTB (Test am 08. September 2021 – Quarantänezeitraum bis 22. September 2021)
  • 1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb Moderne Berufsausbildung (Test am 06. September 2021 – Quarantänezeitraum bis 19. September 2021)
  • 1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb Moderne Berufsausbildung (Test am 03. September 2021 – Quarantänezeitraum bis 16. September 2021)
  • 1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb Technologiezentrum (Test am 31. August 2021 – Quarantänezeitraum bis 12. September 2021)
  • 1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb Technologiezentrum (Test am 30. August 2021 – Quarantänezeitraum bis 12. September 2021)
  • 1 Teilnehmer/in Projekt #futurefactory (Test am 28. August 2021 – Quarantänezeitraum bis 10. September 2021)
  • 1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb WTB (Test am 27. August 2021 – Quarantänezeitraum bis 9. September 2021)
  • 1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb Moderne Berufsausbildung (Test am 25. August 2021 – Quarantänezeitraum bis 9. September 2021)

Danke für Ihre Arbeit und Ihren Einsatz!

Der Krisenstab von Jugend am Werk

Sonderbetreuungszeit aktuell

Artikel ÖGB Homepage:

ÖGB-Forderung zur Sonderbetreuungszeit für Eltern erfüllt

Überblick über die Regelung zur Sonderbetreuungszeit und andere Rechte für Eltern, wenn das Kind krank ist oder Schule bzw. Kindergarten geschlossen werden

Jetzt mit Beginn der vierten Corona-Welle hat das Arbeitsministerium verkündet, die ÖGB-Forderung zur Wiedereinführung der Sonderbetreuungszeit nachkommen zu wollen. Viele fragen sich, welche Regeln nun genau gelten. Je nachdem, ob ein Kind krank ist oder wegen Schließungen von Kindergarten bzw. Schule daheimbleiben muss, gibt es unterschiedliche rechtliche Möglichkeiten. Wir haben sie hier für dich aufgelistet:

SONDERBETREUUNGSZEIT 

Die Sonderbetreuungszeit wird mit 1.10.2021 wieder eingeführt und gilt bis Ende des Jahres. Sie kann für eine Dauer von bis zu 3 Wochen je Elternteil bis Ende 2021 in Anspruch genommen werden, wenn einzelne Klassen, Schulen oder Kindergärten coronabedingt geschlossen werden oder das eigene Kind in Quarantäne muss.

Voraussetzung dafür ist, dass das Kind maximal 14 Jahre alt ist, beide Eltern berufstätig sind, die Kinderbetreuung nicht von anderen Personen übernommen werden kann und in Schulen und Kindergärten keine Betreuung angeboten wird. Nicht relevant ist, ob der Elternteil mit dem betroffenen Kind im selben Haushalt wohnt und in welcher Branche er oder sie arbeitet.

Der Arbeitgeber muss in diesem Fall nicht zustimmen - allerdings muss er sofort über den Bedarf an Sonderbetreuungszeit informiert werden.

WICHTIG: Auch wenn die Ansprüche für einen Rechtsanspruch nicht erfüllt werden, können berufstätige Eltern mit ihren Arbeitgebern die Sonderbetreuungszeit vereinbaren. Der Bund übernimmt auch in diesem Fall die vollen Kosten.

FREISTELLUNG NACH §§ 8 Abs 3 AngG und 1154b Abs 5 ABGB 

Für Angestellte sowie ArbeiterInnen gibt es Gesetze, die sicherstellen, dass sie nicht zur Arbeit gehen müssen, wenn er/sie „während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird.“ Dazu zählt eben auch, wenn man sein Kind betreuen muss – also z.B. wenn die Schule wegen eines Corona-Falls geschlossen ist. Diese gesetzliche Regelung muss NICHT vom Arbeitgeber abgesegnet werden. Man muss nicht darum bitten. Es steht Müttern bzw. Vätern zu und sie können es in Anspruch nehmen.

Unklar ist, wie lang man Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber hat. Bisher ging man von einer Woche als Richtwert aus. Dem Arbeitgeber gegenüber muss ich den Grund für die Freistellung glaubhaft machen, d.h.: Wenn es sich z.B. um eine Schulschließung handelt, muss ich ein Schreiben vorlegen, dass die Schule zu ist.

PFLEGEFREISTELLUNG 

Generell gilt: Wenn das Kind krank ist, dann haben Mütter oder Väter in allen Fällen Anspruch auf die Pflegefreistellung. Das heißt, man kann von seinem Arbeitsplatz fernbleiben oder nach Hause gehen, um das kranke Kind zu betreuen. ACHTUNG: Man muss dem Arbeitgeber aber sofort Bescheid sagen, dass man das macht. Diese Pflegefreistellung steht ArbeitnehmerInnen zu und sie müssen nicht darum bitten – sie haben einen rechtlichen Anspruch darauf. Lohn oder Gehalt werden wie gewohnt weiterbezahlt.

Pro Jahr steht ArbeitnehmerInnen eine Woche Pflegefreistellung zu – unabhängig von der Anzahl der Kinder oder zu pflegenden Angehörigen. Wenn das Kind erneut erkrankt können Angestellte auf den § 8 Abs 3 AngG zurückgreifen

Wenn der Arbeitgeber es verlangt, muss ich ein Attest vom Arzt vorlegen. Kostet dieses Attest etwas, muss es der Arbeitgeber bezahlen.