Impfung: Was jetzt am Arbeitsplatz gilt

https://www.oegb.at/themen/arbeitsrecht/arbeitsrecht-und-impfen

Ein interessantes oegb.at-Interview zu einem aktuellen Thema. ÖGB-Rechtsexperte Martin Müller beantwortet im oegb.at-Interview die wichtigsten Fragen.

Kommt die Impflicht am Arbeitsplatz? Werde ich entlassen, wenn ich mich nicht impfen lasse? Was passiert mit meinen Daten? Der ÖGB hat sich die wichtigsten Fragen angesehen

Der Impffortschritt steigt erfreulicherweise, immer mehr Menschen kommen zu ihren Impfterminen. Der ÖGB hat schon am Anfang des Jahres empfohlen, Impfangebote wahrzunehmen – nur so ist eine rasche Rückkehr in die Normalität mit gesicherten Arbeitsplätzen und guter Gesundheitsversorgung für alle möglich.

Gleichzeitig ergeben sich mit dem Impffortschritt und dem Start der Impfung in Betrieben arbeitsrechtliche Fragen: Muss ich mich impfen lassen? Was darf mein Arbeitgeber und wie sieht es mit meinen Daten aus? ÖGB-Rechtsexperte Martin Müller beantwortet im oegb.at-Interview die wichtigsten Fragen.

Das Video siehst du hier:

https://www.youtube.com/watch?v=oQfIh9C8fUI&t=1s

oegb.at: Kann mich mein Arbeitgeber kündigen bzw. entlassen, wenn ich mich nicht impfen lasse?

Martin Müller: Man muss ganz streng zwischen Kündigungen und Entlassungen unterscheiden. Wir haben in Österreich ein sehr liberales Kündigungsrecht, zum Kündigen brauche ich grundsätzlich keinen Grund. Bei der Entlassung ist das anders: Zum Entlassen brauche ich einen Grund und bei der Entlassung kann man in der Regel sagen, da ist etwas ganz grob falsch gelaufen: Ich habe in die Kassa gegriffen oder war tätlich gegenüber KollegInnen beispielsweise – das wären Entlassungsgründe.

Eine Entlassung ist sofort wirksam, bei der Kündigung gibt es Fristen.

Eine Impfverweigerung als Entlassungsgrund sehe ich wirklich nicht. Ob es als Grund für die Anfechtung einer Kündigung ausreicht, wenn ein Arbeitnehmer sagt, er sei nur gekündigt worden, weil er sich nicht impfen hat lassen, ist nicht klar – da kommt es sehr auf den Einzelfall an.

Kommt es hier auch auf die Berufsgruppe an?

Sicher geht es auch um die spezifische Tätigkeit. Ein Arbeitgeber könnte argumentieren, dass es in dem betreffenden Bereich notwendig ist, dass jemand geimpft ist. Da muss man sich anschauen, inwiefern tatsächlich ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an einer Impfung besteht.

Kannst du den Begriff „berechtigtes Interesse” bitte erklären?

Von einem berechtigten Interesse des Arbeitgebers kann man dann ausgehen, wenn ich in meiner beruflichen Tätigkeit sehr viel mit anderen Menschen zu tun habe, speziell mit gefährdeten Gruppen, wo für mich selbst oder für andere Menschen die Ansteckungsgefahr relativ hoch ist. Speziell im Gesundheitsbereich kann man da vielleicht davon ausgehen, dass in einigen Bereichen ein berechtigtes Interesse da ist – dazu muss aber eine konkrete Gefahrenlage da sein.

Es ist immer wieder von einer Impfpflicht die Rede – wie sieht es damit aus?

Es wäre theoretisch möglich, eine Impfpflicht zu erlassen – das Epidemiegesetz bietet die entsprechende Möglichkeit. Aber: Es ist bislang keine Impfpflicht erlassen worden. Wenn es eine Impfpflicht gäbe und der Arbeitgeber sagen würde, ich kann dich nicht beschäftigen, weil du nicht geimpft bist, dann wäre das eine Grundlage für weitere Konsequenzen. Wie gesagt, gibt es die aber nicht.

Darf der Arbeitgeber eigentlich fragen, welchen Impfstatus ich habe?

Grundsätzlich sind Gesundheitsdaten sehr sensible und besonders geschützte Daten. Der Arbeitgeber darf keine Daten sammeln, die ihn nichts angehen und an denen er eben kein berechtigtes Interesse hat, wie wir vorher geklärt haben. Ansonsten kann mich der Arbeitgeber fragen, aber wenn ich’s ihm nicht sage, habe ich keine Konsequenzen zu befürchten.

Und wenn man die Unwahrheit sagt, was hätte das für Konsequenzen?

Auch da kommt es wieder darauf an, ob die Impfung tatsächlich notwendig ist für meine berufliche Tätigkeit. Wenn ich zum Beispiel Pilot bin und ich in dem Land, in das ich fliegen soll, nur mit einem Impfschutz landen kann, und ich sage meinem Arbeitgeber gegenüber, ich sei geimpft, bin es aber gar nicht: Ja, dann habe ich ein Problem.

Risikogruppen-Regelung verlängert

Arbeits- und Gesundheitsministerium haben die Dienstfreistellung von Menschen, die in die Covid-19-Risikogruppen fallen, in einer gemeinsamen Verordnung bis 30. Juni 2021 verlängert. Damit ist die derzeit gesetzlich vorgesehene Maximallänge ausgeschöpft – sollte eine nochmalige Verlängerung erfolgen, bräuchte es eine gesetzliche Änderung.

Die bisherigen Verlängerungen wurden bisher immer äußerst knapp beschlossen. Für betroffene Kolleg*innen ist die Ungewissheit sehr belastend, nicht zu wissen, ob man in ein paar Tagen arbeiten gehen muss oder nicht. Auch aufgrund des Druckes der Gewerkschaft wurde die Verlängerung nochmal umgesetzt, sogar etwas früher als bisher.

Die Verordnug: RIS – BGBLA_2021_II_225 – Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004 (bka.gv.at)

Information Krisenstab 20.05.2021

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Am 19. Mai fand der zweite Impftermin für über 130 Kolleginnen und Kollegen im Austria Center Vienna statt, die Ende Februar im Rahmen einer Sonderaktion für körpernahe Betreuungsberufe ihre erste Teilimpfung mit dem Impfstoff AstraZeneca erhalten haben, Anfang dieser Woche wurden zudem mehr als 75 Personen am Standort in Innermanzing ebenfalls voll immunisiert. Laufend werden auch auf der Seite des Impfservice Wien weitere Impftermine und Personengruppen freigeschaltet. Mit 4. Juni erfolgen dann noch die letzten ausstehenden zweiten Teilimpfungen mit dem Impfstoff Moderna bei Jugend am Werk.

Hinweis betreffend der Testpflicht bei Jugend am Werk

Seit 15. Februar 2021 sind alle Mitarbeiter/innen (auch Administration und Reinigung) der Jugend am Werk Sozial:Raum GmbH in den Bereichen Tagesstruktur, Fahrtendienst und Mobilitätsbegleitung sowie vollbetreutes und teilbetreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung und Menschen mit psychischer Erkrankung von der wöchentlichen Testpflicht umfasst.

Nur bereits an COVID-19 erkrankte und wieder genesene Personen sind von der Testpflicht befreit, wenn sie den Absonderungsbescheid oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten und zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufene Infektion vorweisen können.

Ausgenommen von der Testpflicht sind außerdem die Mitarbeiter/innen in den Kinder- und Jugendwohngemeinschaften, in Projekten der beruflichen Integration, in der Jugend am Werk Bildungs:Raum GmbH sowie im Verein. Der Krisenstab empfiehlt aber ganz generell für alle Mitarbeiter/innen die aktive wöchentliche Beteiligung am Projekt der Rachenspültests. Natürlich können auch andere Testangebote wie die Teststraßen, Checkboxen etc genutzt werden.

Mit der aktuell gültigen Verordnung wird immer ein „Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr“ verlangt, der neben den diversen Tests auch einen Nachweis über neutralisierende Antikörper, einen Nachweis über eine erfolgte Impfung oder den Absonderungsbescheid nach einer Erkrankung umfasst – allerdings mit unterschiedlicher Geltungsdauer. Da bei Jugend am Werk nicht erfasst wird, welche Personen bereits geimpft sind und auch die Interpretation von (privat zu zahlenden) Antikörpernachweisen für medizinische Laien mit hohem Aufwand verbunden ist, bleibt die wöchentliche verpflichtende Testung weiterhin aufrecht.

Wichtig: Auch nach einer zweiten Impfung können Sie sich noch mit dem COVID19-Virus infizieren und andere Menschen anstecken, daher empfehlen wir auch hier die weitere wöchentliche Testung.
Der Vorteil durch die Impfung für Sie: eine schwerer Krankheitsverlauf wird Ihnen erspart bleiben.

Hinweis betreffend Antigen-Selbsttests

Prinzipiell empfehlen wir bei Jugend am Werk, auf das Angebot der PCR-Rachenspültests zurückzugreifen, die noch dazu 72 Stunden lang Gültigkeit besitzen. Sollten Personen aber einen selbst durchgeführten Antigen-Schnelltest als Eintrittstest verwenden wollen, müssen diese Personen (das gilt für Wien) zumindest einmal in einer offiziellen Teststraße getestet worden sein. Das ist nötig, um die Identität nachzuweisen. Antigen-Selbst-Tests sind z.B. in Apotheken erhältlich und dieses Ergebnis ist 24 Stunden gültig. Die genaue Anleitung ist unter https://coronavirus.wien.gv.at/antigen-selbst-tests/ abrufbar.

Hinweis betreffend Auslandsreisen

Der Krisenstab bittet darum, rechtzeitig VOR einer Auslandsreise die jeweils gültigen Ausreise- und Einreisebestimmungen selbstständig zu prüfen – zum Beispiel unter https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ-Einreise-nach-Oesterreich.html oder auch auf der Seite des Außenministeriums https://www.bmeia.gv.at/ . Aufgrund der sich ständig verändernden Risikobeurteilung in anderen Staaten ändern sich hier die Bestimmungen laufend, bei manchen Staaten gibt es keine Quarantänebestimmungen mehr, bei anderen Staaten zB nur mehr für getestete Personen, nicht aber für geimpfte oder genesene Personen, es gibt aber auch Staaten, wo derzeit die Regelungen verschärft werden oder aktuell die höchste Stufe der Reisewarnung ausgesprochen wurde.
Wir appellieren hier an die Eigenverantwortung – allfällige Quarantänezeiten sind kein Grund für eine Dienstverhinderung.

Information zum Thema Impfnachweise

Erfolgte Impfungen gegen COVID-19 werden über das Einlesen der E-Card im elektronischen Impfregister eingetragen und damit gespeichert. Die Hausärzte/innen können, sofern sie einen E-Card-Terminal haben, Einsicht nehmen und können (sie müssen aber nicht) auch eine Bestätigung über erfolgte Impfungen ausstellen – sie können auch prinzipiell dafür eine Gebühr verlangen. Ausgenommen davon sind aber Eintragungen im (gelben) Impfpass – hier werden keine Nachtragungen vorgenommen.

Mit 20. Mai hat nun die Apothekerkammer informiert, dass Menschen, die bereits gegen COVID-19 geimpft sind, sich ab sofort auch in den Apotheken einen Nachweis ihrer Immunisierung aus dem Elektronischen Impfpass ausdrucken lassen können. Das Service steht jenen Versicherten zu, die auch zur Inanspruchnahme von Gratistests in Apotheken berechtigt sind.

Statusbericht der Organisation Jugend am Werk, 20. Mai 2021, 14 Uhr

  

Bestätigte Infektionen (2) mit dem Corona-Virus bei Jugend am Werk:

Jugend am Werk Sozial:Raum GmbH (0 Infektionen):

Jugend am Werk Bildungs:Raum GmbH (2 Infektionen):

·         1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb Technologiezentrum (Test am 14. Mai – Quarantänezeitraum bis 28. Mai 2021)

·         1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb Technologiezentrum (Test am 8. Mai – Quarantänezeitraum bis 22. Mai 2021)

Aktueller Impfstatus in der Organisation Jugend am Werk, 20. Mai 2021, 17 Uhr

Durchgeführte Impfungen (erste Impfung) bei Jugend am Werk-Impfstraßen in Wien und Niederösterreich: 2.115 Personen

Durchgeführte Impfungen (zweite Impfung) bei Jugend am Werk-Impfstraßen in Wien und Niederösterreich: 2.022 Personen

Durchgeführte Impfungen (erste Impfung) bei Impfstraßen anderer Trägerorganisationen in Wien: 381 Personen

Durchgeführte Impfungen (zweite Impfung) bei Impfstraßen anderer Trägerorganisationen in Wien: 381 Personen

Gemeinsam gegen Corona!


DANKE für Ihre Arbeit und Ihren Einsatz!

Der Krisenstab von Jugend am Werk