Information Krisenstab 31.3.20

Wichtiges Informationsmail vom Krisenstab Stand  31.3.20.

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Leider haben wir im Krisenstab trotz intensiver Bemühungen noch immer keine verbindlichen Rückmeldungen seitens des Fonds Soziales Wien bezüglich der Kostenübernahme jener Mitarbeiter/innen der Jugend am Werk Sozial:Raum GmbH erhalten, die derzeit zuhause in Coronabereitschaft sind.

Diese fehlende Information und die Notwendigkeit, die finanzielle Stabilität der Jugend am Werk Sozial:Raum GmbH weiterhin absichern zu können, machen es notwendig, eine Entscheidung zu treffen. Auch andere größere Trägerorganisationen in Wien müssen diesen Weg mittlerweile gehen.
Gerne treffen wir die Entscheidung nicht, aber die Alternative zur Kurzarbeit wären Kündigungen – und diesen Schritt wollen wir nicht setzen!

Ab morgen, 1. April 2020, und voraussichtlich bis 30. Juni 2020 werden im Bereich der Werkstätten und Tagesstrukturen sowie in den durch den FSW-geförderten Projekten Absprung, Teilqualifizierung Altmannsdorf, Inklusive Lehrredaktion und Integrationsfachdienst Jobwärts sowie im Fahrtendienst die Mitarbeiter/innen für Kurzarbeit beim AMS Wien angemeldet. Die Kurzarbeit wird mittels Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat geregelt und nach Überprüfung durch die Gewerkschaft an das AMS Wien übermittelt.

Ausgenommen von der Kurzarbeit sind nur jene Mitarbeiter/innen, die sich aktuell in Altersteilzeit befinden.

Ausgenommen sind auch Mitarbeiter/innen, die sich in der Freizeitphase eines schon vereinbarten Sabbaticals befinden. Fällt die Arbeitsphase eines schon vereinbarten Sabbaticals in die Zeit der Kurzarbeit, so gelten die vereinbarten Einarbeitungszeiten trotz Kurzarbeit als erbracht.

Was bedeutet Kurzarbeit?

Der Plan der Kurzarbeit für die Jugend am Werk Sozial:Raum GmbH sieht vor, dass die betroffenen Kolleginnen und Kollegen während der drei Monate ein Drittel arbeiten und zwei Drittel „Freizeitgenuss“ konsumieren. Auf die Dauer von 3 Monaten bedeutet das, dass die Mitarbeiter/innen jeweils ein Monat (zB im April oder im Mai oder im Juni 2020) gemäß ihren bisherigen Dienstplänen arbeiten werden und die anderen zwei Monate „Freizeitgenuss“ in Anspruch nehmen.

Auch Mitarbeiter/innen der Bereichsleitung wie beispielsweise administrative Mitarbeiter/innen, Teile des Beratungsteams, die Prozesskoordination, Koordinatoren der Selbstvertreter/innen sowie die Stellvertretungen der Bereichsleitung werden in Kurzarbeit gehen.

 

Muss man Urlaub verbrauchen?

In der Betriebsvereinbarung wird auch der Verbrauch von Urlaub aus vergangenen Arbeitsjahren sowie des Zeitausgleichs geregelt sein.

Die Mitarbeiter/innen in Kurzarbeit müssen (so lautet eine Grundbedingung für Kurzarbeit) ihre Guthaben an Urlaub aus vergangenen Arbeitsjahren, Vertretungsurlaub (Ansprüche vor dem 1.1.2020) und Zeitausgleich auf Aufforderung der Vorgesetzten verbrauchen. Ein Guthaben an Zeitausgleich von 2 Arbeitstagen (das sind bei Vollzeit 15 Stunden) kann jedoch beibehalten werden. Dieser Freizeitverbrauch muss zusammenhängend in der Freizeitphase der Kurzarbeit erfolgen – dieser Freizeitverbrauch gilt dann aber NICHT als Kurzarbeit und es gebühren dafür auch die ungekürzten Bezüge!

Generell sind die Standortleitungen bemüht, in direkten Gesprächen eine einvernehmliche Festlegung des Freizeitverbrauches (Antritt, Dauer, Ausmaß) zu erreichen.

Die Anordnung des Freizeitverbrauches von Guthaben aus dem laufenden (Arbeits-)Jahr wird erst bei einer eventuellen Verlängerung der Kurzarbeit (also über Juni 2020 hinaus) angedacht.

Wie erfolgt die Arbeitseinteilung?

Die Einteilung der Mitarbeiter/innen erfolgt zentral durch die Bereichsleitung der Werkstätten und Tagesstrukturen. Die Einteilung beruht  auf den Überlegungen, welche Betreuungserfordernisse in den kommenden drei Monaten gegeben sein werden und schließt auch das Risikopotential der Mitarbeiter/innen mit ein. Betreuer/innen und Fahrer/innen, die älter als 50 Jahre alt sind (und damit auch laut Statistik Austria häufiger an chronischen Erkrankungen leiden bzw. gemäß des Alters ein höheres Risiko in Bezug auf COVID19 haben) sollen erst im Juni 2020 zum Einsatz gebracht werden.

Aufgrund der derzeitigen Prognosen wird der Höhepunkt der Erkrankungen zwischen Mitte April und Mitte Mai erwartet, auch diese Überlegung ist Teil der Personalplanung.

Bei der Einteilung versuchen die Bereichsleitung und die Standortleitung, so gut es geht auf die Interessen der Mitarbeiter/innen einzugehen – die Arbeitszeit soll den Arbeitszeiten der geschlossenen Projekte/Tagesstrukturen/Fahrtendienst weitgehend entsprechen und wenn Betreuer/innen der geschlossenen Tagesstrukturen/Projekte im Wohnbereich eingesetzt werden, dann erfolgt die nach Möglichkeit auch unter Berücksichtigung des Wohnortes bzw. des üblichen Arbeitsortes.

Ab wann gilt die Kurzarbeit?

Wichtig ist bereits ab morgen, 1. April, dass nur mehr für den Einsatz im April vorgesehene Mitarbeiter/innen Dienst versehen, auch bei externen Trägern. Zudem dürfen keine Überstunden gemacht werden (auch nicht bei einem Einsatz im Wohnbereich, unabhängig ob intern oder extern).

Die geleisteten Arbeitszeiten sind  bitte unmittelbar bei Dienstbeginn und Dienstende in der Zeiterfassung einzutragen. Das ist für die Abrechnung mit dem AMS entscheidend!

Dies betrifft auch Mitarbeiter/innen, für die sonst nur Abwesenheitserfassung üblich ist (z.B. Betreuer/innen in Tagesstrukturen).

Wichtig ist auch die Information, dass für den Fall, dass es mehr Betreuungsbedarf geben sollte – derzeit ist die Situation noch nicht wirklich einschätzbar – Mitarbeiter/innen jederzeit aus der Kurzarbeit zurückgeholt werden können.

Dienstfreistellung von gefährdeten Mitarbeiter/innen

In der Verlautbarung der Regierung am 30. März 2020 wurde auch von einer Dienstfreistellung von gefährdeten Mitarbeiter/innen (Risikogruppen mit schweren Vorerkrankungen) gesprochen. Dazu haben uns einige Fragen erreicht. Allerdings können wir dazu erst genauere Angaben machen, wenn der notwendige Erlass des Bundesministeriums veröffentlicht wurde und die genauen Voraussetzungen definiert wurden, unter denen dienstfrei zu stellen ist.

Wir würden uns alle wünschen, dass diese Schritte nicht notwendig wären, aber es geht darum, im Sinne aller Mitarbeiter/innen der Jugend am Werk Sozial:Raum GmbH zu handeln und die Zukunft des Unternehmens sicherzustellen. Diese Verantwortung nehmen wir gemeinsam wahr.

Gemeinsam werden wir auch diese Krise meistern!
DANKE für Ihre Arbeit und Ihren Einsatz!

Der Krisenstab von Jugend am Werk

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