Das musst du bei einem Corona-Fall tun!

ÖGB-Arbeitsrechtsexperte klärt, welche Rechte und Pflichten ArbeitnehmerInnen haben

(von der Homepage des ÖGB)

Seit Wochen steigt in Österreich wieder die Zahl der Corona-Erkrankten. Zusätzlich befeuert wird die Situation durch den Schulbeginn im ganzen Land. Es ist ein Schulstart wie wohl nie zuvor. Viele Eltern sind höchst verunsichert.

Viele Fragen haben aber auch ArbeitnehmerInnen, wie sie sich im Fall des Falles verhalten sollen. Der Arbeitsrechtsexperte vom ÖGB Martin Müller hat die Antworten.   

oegb.at: Ich habe Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus: Fieber, Husten, Kurzatmigkeit und Atembeschwerden. Für die Behörden bin ich ein Verdachtsfall. Wie muss ich mich meinem Arbeitgeber gegenüber verhalten?

Martin Müller: In diesem Fall bekomme ich von den Behörden einen Absonderungsbescheid. Darüber muss ich meinen Arbeitgeber informieren, denn ab dann kann ich – bis zu einem negativen Test – auch nicht mehr in die Arbeit gehen. Der Arbeitgeber bekommt für diese Zeit meinen Lohn/mein Gehalt vom Bund rückerstattet. Ich muss daher weder im Homeoffice arbeiten noch gilt es als Krankenstand.

oegb.at: Ich habe ein positives Testergebnis bekommen, war vorher aber kein Verdachtsfall. Was mache ich jetzt?

Martin Müller: Zuerst bekomme ich einen Absonderungsbescheid von den zuständigen Behörden. Das muss ich meinem Arbeitgeber sofort mitteilen, denn ich kann – bis zur Aufhebung des Absonderungsbescheids – auch nicht mehr in die Arbeit gehen.

Der Arbeitgeber bekommt für diese Zeit meinen Lohn/mein Gehalt vom Bund rückerstattet. Ich muss daher auch nicht im Homeoffice arbeiten und es wird mir auch nicht auf den Krankenstand angerechnet.

oegb.at: Mein Kind ist ein Verdachtsfall. Was ist zu tun?

Martin Müller: Ist das der Fall, wird das Kind per Bescheid abgesondert. Da ich das Kind nicht allein zu Hause lassen kann, bin ich jedenfalls daran gehindert, Arbeitsleistung für den Arbeitgeber zu erbringen. Ich kann also nicht an meinem Arbeitsplatz erscheinen.

Ich muss dann auch keine Arbeiten im Homeoffice erledigen, denn arbeiten und gleichzeitig ein Kind betreuen, lässt sich nur schwer miteinander vereinbaren. Natürlich muss ich den Arbeitgeber informieren, sobald ich es kann.

Ich muss dafür keinen Urlaub nehmen. Bietet mir der Arbeitgeber an, Sonderbetreuungszeit zu vereinbaren, spricht nichts dagegen, das zu machen. Tut er das nicht, dann besteht trotzdem Anspruch auf Entgeltfortzahlung aufgrund der Dienstverhinderung.

oegb.at: Mein Kind wird positiv auf Corona getestet. Was muss ich beachten?

Martin Müller: Wenn mein Kind, mit dem ich im selben Haushalt wohne, positiv getestet wird, dann bin ich selbst auch ein Verdachtsfall.

In diesem Fall bekomme ich einen Absonderungsbescheid. Darüber muss ich meinen Arbeitgeber informieren, denn ab dann kann ich – bis zu einem negativen Test – auch nicht mehr in die Arbeit gehen.

Der Arbeitgeber bekommt für diese Zeit meinen Lohn/mein Gehalt vom Bund rückerstattet. Ich muss daher auch nicht im Homeoffice arbeiten und es wird mir auch nicht auf den Krankenstand angerechnet.

oegb.at: Mein Partner/meine Partnerin ist ein Verdachtsfall. Was passiert jetzt?

Martin Müller: Wenn mein Partner/meine Partnerin, mit dem/der ich im selben Haushalt wohne, ein Verdachtsfall ist, so bedeutet das für mich selbst noch nicht unbedingt, dass auch ich ein Verdachtsfall bin.

Solange die Behörde mir selbst keine Auflagen erteilt, kann ich auch weiter in die Arbeit gehen.

Ich bin also nicht dienstverhindert. Es ist jedoch anzuraten, dem Arbeitgeber Bescheid zu sagen und nach einer Lösung für die Zeit bis zu einer negativen Testung (in der Regel max. drei Tage) zu suchen.

oegb.at: Was passiert, wenn mein Partner/meine Partnerin positiv getestet wurde?

Martin Müller: In diesem Fall bekomme ich einen Absonderungsbescheid. Darüber muss ich meinen Arbeitgeber informieren, denn ab dann kann ich – bis zu einem negativen Test – auch nicht mehr in die Arbeit gehen. Der Arbeitgeber bekommt für diese Zeit meinen Lohn/mein Gehalt vom Bund rückerstattet.

Ich muss daher auch nicht im Homeoffice arbeiten und es wird mir auch nicht auf den Krankenstand angerechnet.

oegb.at: Welche Regeln gelten, wenn z.B. eine ganze Schulklasse oder eine ganze Abteilung in der Arbeit wegen eines Verdachtsfalles heimgeschickt wird? Mein Kind bzw. ich selbst war nur Kontaktperson.

Martin Müller: Wenn das Kind nach Hause geschickt wird, dann liegt ein Dienstverhinderungsgrund vor. Man kann also zu Hause bleiben, um das Kind zu betreuen. Ich muss dann auch keine Arbeiten im Home-Office erledigen, denn arbeiten und gleichzeitig ein Kind betreuen, lässt sich nur schwer miteinander vereinbaren. Natürlich muss ich den Arbeitgeber informieren, sobald ich es kann.

Ich muss dafür keinen Urlaub nehmen. Bietet mir der Arbeitgeber an, Sonderbetreuungszeit zu vereinbaren, spricht nichts dagegen, das zu machen. Tut er das nicht, dann besteht trotzdem Anspruch auf Entgeltfortzahlung aufgrund der Dienstverhinderung.

Wenn mich der Arbeitgeber nach Hause schickt, dann kann er Homeoffice von mir verlangen, wenn wir das vorher vereinbart haben. Diese Zeit gilt jedenfalls nicht als Krankenstand.

Übrigens: Wer als Verdachtsfall gilt, der soll weiterhin die Gesundheitshotline 1450 kontaktieren, damit die österreichweite Übersicht über Verdachtsfälle sichergestellt ist.

Menschen mit Corona-Symptomen können sich bis Ende des Jahres telefonisch krankschreiben lassen.

Information des Krisenstabs 17.09.2020

Statusbericht der Organisation Jugend am Werk, 17. September 2020, 16 Uhr

Bestätigte Infektionen (6) mit dem Corona-Virus bei Jugend am Werk:

  • 1 Mitarbeiter/in Werkstätte Rennweg (Test am 16. September bereits im Krankenstand, Ergebnis am 16. September – Quarantänezeitraum bis 26. September 2020)
  • 1 Nutzer/in Werkstätte Elisenstraße (Test am 14. September bereits in Quarantäne, Ergebnis am 15. September – Quarantänezeitraum bis 24. September 2020)
  • 1 Mitarbeiter/in Jugend am Werk Zentrale (Test am 10. September bereits im Krankenstand, Ergebnis am 12. September – Quarantänezeitraum bis 20. September 2020)
  • 1 Mitarbeiter/in Begleitetes Wohnen Perfektastraße (Test am 04. September bereits im Krankenstand, Ergebnis am 08. September – Quarantänezeitraum bis 18. September 2020)
  • 1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb WTB (Test am 8. September bereits im Krankenstand, Ergebnis am 9. September – Quarantänezeitraum bis 18. September 2020)
  • 1 Teilnehmer/in Projekt #futurefactory (Test am 7. September bereits im Krankenstand, Ergebnis am 10. September – Quarantänezeitraum bis 17. September 2020)

Aktuelle Verdachtsfälle (4):

  • 1 Teilnehmer/in Projekt #futurefactory
  • 2 Teilnehmer/innen Lehrbetrieb Technologiezentrum
  • 1 Mitarbeiter/in Zentrale

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Zur Erinnerung: Betriebsratswahl vom 21.09.-24.09.2020

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

Der Wahlvorstand wird zwischen 21.09. und 24.09. alle Werkstätten, die Berufliche Integration und die WH Hochstraße, Herzmanskystraße und Innermanzing anfahren, wo vor Ort gewählt werden kann. Hier sind die Wahlorte und die Termine zu finden: Wahltermine 2020  Bitte Lichtbildausweis mitnehmen. Alle Mitabeiter_innen, die am 27.08. bei JaW Sozial:Raum GmbH angestellt waren und am Tag der Wahl noch angestellt sind, sind wahlberechtigt.

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