Information Krisenstab 15.02.2012

Statusbericht der Organisation Jugend am Werk, 15. Februar 2021, 14 Uhr

Bestätigte Infektionen (6) mit dem Corona-Virus bei Jugend am Werk:

  • 1 Nutzer/in Werkstätte Im Werd (Test am 13. Februar – Quarantänezeitraum bis 23. Februar 2021)
  • 1 Mitarbeiter/in Wohngemeinschaft Sobieskigasse (Test am 14. Februar – Quarantänezeitraum bis 22. Februar 2021)
  • 1 Bewohner/in Begleitetes Wohnen Hanreitergasse (Test am 12. Februar – Quarantänezeitraum bis 22. Februar 2021)
  • 1 Bewohner/in Begleitetes Wohnen Vorgartenstraße (Test am 10. Februar – Quarantänezeitraum bis 20. Februar 2021)
  • 1 Nutzer/in Werkstätte Horizont (Test am 6. Februar – Quarantänezeitraum bis 16. Februar 2021)
  • 1 Mitarbeiter/in Lehrbetrieb MBA (Test am 8. Februar – Quarantänezeitraum bis 15. Februar 2021)

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

COVID19-Impfung – aktuelle Informationen

Derzeit laufen in Wien und Niederösterreich die Vorbereitungen für die Verabreichung der COVID19-Impfung im Rahmen der Priorisierung „Menschen mit Behinderungen sowie körpernahe Betreuungsberufe“. Das bedeutet für Jugend am Werk, dass im Bereich der Jugend am Werk Sozial:Raum GmbH im Wohnen, Tagesstruktur sowie Mobilität in den kommenden Wochen die Impfungen stattfinden werden und die organisatorischen Vorbereitungen laufen derzeit an. Leider können wir noch immer kein genaues Zeitfenster kommunizieren, aber wir sind seitens des Krisenstabs in den Besprechungsgremien der Stadt Wien und des Dachverbands Wiener Sozialeinrichtungen vertreten und werden umgehend informieren, wenn wir konkrete Termine erhalten haben.

Vermeidung von Impfungen 2 Wochen VOR einer COVID19-Impfung

Um mögliche Nebenwirkungen eindeutig der COVID19-Impfung zuordnen zu können, empfiehlt die Arbeitsmedizin, dass 2 Wochen VOR einer COVID19-Impfung keine andere Impfung erfolgen sollte. Da im Frühjahr traditionell FSME- oder während des Jahres auch Diptherie-Tetanus-Impfungen verabreicht werden und die genauen Termine betreffend einer COVID19-Impfung noch nicht feststehen, wird die Arbeitsmedizin die geplanten Zeitfenster dafür nach hinten verschieben, um nicht in Terminkonflikte mit der COVID19-Impfung zu gelangen. Da zwischen der Erst- und Zweitimpfung gegen COVID19 8-12 Wochen liegen sollten, ergibt sich ein gutes Zeitfenster, um andere Impfungen nachzuziehen.

FFP2-Maskenpflicht trotz überstandener COVID19-Infektion

Kollegen/innen, die bereits von einer COVID19-Infektion betroffen waren, sind bis 6 Monate nach der Infektion von der Testpflicht ausgenommen bzw. müssen im Fall der neuerlichen Definition als K1-Kontaktperson nicht in Quarantäne. In diesem Zusammenhang möchten wir aber darauf hinweisen, dass trotz überstandener COVID19-Infektion die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske im Alltag sowie in der Arbeit bei Jugend am Werk unverändert bestehen bleibt, da weiterhin eine Ansteckungsgefahr für andere Personen besteht!

Jugend am Werk Bildungs:Raum GmbH – Teilnehmer/innen zur wöchentlichen Testung motivieren

Zwar gibt es keine Testpflicht in der Jugend am Werk Bildungs:Raum GmbH, aber der Krisenstab spricht die klare Empfehlung aus, dass Ausbilder/innen auch die Teilnehmer/innen dazu motivieren, sich zumindest ein Mal pro Woche zu testen. Die aktuell ausgeweiteten Testkapazitäten in Wien führen immer wieder dazu, dass infizierte Personen ohne Symptome entdeckt werden und damit Infektionsketten unterbrochen werden können.

Gemeinsam gegen Corona!

DANKE für Ihre Arbeit und Ihren Einsatz!

Der Krisenstab von Jugend am Werk

 

Information Krisenstab 11.02.2021

Statusbericht der Organisation Jugend am Werk, 11. Februar 2021, 14 Uhr

Bestätigte Infektionen (3) mit dem Corona-Virus bei Jugend am Werk:

·         1 Nutzer/in Werkstätte Horizont (Test am 6. Februar – Quarantänezeitraum bis 16. Februar 2021)

·         1 Mitarbeiter/in Lehrbetrieb MBA (Test am 8. Februar – Quarantänezeitraum bis 15. Februar 2021)

·         1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb LMG (Test am 3. Februar – Quarantänezeitraum bis 13. Februar 2021)

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Appell, allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen einzuhalten

Gerade aufgrund der Anfang dieser Woche erfolgten Lockerungen möchten wir nochmals als Krisenstab eindringlich an alle Mitarbeiter/innen appellieren, die allgemeinen Schutz- und Hygienemaßnahmen einzuhalten. Der hohe Anteil an Mutationen in Wien geht mit einem erhöhten Ansteckungsrisiko einher und wir rechnen in den kommenden Tagen und Wochen auch mit steigenden Verdachtsfällen und Erkrankungen innerhalb von Jugend am Werk.

Nachweispflicht und arbeitsrechtliche Fragestellungen rund um die Testpflicht in Teilbereichen der Jugend am Werk Sozial:Raum GmbH

Für Mitarbeiter/innen in den betroffenen Dienstleistungsbereichen (Werkstätte und Tagesstruktur, Mobilität sowie vollbetreutes und teilbetreutes Wohnen) gilt, dass künftig bei Dienstantritt die Testung nicht länger als 7 Tage zurückliegen darf und ein negatives Testergebnis vorliegen muss.

Dabei gilt die Woche von 15.-20. Februar 2021 als Übergangszeit und wir ersuchen alle Kollegen/innen, im Laufe dieser Woche die Testergebnisse der jeweiligen Standortleitung zu übermitteln.

Zulässig sind Antigen-Tests (Schnelltests) ebenso wie PCR-Tests. Den Nachweis über das Testergebnis (der laut Verordnung durch dazu befugte Stellen ausgestellt werden muss, also ein Labor, Apotheke, medizinisches Fachpersonal) muss der/die Mitarbeiter/in für die Dauer von 7 Tagen aufheben und bei Bedarf vorweisen – für die Tests bieten sich die Rachenspültests an, die aktuell an den Standorten verteilt werden.

Falls Mitarbeiter/innen aktuell aus dem Krankenstand oder Urlaub in den Dienst zurückkehren und damit noch keine Information betreffend der Testpflicht erhalten haben, sollte eine Testung möglichst rasch innerhalb der ersten 3 Arbeitstage erfolgen.

Administration Testergebnisse im Bereich Werkstätte und Tagesstruktur, Mobilität und im Bereich Wohnen

Alle Mitarbeiter/innen, Betreuer/innen und Fahrer/innen, die in den Werkstätten und Tagesstrukturen, im vollbetreuten und teilbetreuten Wohnbereich oder in der Mobilität tätig sind (also auch administrative Kräfte, Reinigungskräfte, Leitungen, Zivildiener und Praktikanten/innen) müssen ab 15. Februar 2021 ihre aktuellen negativen Testergebnisse unaufgefordert und rechtzeitig an die jeweilige Standortleitung per E-Mail oder als Ausdruck übermitteln. Die Standortleitung vernichtet die Ergebnisse nach einer 14-tägigen Aufbewahrungsfrist.

Befreiung von der Testpflicht

Bereits an Covid19 erkrankte und wieder genesene Personen sind von der Testpflicht befreit, wenn sie eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten und zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufene Infektion vorweisen können.

Mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen

Jugend am Werk hat als Arbeitgeber eine klare Fürsorgepflicht für die Arbeitnehmer/innen und aufgrund der behördlich angeordneten Testpflicht in bestimmten Dienstleistungsbereichen begründet eine Verweigerung, sich testen zu lassen, eine Dienstunfähigkeit.
Im ersten Schritt wird proaktiv das Gespräch mit den Kollegen/innen gesucht und kurzfristig ist natürlich eine Konsumation von Zeitguthaben möglich, um sich nicht testen lassen zu müssen. Sollte es jedoch kein Einlenken geben, werden arbeitsrechtliche Konsequenzen in Erwägung gezogen.

Rachenspültests – Pilotprojekt wird weitergeführt

Den Krisenstab hat gestern die erfreuliche Nachricht erreicht, dass das Pilotprojekt der Rachenspültests auch über den 20. Februar hinaus weiter fortgesetzt wird. In diesem Zusammenhang möchten wir nochmals dazu aufrufen, die Testkits auch zu verwenden und nicht aufzuheben. In der Kalenderwoche 5 wurden weniger als 30 Prozent der ausgeteilten Testkits für diese Woche auch wirklich verwendet.

Gemeinsam gegen Corona!


DANKE für Ihre Arbeit und Ihren Einsatz!

Der Krisenstab von Jugend am Werk

Information Krisenstab 09.02.2021

Statusbericht der Organisation Jugend am Werk, 9. Februar 2021, 14 Uhr

Bestätigte Infektionen (4) mit dem Corona-Virus bei Jugend am Werk:

·         1 Nutzer/in Werkstätte Horizont (Test am 6. Februar – Quarantänezeitraum bis 16. Februar 2021)

·         1 Mitarbeiter/in Lehrbetrieb MBA (Test am 8. Februar – Quarantänezeitraum bis 15. Februar 2021)

·         1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb LMG (Test am 3. Februar – Quarantänezeitraum bis 13. Februar 2021)

·         1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb LMG (Test am 30. Jänner – Quarantänezeitraum bis 9. Februar 2021)

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Aufgrund der jüngst veröffentlichen neuen Schutzmaßnahmenverordnung ergeben sich einige Veränderungen bei Jugend am Werk.

Testpflicht in den Bereichen Tagesstruktur, Fahrtendienst und Mobilitätsbegleitung sowie vollbetreutes und teilbetreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung und Menschen mit psychischer Erkrankung

In der am 5. Februar kundgemachten 4. Covid19-Schutzmaßnahmenverordnung findet sich in §10, Absatz 4a neben der FFP2-Tragepflicht für Mitarbeiter/innen nun auch die verpflichtende Testung für Mitarbeiter/innen. Der verwendete Begriff „Behindertenheim“ in der Verordnung ist veraltet und der Krisenstab hat sich schon bei früheren Verordnungen um Klarstellung bemüht, der letzte Satz von Absatz 4a stellt aber klar, dass vorrangig Mitarbeiter/innen „mit Bewohnerkontakt“ getestet werden müssen. Zudem wird in §6 Abs4 Zi3 auch der Ort der beruflichen Tätigkeit mit direktem Kunden/innenkontakt explizit erwähnt.

Um die in der Verordnung vorgegebenen Maßnahmen jedenfalls zu erfüllen, sind ab 15. Februar 2021 alle Mitarbeiter/innen (auch Administration und Reinigung) der Jugend am Werk Sozial:Raum GmbH in den Bereichen Tagesstruktur, Fahrtendienst und Mobilitätsbegleitung sowie vollbetreutes und teilbetreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung und Menschen mit psychischer Erkrankung von dieser Testpflicht umfasst.

Für Mitarbeiter/innen bedeutet das, dass bei Dienstantritt die Testung nicht länger als 7 Tage zurückliegen darf und ein negatives Testergebnis vorliegen muss. Zulässig sind Antigen-Tests (Schnelltests) ebenso wie PCR-Tests. Der Nachweis über das Testergebnis muss der/die Mitarbeiter/in für die Dauer von 7 Tage aufheben und bei Bedarf vorweisen – für die Tests bieten sich die Rachenspültests an, die aktuell an den Standorten verteilt werden.

Alle Abläufe betreffend der Nachweispflicht und arbeitsrechtliche Fragestellungen wird der Krisenstab in der Information am Donnerstag, 11. Februar 2021, kommunizieren.

Ausgenommen von der Testpflicht sind die Mitarbeiter/innen in den Kinder- und Jugendwohngemeinschaften, in Projekten der beruflichen Integration, in der Jugend am Werk Bildungs:Raum GmbH sowie im Verein.

Der Krisenstab empfiehlt aber ganz generell für alle Mitarbeiter/innen die aktive wöchentliche Beteiligung am Pilotprojekt der Rachenspültests. Natürlich können auch andere Testangebote wie die Teststraßen, Checkboxen oder neue Testmöglichkeiten in den Apotheken genutzt werden.

FFP2-Tragepflicht in der Jugend am Werk Bildungs:Raum GmbH:

„Veranstaltungen zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken“ sind laut Verordnung weiterhin möglich. Der Verordnungstext gibt hier vor, dass bei der Durchführung der Dienstleistungen ein Abstand von mindestens 2 Metern einzuhalten ist, sowie zusätzlich das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2. Dies ist ab sofort in der Jugend am Werk Bildungs:Raum GmbH verpflichtend.

Gemeinsam gegen Corona!


DANKE für Ihre Arbeit und Ihren Einsatz!

Der Krisenstab von Jugend am Werk