Information Krisenstab 09.02.2021

Statusbericht der Organisation Jugend am Werk, 9. Februar 2021, 14 Uhr

Bestätigte Infektionen (4) mit dem Corona-Virus bei Jugend am Werk:

·         1 Nutzer/in Werkstätte Horizont (Test am 6. Februar – Quarantänezeitraum bis 16. Februar 2021)

·         1 Mitarbeiter/in Lehrbetrieb MBA (Test am 8. Februar – Quarantänezeitraum bis 15. Februar 2021)

·         1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb LMG (Test am 3. Februar – Quarantänezeitraum bis 13. Februar 2021)

·         1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb LMG (Test am 30. Jänner – Quarantänezeitraum bis 9. Februar 2021)

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Aufgrund der jüngst veröffentlichen neuen Schutzmaßnahmenverordnung ergeben sich einige Veränderungen bei Jugend am Werk.

Testpflicht in den Bereichen Tagesstruktur, Fahrtendienst und Mobilitätsbegleitung sowie vollbetreutes und teilbetreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung und Menschen mit psychischer Erkrankung

In der am 5. Februar kundgemachten 4. Covid19-Schutzmaßnahmenverordnung findet sich in §10, Absatz 4a neben der FFP2-Tragepflicht für Mitarbeiter/innen nun auch die verpflichtende Testung für Mitarbeiter/innen. Der verwendete Begriff „Behindertenheim“ in der Verordnung ist veraltet und der Krisenstab hat sich schon bei früheren Verordnungen um Klarstellung bemüht, der letzte Satz von Absatz 4a stellt aber klar, dass vorrangig Mitarbeiter/innen „mit Bewohnerkontakt“ getestet werden müssen. Zudem wird in §6 Abs4 Zi3 auch der Ort der beruflichen Tätigkeit mit direktem Kunden/innenkontakt explizit erwähnt.

Um die in der Verordnung vorgegebenen Maßnahmen jedenfalls zu erfüllen, sind ab 15. Februar 2021 alle Mitarbeiter/innen (auch Administration und Reinigung) der Jugend am Werk Sozial:Raum GmbH in den Bereichen Tagesstruktur, Fahrtendienst und Mobilitätsbegleitung sowie vollbetreutes und teilbetreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung und Menschen mit psychischer Erkrankung von dieser Testpflicht umfasst.

Für Mitarbeiter/innen bedeutet das, dass bei Dienstantritt die Testung nicht länger als 7 Tage zurückliegen darf und ein negatives Testergebnis vorliegen muss. Zulässig sind Antigen-Tests (Schnelltests) ebenso wie PCR-Tests. Der Nachweis über das Testergebnis muss der/die Mitarbeiter/in für die Dauer von 7 Tage aufheben und bei Bedarf vorweisen – für die Tests bieten sich die Rachenspültests an, die aktuell an den Standorten verteilt werden.

Alle Abläufe betreffend der Nachweispflicht und arbeitsrechtliche Fragestellungen wird der Krisenstab in der Information am Donnerstag, 11. Februar 2021, kommunizieren.

Ausgenommen von der Testpflicht sind die Mitarbeiter/innen in den Kinder- und Jugendwohngemeinschaften, in Projekten der beruflichen Integration, in der Jugend am Werk Bildungs:Raum GmbH sowie im Verein.

Der Krisenstab empfiehlt aber ganz generell für alle Mitarbeiter/innen die aktive wöchentliche Beteiligung am Pilotprojekt der Rachenspültests. Natürlich können auch andere Testangebote wie die Teststraßen, Checkboxen oder neue Testmöglichkeiten in den Apotheken genutzt werden.

FFP2-Tragepflicht in der Jugend am Werk Bildungs:Raum GmbH:

„Veranstaltungen zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken“ sind laut Verordnung weiterhin möglich. Der Verordnungstext gibt hier vor, dass bei der Durchführung der Dienstleistungen ein Abstand von mindestens 2 Metern einzuhalten ist, sowie zusätzlich das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2. Dies ist ab sofort in der Jugend am Werk Bildungs:Raum GmbH verpflichtend.

Gemeinsam gegen Corona!


DANKE für Ihre Arbeit und Ihren Einsatz!

Der Krisenstab von Jugend am Werk

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