Auslandsreise und Coronavirus

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

Die Grenzen zu unseren Nachbarländern sind nun offen und viele zieht es für den Urlaub in das Ausland.

Zur Zeit ist viel über arbeitsrechtliche Konsequenzen in den Medien zu lesen und zu hören. Die AK vertritt die klare Rechtsmeinung, dass es nach einem Auslandsurlaub keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen geben kann, selbst dann nicht, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen in einem Gebiet waren, für das eine Reisewarnung gilt.

Gestern gab  die AK folgende Pressemitteilung raus:

„AK: Keine arbeitsrechtlichen Folgen nach Urlauben!

Regierung ist aufgefordert für Klarheit zu sorgen

Wien (OTS) – Aufgrund der aktuell herrschenden Debatte bezüglich möglicher arbeitsrechtlicher Folgen bei Auslandsreisen macht AK Wien Direktor Christoph Klein deutlich: „Es kann nach einem Auslandsurlaub keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen geben.“ Selbst wenn der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin aufgrund eines Corona-Verdachts oder einer Corona-Erkrankung in Quarantäne muss, ist nichts zu befürchten. Denn in diesem Fall wird die Entgeltfortzahlung laut Epidemiegesetz vom Staat übernommen. Klein fordert daher die Bundesregierung auf:
„Sorgen Sie für Klarheit und sperren sie nicht 3,5 Millionen ArbeitnehmerInnen und ihre Familien ein.“  

Viele besorgte AK Mitglieder kontaktieren derzeit ihre Interessenvertretung. Sie befürchten, nach einer Urlaubsreise Probleme mit dem Dienstgeber zu bekommen. „Es gibt keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen, wenn man auf Urlaub fährt“, betont AK Direktor Klein. Punkto Verhalten gilt, was auch in Österreich gilt, nämlich sich dem jeweiligen Risiko angemessen zu verhalten:
„Die für die Situation üblichen Regeln müssen eingehalten werden. Ich darf also nicht auf Mallorca Schulter an Schulter mit einem gemeinsamen Strohhalm aus dem Sangria-Kübel trinken, so wie ich natürlich auch nicht alkoholisiert Auto fahren darf“, sagt Klein. Und selbst wenn die vorgeschriebenen Regeln nicht eingehalten werden, müsste das der Dienstgeber beweisen.

Zudem müssen die Beschäftigten dem Unternehmen auch nicht bekannt geben, wohin sie auf Urlaub fahren. Klein: „Beschäftigte sind nur verpflichtet, auf Anfrage nach der Reise mitzuteilen, ob sie in einem Gebiet waren, für das eine Reisewarnung gilt.“ In diesem Fall könnte der Arbeitgeber gewisse Verhaltenswünsche wie etwa Homeoffice äußern. Aber auch hier gilt: „Es darf keine negativen arbeitsrechtlichen Konsequenzen haben“, stellt Klein fest und fordert die Bundesregierung auf, rasch für Klarheit zu sorgen.“

Da es unter Arbeitsrechtlern aber verschiede Auffassungen zu den Folgen einer möglichen Corona-Ansteckung gibt, lädt die Arbeitsministerin nächste Woche zu einem runden Tisch, um Klarheit zu schaffen. Eingeladen sind auch die Arbeiterkammer, die Gewerkschaft und die Industriellenvereinigung.

Hier noch ein Link des ÖGB zum Thema: https://www.oegb.at/cms/S06/S06_0.a/1342631852264/home/urlaub-kann-arbeitsrechtliche-konsequenzen-haben    U.a. sind die Länder mit Reisebeschränkungen und Reisewarnungen aufgezählt.

Wir halten uns und euch am Laufenden!

Schönes Wochenende und liebe Grüße

Angelika

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