Petition: Corona- Bonus für den gesamten Sozial- und Pflegebereich

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

es gibt aktuell eine Petition für einen Corona- Bonus für alle Beschäftigten im Pflege- und Sozialbereich. Es wird ein finanzieller Bonus für ALLE Beschäftigten in diesen Bereichen gefordert:


Gefordert wird die unverzügliche Ausweitung des „Corona-Pflegebonus” gem. dem Pflegefondsgesetz und COVID-19-Zweckzuschussgesetz auf alle Personen, die im Gesundheits- und Sozialbereich tätig sind.


Da es uns alle betrifft, bitten wir euch, die Petition zu unterzeichnen.

Die Petition ist unter folgendem Link zu finden:

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/PET/PET_00073/index.shtml

Hier kann die Petition direkt online unterzeichnet werden:

https://www.parlament.gv.at/SEC/Zustimmen.shtml?ityp=PET&gpCode=XXVII&inr=73

 

 

Information Krisenstab 02.12.2021

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Mit dem heutigen Termin in der Impfstraße ALPHA wurden über 1.100 Impfungen bei den bisherigen Impfstraßen verabreicht. Das Dankeschön gilt den Kolleginnen und Kollegen sowie den Standortleitungen vor Ort, die bei der Organisation und Durchführung mithelfen. Im Besonderen den Standorten Wurlitzergasse und Speckbachergasse, Hochstraße sowie ALPHA, wo in den letzten 7 Tagen Impfstraßen stattgefunden haben.

Information betreffend Sonderbetreuungszeit und Sonderfreistellung für Schwangere

Da sowohl der Freistellungsanspruch für schwangere Arbeitnehmerinnen in körpernahen Berufen als auch die Sonderbetreuungszeit mit Ende des Jahres ausgelaufen wären, hat das Arbeitsministerium die Verlängerung der Maßnahmen um weitere drei Monate, bis Ende März 2022, angekündigt.

Der Freistellungsanspruch für ungeimpfte Schwangere in körpernahen Berufen wird letztmalig um weitere drei Monate, bis 31.3.2022 verlängert, da die jetzige Regelung mit Jahresende ausgelaufen wäre.

Auch die Sonderbetreuungszeit wird bis 31. März 2022 verlängert und Arbeitnehmer/innen haben bei Bedarf Anspruch auf weitere, maximal 3 Wochen Sonderbetreuungszeit bei voller Entgeltzahlung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch der Sonderbetreuungszeit sind eine behördliche Schulschließung, Klassenschließung oder Quarantäne eines Kindes bis 14 Jahre bzw. einer zu betreuenden Person. Es muss alles Zumutbare seitens des Arbeitnehmers unternommen werden, um eine alternative Betreuung zu ermöglichen (andere Familienmitglieder, Bekannte in einem „sozialen Nähe Verhältnis“). Ist keine andere Betreuung möglich, greift die Sonderbetreuungszeit. Dem Arbeitgeber muss dieser Umstand unverzüglich mitgeteilt werden.

Bei den Nachweisen ist bitte auch darauf zu achten, dass die Bescheide mit dem Namen der zu betreuenden Person ausgestellt wurden und nicht allgemein auf zB „Klasse XY ist geschlossen)

Statusbericht der Organisation Jugend am Werk, 2. Dezember 2021, 15 Uhr

Bestätigte Infektionen (19) mit dem Corona-Virus bei Jugend am Werk:

Jugend am Werk Verein (0 Infektionen)

Jugend am Werk Sozial:Raum GmbH (8 Infektionen):

  • 1 Mitarbeiter/in Werkstätte Herzmanskystraße (Test am 20. November 2021 –  Quarantänezeitraum bis 4. Dezember 2021)
  • 1 Bewohner/in Wohngemeinschaft Finsterergasse (Test am 20. November 2021 –  Quarantänezeitraum bis 4. Dezember 2021)
  • 1 Nutzer/in Werkstätte Horizont (Test am 23. November 2021 –  Quarantänezeitraum bis 3. Dezember 2021
  • 1 Nutzer/in Werkstätte Alpha (Test am 19. November 2021 –  Quarantänezeitraum bis 3. Dezember 2021
  • 1 Mitarbeiter/in Fahrtendienst (Test am 19. November 2021 –  Quarantänezeitraum bis 3. Dezember 2021
  • 1 Mitarbeiter/in Werkstätte Engerthstaße (Test am 18. November 2021 –  Quarantänezeitraum bis 2. Dezember 2021)
  • 1 Mitarbeiter/in Werkstätte Molkereistraße (Test am 18. November 2021 –  Quarantänezeitraum bis 2. Dezember 2021)
  • 1 Nutzer/in Tagesstruktur Landstraße (Test am 18. November 2021 –  Quarantänezeitraum bis 2. Dezember 2021)

Jugend am Werk Bildungs:Raum GmbH (11 Infektionen)

  • 2 Teilnehmer/innen Lehrbetrieb Lorenz-Müller-Gasse (Test am 29. November 2021 – Quarantänezeitraum bis 13. Dezember 2021)
  • 1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb Moderne Berufsausbildung (Test am 29. November 2021 – Quarantänezeitraum bis 12. Dezember 2021)
  • 1 Teilnehmer/in AusbildungsFit STAR (Test am 24. November 2021 – Quarantänezeitraum bis 07. Dezember 2021)
  • 1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb Lorenz-Müller-Gasse (Test am 23. November 2021 – Quarantänezeitraum bis 6. Dezember 2021)
  • 1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb Moderne Berufsausbildung (Test am 22. November 2021 – Quarantänezeitraum bis 5. Dezember 2021)
  • 1 Teilnehmer/in Projekt #futurefactory (Test am 20. November 2021 – Quarantänezeitraum bis 3. Dezember 2021)
  • 1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb Lorenz-Müller-Gasse (Test am 23. November 2021 – Quarantänezeitraum bis 2. Dezember 2021)
  • 1 Teilnehmer/in Lehrbetrieb WTB (Test am 19. November 2021 – Quarantänezeitraum bis 2. Dezember 2021)
  • 2 Teilnehmer/innen Lehrbetrieb Lorenz-Müller-Gasse (Test am 19. November 2021 – Quarantänezeitraum bis 2. Dezember 2021)

Danke für Ihre Arbeit und Ihren Einsatz!

Der Krisenstab von Jugend am Werk

Ankündigung Sonderbetreuung ab 1.1.2022

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

Eine Information bezüglich der Sonderbetreuungszeit, welche von der Regierung angekündigt, aber aktuell noch nicht gesetzlich geregelt ist!

Mit 31.12.2021 läuft die Phase 5 der Sonderbetreuungszeit aufgrund der Covid-19 Pandemie (AVRAG §18b) in Österreich aus. Die Regierung hat nun die Sonderbetreuungs- Zeit (Phase 6) von 1.1.2022 bis zum 31.3.2022 bekannt gegeben.

Darüber hinaus wird auch der Freistellungsanspruch für Schwangere in körpernahen Berufen um weitere drei Monate, bis 31.3.2022 verlängert.

Arbeitnehmer haben bei Bedarf Anspruch auf weitere, maximal 3 Wochen Sonderbetreuungszeit bei voller Entgeltzahlung. Der Arbeitgeber bekommt 100% des Entgelts für die Zeit der Sonderbetreuung des Arbeitnehmers vom Bund ersetzt. Ein Rechtanspruch für den Arbeitnehmer besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen:

Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch

Behördliche Schulschließung, Klassenschließung oder Quarantäne eines Kindes bis 14 Jahre bzw. einer zu betreuenden Person. Es muss alles Zumutbare seitens des Arbeitnehmers unternommen werden, um eine alternative Betreuung zu ermöglichen (andere Familienmitglieder, Bekannte in einem „sozialen Nähe Verhältnis“). Ist keine andere Betreuung möglich, greift die Sonderbetreuungszeit. Dem Dienstgeber muss dieser Umstand unverzüglich mitgeteilt werden.

Bei fehlendem Rechtsanspruch kann eine Sonderbetreuung mit dem Arbeitgeber einvernehmlich vereinbart werden, nun auch rückwirkend ab dem 22.11.2021. Das gilt z.B. bei alternativen Möglichkeiten der Betreuung (z.B. angebotene Betreuung am Schulstandort), das Kind wird aber trotzdem am Wohnort betreut.